Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.allmählig und sicher das künstlerische Element sowohl in die Volks- Stellt man auf diese Weise die Grundzüge der Organisation der Alle Kunstbildung steht unter dem Unterrichtsministerium. Die Bei der künstlerischen Bildung begegnen wir einem vollständigen allmählig und ſicher das künſtleriſche Element ſowohl in die Volks- Stellt man auf dieſe Weiſe die Grundzüge der Organiſation der Alle Kunſtbildung ſteht unter dem Unterrichtsminiſterium. Die Bei der künſtleriſchen Bildung begegnen wir einem vollſtändigen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0312" n="284"/> allmählig und ſicher das künſtleriſche Element <hi rendition="#g">ſowohl in die Volks-<lb/> ſchule als in die für daſſelbe empfänglichen Gebiete der<lb/> Berufsbildung belebend und veredelnd hinüberträgt</hi>.<lb/> Dieſer Proceß beruht ſeinerſeits auf zwei großen Elementen, welche<lb/> wiederum ebenſo ſehr der gewerblichen Fortbildung, als dem künſtleri-<lb/> ſchen Berufe angehören. Das iſt einerſeits das <hi rendition="#g">Zeichnen</hi>, das neben<lb/> ſeiner techniſchen Bedeutung eine nicht geringere künſtleriſche hat, und<lb/> dann die Sammlung und Aufſtellung von <hi rendition="#g">Muſtern</hi> aller Art, an die<lb/> ſich Vorträge, Lehre und Uebungen in mannigfachſter Weiſe anſchließen.<lb/> Die Gewerbelehre iſt ſich über den hohen Werth dieſer Verbindung der<lb/> Kunſt mit der Induſtrie klar, und ernſtliche Beſtrebungen ſind, wenn<lb/> auch noch vereinzelt, hiefür eingeleitet.</p><lb/> <p>Stellt man auf dieſe Weiſe die Grundzüge der Organiſation der<lb/> Kunſtbildung auf, ſo ergibt ſich folgendes mehr oder weniger ausge-<lb/> bildete Syſtem, auf welches im Grunde nicht bloß die Vergleichung<lb/> deſſen, was bereits für die Kunſtbildung geſchehen iſt, als auch das,<lb/> was dafür in ihrer Verſchmelzung mit dem praktiſchen Leben von Seiten<lb/> der Verwaltung geſchehen kann und ſoll, zurückzuführen iſt.</p><lb/> <p>Alle Kunſtbildung ſteht unter dem Unterrichtsminiſterium. Die<lb/> großen ſelbſtändigen Kunſtbildungsanſtalten haben eine den wiſſen-<lb/> ſchaftlichen Fachbildungsanſtalten entſprechende Organiſation und ſind<lb/> zugleich das berathende Organ für das öffentliche Recht der Kunſt.<lb/> Die Unterſcheidung von Vorbildung und Fachbildung iſt feſtzuhalten<lb/> und durchzuführen. Endlich iſt die <hi rendition="#g">Elementarbildung</hi> der Kunſt<lb/> als Singunterricht für die Muſik, als Zeichenunterricht für das Real-<lb/> gewerbe und als künſtleriſche Architecturzeichnung in die Baulehre ſyſte-<lb/> matiſch aufzunehmen.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Bei der künſtleriſchen Bildung begegnen wir einem vollſtändigen<lb/> Mangel der öffentlich rechtlichen Literatur, der um ſo beachtenswerther<lb/> iſt, als bedeutende Anregungen dafür doch ſchon in der ſtaatswiſſen-<lb/> ſchaftlichen Literatur aus dem Anfange unſers Jahrhunderts vorhanden<lb/> ſind. Allerdings gehen dieſelben zunächſt von der claſſiſchen Bildung<lb/> aus; aber durch dieſelbe gewinnt der Satz ſeine Geltung, daß die<lb/> äſthetiſche Bildung einen organiſchen Theil des geſammten Bildungs-<lb/> weſens ſein müſſe. Schon <hi rendition="#g">Soden</hi> (Staats-Nationalbildung 1821) führt<lb/> die Zeichenſchulen und die Zeichenakademien, die Muſik und Singſchulen,<lb/> und ſelbſt die Theaterſchulen, letztere ſogar als einen „dringenden Be-<lb/> darf“ in ſeinem Syſtem auf §. 287. 288. 289. <hi rendition="#g">Dahlberg</hi> (<hi rendition="#g">Perikles</hi><lb/> über den Einfluß der ſchönen Künſte auf das öffentliche Glück 1806).<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [284/0312]
allmählig und ſicher das künſtleriſche Element ſowohl in die Volks-
ſchule als in die für daſſelbe empfänglichen Gebiete der
Berufsbildung belebend und veredelnd hinüberträgt.
Dieſer Proceß beruht ſeinerſeits auf zwei großen Elementen, welche
wiederum ebenſo ſehr der gewerblichen Fortbildung, als dem künſtleri-
ſchen Berufe angehören. Das iſt einerſeits das Zeichnen, das neben
ſeiner techniſchen Bedeutung eine nicht geringere künſtleriſche hat, und
dann die Sammlung und Aufſtellung von Muſtern aller Art, an die
ſich Vorträge, Lehre und Uebungen in mannigfachſter Weiſe anſchließen.
Die Gewerbelehre iſt ſich über den hohen Werth dieſer Verbindung der
Kunſt mit der Induſtrie klar, und ernſtliche Beſtrebungen ſind, wenn
auch noch vereinzelt, hiefür eingeleitet.
Stellt man auf dieſe Weiſe die Grundzüge der Organiſation der
Kunſtbildung auf, ſo ergibt ſich folgendes mehr oder weniger ausge-
bildete Syſtem, auf welches im Grunde nicht bloß die Vergleichung
deſſen, was bereits für die Kunſtbildung geſchehen iſt, als auch das,
was dafür in ihrer Verſchmelzung mit dem praktiſchen Leben von Seiten
der Verwaltung geſchehen kann und ſoll, zurückzuführen iſt.
Alle Kunſtbildung ſteht unter dem Unterrichtsminiſterium. Die
großen ſelbſtändigen Kunſtbildungsanſtalten haben eine den wiſſen-
ſchaftlichen Fachbildungsanſtalten entſprechende Organiſation und ſind
zugleich das berathende Organ für das öffentliche Recht der Kunſt.
Die Unterſcheidung von Vorbildung und Fachbildung iſt feſtzuhalten
und durchzuführen. Endlich iſt die Elementarbildung der Kunſt
als Singunterricht für die Muſik, als Zeichenunterricht für das Real-
gewerbe und als künſtleriſche Architecturzeichnung in die Baulehre ſyſte-
matiſch aufzunehmen.
Bei der künſtleriſchen Bildung begegnen wir einem vollſtändigen
Mangel der öffentlich rechtlichen Literatur, der um ſo beachtenswerther
iſt, als bedeutende Anregungen dafür doch ſchon in der ſtaatswiſſen-
ſchaftlichen Literatur aus dem Anfange unſers Jahrhunderts vorhanden
ſind. Allerdings gehen dieſelben zunächſt von der claſſiſchen Bildung
aus; aber durch dieſelbe gewinnt der Satz ſeine Geltung, daß die
äſthetiſche Bildung einen organiſchen Theil des geſammten Bildungs-
weſens ſein müſſe. Schon Soden (Staats-Nationalbildung 1821) führt
die Zeichenſchulen und die Zeichenakademien, die Muſik und Singſchulen,
und ſelbſt die Theaterſchulen, letztere ſogar als einen „dringenden Be-
darf“ in ſeinem Syſtem auf §. 287. 288. 289. Dahlberg (Perikles
über den Einfluß der ſchönen Künſte auf das öffentliche Glück 1806).
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