Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.des Bildungswesens und seinem Recht. Während England zeigt, was Was nun die übrigen Länder betrifft, so wird man folgendes So liegen im Großen und Ganzen diese Verhältnisse, und ehe England. Daß England, und warum es keine organische Ver- des Bildungsweſens und ſeinem Recht. Während England zeigt, was Was nun die übrigen Länder betrifft, ſo wird man folgendes So liegen im Großen und Ganzen dieſe Verhältniſſe, und ehe England. Daß England, und warum es keine organiſche Ver- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0071" n="43"/> des Bildungsweſens und ſeinem Recht. Während England zeigt, was<lb/> der auf ſich ſelbſt angewieſene Einzelne, und Frankreich, was die faſt<lb/> ſelbſtherrliche Regierungsgewalt vermag, zeigt uns Deutſchlands Bildungs-<lb/> weſen die bildende und erhebende Macht der Wiſſenſchaft, und nirgends<lb/> mehr, als gerade im Bildungsweſen. Unſere wahre <hi rendition="#g">Geſetzgebung<lb/> iſt unſere pädagogiſche Literatur</hi>. Und daran wollen wir<lb/> feſthalten.</p><lb/> <p>Was nun die übrigen Länder betrifft, ſo wird man folgendes<lb/> ſagen müſſen. Die Gränzländer zwiſchen Frankreich und Deutſchland,<lb/> Belgien, Holland und Italien, haben die franzöſiſchen Formen ange-<lb/> nommen, zum Theil auch die franzöſiſchen Namen, aber den deutſchen<lb/> Geiſt und vielfach auch das deutſche Princip der geiſtigen Selbſtver-<lb/> waltungskörper in Schule und Univerſität ſich erhalten. Der Charakter<lb/> derſelben iſt daher im Einzelnen oft ſchwierig zu beſtimmen, im Ganzen<lb/> aber leicht verſtändlich. In Holland und Belgien lebt und herrſcht<lb/> weſentlich die deutſche, in Italien jedoch ſo weit ſchon jetzt von einem<lb/> Bildungsweſen deſſelben die Rede ſein kann, der franzöſiſche Gedanke.<lb/> Die Schweiz iſt nach ihren einzelnen Kantonen ſehr verſchieden. Die<lb/> Länder Skandinaviens dagegen ſtehen durchaus auf dem deutſchen<lb/> Standpunkt, während im Oſten das junge Serbien ſich nach deutſchem<lb/> Muſter zu organiſiren beginnt, Rußland aber noch im Anfang einer<lb/> eigentlich feſten Geſtaltung ſteht, in der jedoch die deutſche Auffaſſung<lb/> von Tage zu Tage, wenn auch unter anderem Namen, mehr Raum<lb/> gewinnt.</p><lb/> <p>So liegen im Großen und Ganzen dieſe Verhältniſſe, und ehe<lb/> wir nun zum beſondern Theile übergehen, dürfen wir die hier bezeich-<lb/> neten Allgemeinheiten wohl etwas näher für die einzelnen Staaten<lb/> mit ſpezieller Rückſicht auf ihre poſitive Geſetzgebung charakteriſiren.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p><hi rendition="#g">England</hi>. Daß England, und warum es keine organiſche Ver-<lb/> waltung und keine Geſetzgebung des Unterrichtsweſens hat, welche alle<lb/> Gebiete des letzteren gemeinſam umfaßte, iſt bereits erwähnt. Die<lb/> Betrachtung Englands hat deßhalb von jeher dahin geführt, ſtatt einer<lb/> Vergleichung des poſitiven Rechts vielmehr den geſammten Geiſt des<lb/> engliſchen Lebens in den Vordergrund zu ſtellen; und das wird noch<lb/> lange ſo bleiben müſſen. Denn England hat bisher <hi rendition="#g">nur</hi> für die<lb/> Elementarbildung eine ſelbſt noch einſeitige Geſetzgebung; das Fach-<lb/> bildungsweſen beſteht nur in den ſtändiſchen Körpern der Univerſitäten<lb/> und Collegien, neben welchen die freien Unterrichtsanſtalten <hi rendition="#g">ganz</hi><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [43/0071]
des Bildungsweſens und ſeinem Recht. Während England zeigt, was
der auf ſich ſelbſt angewieſene Einzelne, und Frankreich, was die faſt
ſelbſtherrliche Regierungsgewalt vermag, zeigt uns Deutſchlands Bildungs-
weſen die bildende und erhebende Macht der Wiſſenſchaft, und nirgends
mehr, als gerade im Bildungsweſen. Unſere wahre Geſetzgebung
iſt unſere pädagogiſche Literatur. Und daran wollen wir
feſthalten.
Was nun die übrigen Länder betrifft, ſo wird man folgendes
ſagen müſſen. Die Gränzländer zwiſchen Frankreich und Deutſchland,
Belgien, Holland und Italien, haben die franzöſiſchen Formen ange-
nommen, zum Theil auch die franzöſiſchen Namen, aber den deutſchen
Geiſt und vielfach auch das deutſche Princip der geiſtigen Selbſtver-
waltungskörper in Schule und Univerſität ſich erhalten. Der Charakter
derſelben iſt daher im Einzelnen oft ſchwierig zu beſtimmen, im Ganzen
aber leicht verſtändlich. In Holland und Belgien lebt und herrſcht
weſentlich die deutſche, in Italien jedoch ſo weit ſchon jetzt von einem
Bildungsweſen deſſelben die Rede ſein kann, der franzöſiſche Gedanke.
Die Schweiz iſt nach ihren einzelnen Kantonen ſehr verſchieden. Die
Länder Skandinaviens dagegen ſtehen durchaus auf dem deutſchen
Standpunkt, während im Oſten das junge Serbien ſich nach deutſchem
Muſter zu organiſiren beginnt, Rußland aber noch im Anfang einer
eigentlich feſten Geſtaltung ſteht, in der jedoch die deutſche Auffaſſung
von Tage zu Tage, wenn auch unter anderem Namen, mehr Raum
gewinnt.
So liegen im Großen und Ganzen dieſe Verhältniſſe, und ehe
wir nun zum beſondern Theile übergehen, dürfen wir die hier bezeich-
neten Allgemeinheiten wohl etwas näher für die einzelnen Staaten
mit ſpezieller Rückſicht auf ihre poſitive Geſetzgebung charakteriſiren.
England. Daß England, und warum es keine organiſche Ver-
waltung und keine Geſetzgebung des Unterrichtsweſens hat, welche alle
Gebiete des letzteren gemeinſam umfaßte, iſt bereits erwähnt. Die
Betrachtung Englands hat deßhalb von jeher dahin geführt, ſtatt einer
Vergleichung des poſitiven Rechts vielmehr den geſammten Geiſt des
engliſchen Lebens in den Vordergrund zu ſtellen; und das wird noch
lange ſo bleiben müſſen. Denn England hat bisher nur für die
Elementarbildung eine ſelbſt noch einſeitige Geſetzgebung; das Fach-
bildungsweſen beſteht nur in den ſtändiſchen Körpern der Univerſitäten
und Collegien, neben welchen die freien Unterrichtsanſtalten ganz
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