Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.und Vollständigkeit kaum ein zweites gibt. Da nun dieses ganze Ge- Die Gesetzgebung Italiens über sein neues Bildungswesen ist auf Was zunächst die Elementarbildung betrifft, so ist dasselbe und Vollſtändigkeit kaum ein zweites gibt. Da nun dieſes ganze Ge- Die Geſetzgebung Italiens über ſein neues Bildungsweſen iſt auf Was zunächſt die Elementarbildung betrifft, ſo iſt daſſelbe <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0085" n="57"/> und Vollſtändigkeit kaum ein zweites gibt. Da nun dieſes ganze Ge-<lb/> biet noch viel zu ſehr im Werden iſt, ſo weit es ſich um die wirkliche<lb/> Durchführung dieſer Geſetze handelt, ſo möge es genügen, dieſelben<lb/> hier im allgemeinen Theile zu charakteriſiren, ohne daß wir bei den<lb/> Darſtellungen des Syſtems im Einzelnen darauf zurückzukommen brau-<lb/> chen. Dieſe Charakteriſtik iſt um ſo nothwendiger, als ſelbſt <hi rendition="#g">Schmid</hi><lb/> in ſeiner Encyklopädie nicht in der Lage war, eine Darſtellung des<lb/> italieniſchen geſetzlichen Bildungsweſens zu finden; wir haben die gelten-<lb/> den Geſetze bereits in der <hi rendition="#g">Auſtria</hi> (Jahrgang 1865 und 1866) voll-<lb/> ſtändig mitgetheilt, und auf dieſer Grundlage wird es nicht ſchwer ſein,<lb/> die Grundzüge des Geſammtbildes zu geben.</p><lb/> <p>Die Geſetzgebung Italiens über ſein neues Bildungsweſen iſt auf<lb/> allen Punkten von zwei Elementen zugleich beherrſcht. Das franzöſiſche<lb/> Element hat dieſer Geſetzgebung den Sinn für die vollſtändige Codification<lb/> und für formelle Klarheit und Vollſtändigkeit gegeben, und leider auch<lb/> gewiſſe ſpezifiſche Ausdrücke in die Geſetze hineingebracht, welche nur<lb/> geeignet ſind, den Inhalt und ſeine wahre Bedeutung zu verwirren.<lb/> Dieſer Inhalt nämlich und der ganze Geiſt, der durch dieſe geſammte<lb/> Geſetzgebung hindurch geht, iſt dagegen ein vollſtändig <hi rendition="#g">deutſcher</hi>,<lb/> obwohl ſich Italien wenigſtens bisher wohl gehütet hat, das anzuer-<lb/> kennen. Es iſt gar kein Zweifel, daß dieſer ſpecifiſch deutſche Geiſt<lb/> und ſelbſt die einzelnen deutſchen Grundgedanken von der öſterreichiſchen<lb/> Organiſation und Geſetzgebung hergenommen ſind, die Italien mit dem<lb/> Erwerb der Lombardei und Venedigs eigentlich erſt kennen gelernt hat.<lb/> Die italieniſche Geſetzgebung hat mit vollkommen richtigem Tact die<lb/> drei ſyſtematiſchen Gebiete, die Elementar-, die Berufs-, und die<lb/> künſtleriſche Bildung geſchieden, und in der zweiten eine ſtrenge Schei-<lb/> dung der gelehrten von der wiſſenſchaftlichen Bildung conſequent durch-<lb/> geführt. Es iſt das wiſſenſchaftliche Syſtem, in einem großen geſetz-<lb/> geberiſchen Syſtem verkörpert und mit Vermeidung aller der Unfrei-<lb/> heiten und Beſchränktheiten, welche das Bildungsweſen Frankreichs auf<lb/> einer ſo niedern Stufe halten. Dieß Syſtem iſt folgendes.</p><lb/> <p>Was zunächſt die <hi rendition="#g">Elementarbildung</hi> betrifft, ſo iſt daſſelbe<lb/> durch das allgemeine Unterrichtsgeſetz vom 13. November 1859 mit<lb/> dem techniſchen zugleich geordnet (ſ. unten), jedoch haben eine Menge<lb/> leicht verſtändliche Gründe dahin gewirkt, hier die Ausführung am<lb/> ſchwierigſten zu machen. Von ihr wiſſen wir daher am wenigſten,<lb/> da dieſelbe nach deutſchem Muſter den Gemeinden zum großen Theil<lb/> überlaſſen iſt. Es iſt keine Frage, daß die definitive Organiſation und<lb/> ſpeziell das Lehrerbildungsweſen erſt dann kommen kann, wenn die<lb/> große Frage der Kirchengüter und die Stellung der Geiſtlichkeit erledigt<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [57/0085]
und Vollſtändigkeit kaum ein zweites gibt. Da nun dieſes ganze Ge-
biet noch viel zu ſehr im Werden iſt, ſo weit es ſich um die wirkliche
Durchführung dieſer Geſetze handelt, ſo möge es genügen, dieſelben
hier im allgemeinen Theile zu charakteriſiren, ohne daß wir bei den
Darſtellungen des Syſtems im Einzelnen darauf zurückzukommen brau-
chen. Dieſe Charakteriſtik iſt um ſo nothwendiger, als ſelbſt Schmid
in ſeiner Encyklopädie nicht in der Lage war, eine Darſtellung des
italieniſchen geſetzlichen Bildungsweſens zu finden; wir haben die gelten-
den Geſetze bereits in der Auſtria (Jahrgang 1865 und 1866) voll-
ſtändig mitgetheilt, und auf dieſer Grundlage wird es nicht ſchwer ſein,
die Grundzüge des Geſammtbildes zu geben.
Die Geſetzgebung Italiens über ſein neues Bildungsweſen iſt auf
allen Punkten von zwei Elementen zugleich beherrſcht. Das franzöſiſche
Element hat dieſer Geſetzgebung den Sinn für die vollſtändige Codification
und für formelle Klarheit und Vollſtändigkeit gegeben, und leider auch
gewiſſe ſpezifiſche Ausdrücke in die Geſetze hineingebracht, welche nur
geeignet ſind, den Inhalt und ſeine wahre Bedeutung zu verwirren.
Dieſer Inhalt nämlich und der ganze Geiſt, der durch dieſe geſammte
Geſetzgebung hindurch geht, iſt dagegen ein vollſtändig deutſcher,
obwohl ſich Italien wenigſtens bisher wohl gehütet hat, das anzuer-
kennen. Es iſt gar kein Zweifel, daß dieſer ſpecifiſch deutſche Geiſt
und ſelbſt die einzelnen deutſchen Grundgedanken von der öſterreichiſchen
Organiſation und Geſetzgebung hergenommen ſind, die Italien mit dem
Erwerb der Lombardei und Venedigs eigentlich erſt kennen gelernt hat.
Die italieniſche Geſetzgebung hat mit vollkommen richtigem Tact die
drei ſyſtematiſchen Gebiete, die Elementar-, die Berufs-, und die
künſtleriſche Bildung geſchieden, und in der zweiten eine ſtrenge Schei-
dung der gelehrten von der wiſſenſchaftlichen Bildung conſequent durch-
geführt. Es iſt das wiſſenſchaftliche Syſtem, in einem großen geſetz-
geberiſchen Syſtem verkörpert und mit Vermeidung aller der Unfrei-
heiten und Beſchränktheiten, welche das Bildungsweſen Frankreichs auf
einer ſo niedern Stufe halten. Dieß Syſtem iſt folgendes.
Was zunächſt die Elementarbildung betrifft, ſo iſt daſſelbe
durch das allgemeine Unterrichtsgeſetz vom 13. November 1859 mit
dem techniſchen zugleich geordnet (ſ. unten), jedoch haben eine Menge
leicht verſtändliche Gründe dahin gewirkt, hier die Ausführung am
ſchwierigſten zu machen. Von ihr wiſſen wir daher am wenigſten,
da dieſelbe nach deutſchem Muſter den Gemeinden zum großen Theil
überlaſſen iſt. Es iſt keine Frage, daß die definitive Organiſation und
ſpeziell das Lehrerbildungsweſen erſt dann kommen kann, wenn die
große Frage der Kirchengüter und die Stellung der Geiſtlichkeit erledigt
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |