Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.verschiedenen Landwirthschulen (Austria 1864 Nr. 47, nebst Programm). Das Bildungswesen der Schweiz. Der Charakter des Bil- verſchiedenen Landwirthſchulen (Auſtria 1864 Nr. 47, nebſt Programm). Das Bildungsweſen der Schweiz. Der Charakter des Bil- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0087" n="59"/> verſchiedenen Landwirthſchulen (Auſtria 1864 Nr. 47, nebſt Programm).<lb/> Das vollſtändigſte Bild aller dieſer Spezialſchulen aber, das in hohem<lb/> Grade lehrreich im Einzelnen iſt, gibt der Bericht des Miniſters <hi rendition="#g">Pepoli</hi><lb/> über die „techniſchen Inſtitute, die Kunſt- und Gewerbeſchulen, die<lb/> Schifffahrtsſchulen, die Bergbauſchulen und die Landwirthſchaftsſchulen“<lb/> an die Deputirten-Kammer vom 4. Juli 1862 (992 Seiten in Quart),<lb/> der den großen Vorzug hat, <hi rendition="#g">alle</hi> auf dieſe Inſtitute bezüglichen Ge-<lb/> ſetze und Verordnungen <hi rendition="#g">vollſtändig</hi> mitzutheilen, ſo daß hier bis<lb/> zum Jahre 1862 nichts zu wünſchen bleibt. Wir dürfen dieſe amtliche<lb/> Publikation den Fachmännern dringend empfehlen. — Die amtliche<lb/> Organiſation des ganzen Bildungsweſens beſteht in dem <hi rendition="#g">Unterrichts-<lb/> rath</hi> für das Reich (auf Grundlage des Geſetzes vom 13. November<lb/> 1859, Verordnung vom 17. Oktober 1860 und 16. Februar 1861 er-<lb/> richtet, nebſt Geſchäftsreglement vom 21. November 1865), mit drei<lb/> Sektionen (Elementar-, Mittel- und höhere Unterrichtsanſtalten), den<lb/><hi rendition="#g">Provinzialſchulräthen</hi> (Verordnung vom 1. September 1865)<lb/> und den <hi rendition="#g">Schulräthen</hi> und <hi rendition="#g">Aufſichts</hi>-Commiſſion (Verordnung vom<lb/> 9. November 1862, 14. Auguſt 1864 und 18. October 1865, Auſtria<lb/> 1866 S. 114). So weit die Statiſtik möglich, hat ſie <hi rendition="#g">Brachelli</hi> in<lb/> ſeinen Staaten Europas S. 533 ff. für alle Theile aufgenommen.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Das Bildungsweſen der Schweiz</hi>. Der Charakter des Bil-<lb/> dungsweſens der Schweiz iſt im Vergleich zu den übrigen europäiſchen<lb/> Staaten ein eben ſo eigenthümlicher als der ihres übrigen Verwal-<lb/> tungsrechts, und wir müſſen denſelben hier genauer bezeichnen, da es<lb/> nicht gut thunlich iſt, darauf ſpäter zurückzukommen. Bekanntlich beruht<lb/> das öffentliche Recht der Schweiz wie das Nordamerikas auf dem lei-<lb/> tenden Grundſatz, den wir im Hinblick auf unſere ganze Darſtellung<lb/> der Verwaltungslehre hier ganz beſtimmt bezeichnen können. Die Ver-<lb/> faſſung iſt Sache des Bundesſtaates, die Verwaltung iſt Sache der<lb/> einzelnen Kantone, und die Verfaſſung der Kantone erſcheint daher<lb/> ihrerſeits weſentlich nur als die verfaſſungsmäßige Formulirung der<lb/> Selbſtverwaltung. Von dieſer örtlichen Geſtalt der Verwaltung ſind<lb/> nur einzelne Theile ausgenommen, wie Poſt- und Telegraphenweſen,<lb/> allein <hi rendition="#g">nicht</hi> ausgenommen iſt das Bildungsweſen. Die Grundlage des<lb/> öffentlichen Rechts deſſelben iſt daher die Ordnung nach den Kantonen.<lb/> Jeder Kanton hat <hi rendition="#g">ſein</hi> Bildungsweſen, und für jeden dieſer Kantone<lb/> beſteht <hi rendition="#g">ſeine</hi> Geſetzgebung. Es iſt uns nicht möglich geweſen, alle dieſe<lb/> Geſetze zur Einſicht zu bekommen. Der Bundesrath ſelbſt hat keine maß-<lb/> gebende Gewalt; er hat weſentlich nur die Aufgabe, das ſtatiſtiſche Mate-<lb/> rial für das ganze Unterrichtsweſen zu ſammeln, was er durch ſein ſehr<lb/> gut geleitetes eidgenöſſiſches ſtatiſtiſches Bureau thut. Eine Zuſammen-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [59/0087]
verſchiedenen Landwirthſchulen (Auſtria 1864 Nr. 47, nebſt Programm).
Das vollſtändigſte Bild aller dieſer Spezialſchulen aber, das in hohem
Grade lehrreich im Einzelnen iſt, gibt der Bericht des Miniſters Pepoli
über die „techniſchen Inſtitute, die Kunſt- und Gewerbeſchulen, die
Schifffahrtsſchulen, die Bergbauſchulen und die Landwirthſchaftsſchulen“
an die Deputirten-Kammer vom 4. Juli 1862 (992 Seiten in Quart),
der den großen Vorzug hat, alle auf dieſe Inſtitute bezüglichen Ge-
ſetze und Verordnungen vollſtändig mitzutheilen, ſo daß hier bis
zum Jahre 1862 nichts zu wünſchen bleibt. Wir dürfen dieſe amtliche
Publikation den Fachmännern dringend empfehlen. — Die amtliche
Organiſation des ganzen Bildungsweſens beſteht in dem Unterrichts-
rath für das Reich (auf Grundlage des Geſetzes vom 13. November
1859, Verordnung vom 17. Oktober 1860 und 16. Februar 1861 er-
richtet, nebſt Geſchäftsreglement vom 21. November 1865), mit drei
Sektionen (Elementar-, Mittel- und höhere Unterrichtsanſtalten), den
Provinzialſchulräthen (Verordnung vom 1. September 1865)
und den Schulräthen und Aufſichts-Commiſſion (Verordnung vom
9. November 1862, 14. Auguſt 1864 und 18. October 1865, Auſtria
1866 S. 114). So weit die Statiſtik möglich, hat ſie Brachelli in
ſeinen Staaten Europas S. 533 ff. für alle Theile aufgenommen.
Das Bildungsweſen der Schweiz. Der Charakter des Bil-
dungsweſens der Schweiz iſt im Vergleich zu den übrigen europäiſchen
Staaten ein eben ſo eigenthümlicher als der ihres übrigen Verwal-
tungsrechts, und wir müſſen denſelben hier genauer bezeichnen, da es
nicht gut thunlich iſt, darauf ſpäter zurückzukommen. Bekanntlich beruht
das öffentliche Recht der Schweiz wie das Nordamerikas auf dem lei-
tenden Grundſatz, den wir im Hinblick auf unſere ganze Darſtellung
der Verwaltungslehre hier ganz beſtimmt bezeichnen können. Die Ver-
faſſung iſt Sache des Bundesſtaates, die Verwaltung iſt Sache der
einzelnen Kantone, und die Verfaſſung der Kantone erſcheint daher
ihrerſeits weſentlich nur als die verfaſſungsmäßige Formulirung der
Selbſtverwaltung. Von dieſer örtlichen Geſtalt der Verwaltung ſind
nur einzelne Theile ausgenommen, wie Poſt- und Telegraphenweſen,
allein nicht ausgenommen iſt das Bildungsweſen. Die Grundlage des
öffentlichen Rechts deſſelben iſt daher die Ordnung nach den Kantonen.
Jeder Kanton hat ſein Bildungsweſen, und für jeden dieſer Kantone
beſteht ſeine Geſetzgebung. Es iſt uns nicht möglich geweſen, alle dieſe
Geſetze zur Einſicht zu bekommen. Der Bundesrath ſelbſt hat keine maß-
gebende Gewalt; er hat weſentlich nur die Aufgabe, das ſtatiſtiſche Mate-
rial für das ganze Unterrichtsweſen zu ſammeln, was er durch ſein ſehr
gut geleitetes eidgenöſſiſches ſtatiſtiſches Bureau thut. Eine Zuſammen-
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