verschiedenen Landwirthschulen (Austria 1864 Nr. 47, nebst Programm). Das vollständigste Bild aller dieser Spezialschulen aber, das in hohem Grade lehrreich im Einzelnen ist, gibt der Bericht des Ministers Pepoli über die "technischen Institute, die Kunst- und Gewerbeschulen, die Schifffahrtsschulen, die Bergbauschulen und die Landwirthschaftsschulen" an die Deputirten-Kammer vom 4. Juli 1862 (992 Seiten in Quart), der den großen Vorzug hat, alle auf diese Institute bezüglichen Ge- setze und Verordnungen vollständig mitzutheilen, so daß hier bis zum Jahre 1862 nichts zu wünschen bleibt. Wir dürfen diese amtliche Publikation den Fachmännern dringend empfehlen. -- Die amtliche Organisation des ganzen Bildungswesens besteht in dem Unterrichts- rath für das Reich (auf Grundlage des Gesetzes vom 13. November 1859, Verordnung vom 17. Oktober 1860 und 16. Februar 1861 er- richtet, nebst Geschäftsreglement vom 21. November 1865), mit drei Sektionen (Elementar-, Mittel- und höhere Unterrichtsanstalten), den Provinzialschulräthen (Verordnung vom 1. September 1865) und den Schulräthen und Aufsichts-Commission (Verordnung vom 9. November 1862, 14. August 1864 und 18. October 1865, Austria 1866 S. 114). So weit die Statistik möglich, hat sie Brachelli in seinen Staaten Europas S. 533 ff. für alle Theile aufgenommen.
Das Bildungswesen der Schweiz. Der Charakter des Bil- dungswesens der Schweiz ist im Vergleich zu den übrigen europäischen Staaten ein eben so eigenthümlicher als der ihres übrigen Verwal- tungsrechts, und wir müssen denselben hier genauer bezeichnen, da es nicht gut thunlich ist, darauf später zurückzukommen. Bekanntlich beruht das öffentliche Recht der Schweiz wie das Nordamerikas auf dem lei- tenden Grundsatz, den wir im Hinblick auf unsere ganze Darstellung der Verwaltungslehre hier ganz bestimmt bezeichnen können. Die Ver- fassung ist Sache des Bundesstaates, die Verwaltung ist Sache der einzelnen Kantone, und die Verfassung der Kantone erscheint daher ihrerseits wesentlich nur als die verfassungsmäßige Formulirung der Selbstverwaltung. Von dieser örtlichen Gestalt der Verwaltung sind nur einzelne Theile ausgenommen, wie Post- und Telegraphenwesen, allein nicht ausgenommen ist das Bildungswesen. Die Grundlage des öffentlichen Rechts desselben ist daher die Ordnung nach den Kantonen. Jeder Kanton hat sein Bildungswesen, und für jeden dieser Kantone besteht seine Gesetzgebung. Es ist uns nicht möglich gewesen, alle diese Gesetze zur Einsicht zu bekommen. Der Bundesrath selbst hat keine maß- gebende Gewalt; er hat wesentlich nur die Aufgabe, das statistische Mate- rial für das ganze Unterrichtswesen zu sammeln, was er durch sein sehr gut geleitetes eidgenössisches statistisches Bureau thut. Eine Zusammen-
verſchiedenen Landwirthſchulen (Auſtria 1864 Nr. 47, nebſt Programm). Das vollſtändigſte Bild aller dieſer Spezialſchulen aber, das in hohem Grade lehrreich im Einzelnen iſt, gibt der Bericht des Miniſters Pepoli über die „techniſchen Inſtitute, die Kunſt- und Gewerbeſchulen, die Schifffahrtsſchulen, die Bergbauſchulen und die Landwirthſchaftsſchulen“ an die Deputirten-Kammer vom 4. Juli 1862 (992 Seiten in Quart), der den großen Vorzug hat, alle auf dieſe Inſtitute bezüglichen Ge- ſetze und Verordnungen vollſtändig mitzutheilen, ſo daß hier bis zum Jahre 1862 nichts zu wünſchen bleibt. Wir dürfen dieſe amtliche Publikation den Fachmännern dringend empfehlen. — Die amtliche Organiſation des ganzen Bildungsweſens beſteht in dem Unterrichts- rath für das Reich (auf Grundlage des Geſetzes vom 13. November 1859, Verordnung vom 17. Oktober 1860 und 16. Februar 1861 er- richtet, nebſt Geſchäftsreglement vom 21. November 1865), mit drei Sektionen (Elementar-, Mittel- und höhere Unterrichtsanſtalten), den Provinzialſchulräthen (Verordnung vom 1. September 1865) und den Schulräthen und Aufſichts-Commiſſion (Verordnung vom 9. November 1862, 14. Auguſt 1864 und 18. October 1865, Auſtria 1866 S. 114). So weit die Statiſtik möglich, hat ſie Brachelli in ſeinen Staaten Europas S. 533 ff. für alle Theile aufgenommen.
Das Bildungsweſen der Schweiz. Der Charakter des Bil- dungsweſens der Schweiz iſt im Vergleich zu den übrigen europäiſchen Staaten ein eben ſo eigenthümlicher als der ihres übrigen Verwal- tungsrechts, und wir müſſen denſelben hier genauer bezeichnen, da es nicht gut thunlich iſt, darauf ſpäter zurückzukommen. Bekanntlich beruht das öffentliche Recht der Schweiz wie das Nordamerikas auf dem lei- tenden Grundſatz, den wir im Hinblick auf unſere ganze Darſtellung der Verwaltungslehre hier ganz beſtimmt bezeichnen können. Die Ver- faſſung iſt Sache des Bundesſtaates, die Verwaltung iſt Sache der einzelnen Kantone, und die Verfaſſung der Kantone erſcheint daher ihrerſeits weſentlich nur als die verfaſſungsmäßige Formulirung der Selbſtverwaltung. Von dieſer örtlichen Geſtalt der Verwaltung ſind nur einzelne Theile ausgenommen, wie Poſt- und Telegraphenweſen, allein nicht ausgenommen iſt das Bildungsweſen. Die Grundlage des öffentlichen Rechts deſſelben iſt daher die Ordnung nach den Kantonen. Jeder Kanton hat ſein Bildungsweſen, und für jeden dieſer Kantone beſteht ſeine Geſetzgebung. Es iſt uns nicht möglich geweſen, alle dieſe Geſetze zur Einſicht zu bekommen. Der Bundesrath ſelbſt hat keine maß- gebende Gewalt; er hat weſentlich nur die Aufgabe, das ſtatiſtiſche Mate- rial für das ganze Unterrichtsweſen zu ſammeln, was er durch ſein ſehr gut geleitetes eidgenöſſiſches ſtatiſtiſches Bureau thut. Eine Zuſammen-
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verſchiedenen Landwirthſchulen (Auſtria 1864 Nr. 47, nebſt Programm).
Das vollſtändigſte Bild aller dieſer Spezialſchulen aber, das in hohem
Grade lehrreich im Einzelnen iſt, gibt der Bericht des Miniſters Pepoli
über die „techniſchen Inſtitute, die Kunſt- und Gewerbeſchulen, die
Schifffahrtsſchulen, die Bergbauſchulen und die Landwirthſchaftsſchulen“
an die Deputirten-Kammer vom 4. Juli 1862 (992 Seiten in Quart),
der den großen Vorzug hat, alle auf dieſe Inſtitute bezüglichen Ge-
ſetze und Verordnungen vollſtändig mitzutheilen, ſo daß hier bis
zum Jahre 1862 nichts zu wünſchen bleibt. Wir dürfen dieſe amtliche
Publikation den Fachmännern dringend empfehlen. — Die amtliche
Organiſation des ganzen Bildungsweſens beſteht in dem Unterrichts-
rath für das Reich (auf Grundlage des Geſetzes vom 13. November
1859, Verordnung vom 17. Oktober 1860 und 16. Februar 1861 er-
richtet, nebſt Geſchäftsreglement vom 21. November 1865), mit drei
Sektionen (Elementar-, Mittel- und höhere Unterrichtsanſtalten), den
Provinzialſchulräthen (Verordnung vom 1. September 1865)
und den Schulräthen und Aufſichts-Commiſſion (Verordnung vom
9. November 1862, 14. Auguſt 1864 und 18. October 1865, Auſtria
1866 S. 114). So weit die Statiſtik möglich, hat ſie Brachelli in
ſeinen Staaten Europas S. 533 ff. für alle Theile aufgenommen.
Das Bildungsweſen der Schweiz. Der Charakter des Bil-
dungsweſens der Schweiz iſt im Vergleich zu den übrigen europäiſchen
Staaten ein eben ſo eigenthümlicher als der ihres übrigen Verwal-
tungsrechts, und wir müſſen denſelben hier genauer bezeichnen, da es
nicht gut thunlich iſt, darauf ſpäter zurückzukommen. Bekanntlich beruht
das öffentliche Recht der Schweiz wie das Nordamerikas auf dem lei-
tenden Grundſatz, den wir im Hinblick auf unſere ganze Darſtellung
der Verwaltungslehre hier ganz beſtimmt bezeichnen können. Die Ver-
faſſung iſt Sache des Bundesſtaates, die Verwaltung iſt Sache der
einzelnen Kantone, und die Verfaſſung der Kantone erſcheint daher
ihrerſeits weſentlich nur als die verfaſſungsmäßige Formulirung der
Selbſtverwaltung. Von dieſer örtlichen Geſtalt der Verwaltung ſind
nur einzelne Theile ausgenommen, wie Poſt- und Telegraphenweſen,
allein nicht ausgenommen iſt das Bildungsweſen. Die Grundlage des
öffentlichen Rechts deſſelben iſt daher die Ordnung nach den Kantonen.
Jeder Kanton hat ſein Bildungsweſen, und für jeden dieſer Kantone
beſteht ſeine Geſetzgebung. Es iſt uns nicht möglich geweſen, alle dieſe
Geſetze zur Einſicht zu bekommen. Der Bundesrath ſelbſt hat keine maß-
gebende Gewalt; er hat weſentlich nur die Aufgabe, das ſtatiſtiſche Mate-
rial für das ganze Unterrichtsweſen zu ſammeln, was er durch ſein ſehr
gut geleitetes eidgenöſſiſches ſtatiſtiſches Bureau thut. Eine Zuſammen-
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868, S. 59. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre05_1868/87>, abgerufen am 10.05.2024.
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