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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.

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immer mehr durchgreift. Statistische Nachrichten übrigens auch in Stein,
Handbuch der Geographie und "die Schweiz" von Brachelli.

Schwedens Bildungswesen. Auch das Bildungswesen in
Schweden liefert wie das der Schweiz einen Beweis dafür, daß während
das gelehrte Bildungswesen auf den historischen Grundlagen des Rechts
der Universitäten und Gymnasien nach dem europäischen Rechte der
ersteren und nach den deutschen Vorbildern für die letzteren ziemlich
fest geordnet ist, das Volksschulwesen und die wissenschaftliche Bildung
den eigentlichen Gegenstand der Gesetzgebung in unserer Zeit bilden,
jenes, indem es eine Organisation empfängt, dieses, indem es neu
eingeführt wird. Die zwei Universitäten in Upsala und Lund haben
jedoch auch eine neue Organisation vom 2. April 1852 erhalten. Die
Volksbildung zunächst beruht auf dem Unterschied der niederen und der
höheren Elementarschulen. Das Hauptgesetz ist das Unterrichtsgesetz
vom 29. Januar 1859, das sich über den niederen und den höheren
Unterricht zugleich verbreitet. Die Oberaufsicht hat, nach den strengen
Ansichten, die in Schweden gelten, der Bischof (als Ephorus), der seine
Aufgabe durch einen von ihm eingesetzten Inspektor vollziehen lassen
kann. Seit der Verordnung vom 15. Juni 1861 sind jedoch königliche
Inspektoren angestellt (Instruktion vom 30. December 1863) mit der
Verpflichtung, persönlich die Schulen, ihre Interessen und Bildungs-
thätigkeit zu überwachen, und Berichte an das Ekklesiastik-Departement
abzustatten. Die Verwaltung der Lehrangelegenheiten hat der Rektor,
in Verbindung mit dem Lehrercollegium; die Professoren heißen Lektoren.
Der niedere Elementarunterricht war bereits im Wesentlichen geordnet
durch einen Schulrath, bestehend aus dem Ortspfarrer und mehreren
Gemeindemitgliedern. Die Schulpflicht der Kinder ist ausdrücklich
anerkannt. Die Gemeinde gibt das Schulhaus und die Lehrmittel, die
Regierung gibt den Gehalt; doch können die niedersten Elementarschulen
(Sma Skolar) frei von Theilnehmern errichtet werden. (Verordnung
vom 23. April 1858.) Für die Errichtung von höheren Elementar-
schulen werden Staatsunterstützungen bewilligt. Die Schullehrersemi-
narien, bereits 1842 geordnet, haben weitere Entwicklung gefunden
durch Verordnung vom 29. September 1853, welche das Princip der
Seminaristenprüfungen einführt und die letzteren fordert. Eben so ist
für Lehrerinnen ein eigenes Seminar in Stockholm errichtet, so wie ein
gymnastisches Centralinstitut. Die höheren Elementarschulen sind im
Grunde Realschulen, neben denen die Gymnasien (zuerst unter Gustav
Adolf errichtet) als Vorbildung für die Universitäten bestehen. Die-
selben haben 7 Klassen; nebenbei wird in Musik, Technik und Gymnastik
Unterricht ertheilt. An Akademien und wissenschaftlichen Gesellschaften

immer mehr durchgreift. Statiſtiſche Nachrichten übrigens auch in Stein,
Handbuch der Geographie und „die Schweiz“ von Brachelli.

Schwedens Bildungsweſen. Auch das Bildungsweſen in
Schweden liefert wie das der Schweiz einen Beweis dafür, daß während
das gelehrte Bildungsweſen auf den hiſtoriſchen Grundlagen des Rechts
der Univerſitäten und Gymnaſien nach dem europäiſchen Rechte der
erſteren und nach den deutſchen Vorbildern für die letzteren ziemlich
feſt geordnet iſt, das Volksſchulweſen und die wiſſenſchaftliche Bildung
den eigentlichen Gegenſtand der Geſetzgebung in unſerer Zeit bilden,
jenes, indem es eine Organiſation empfängt, dieſes, indem es neu
eingeführt wird. Die zwei Univerſitäten in Upſala und Lund haben
jedoch auch eine neue Organiſation vom 2. April 1852 erhalten. Die
Volksbildung zunächſt beruht auf dem Unterſchied der niederen und der
höheren Elementarſchulen. Das Hauptgeſetz iſt das Unterrichtsgeſetz
vom 29. Januar 1859, das ſich über den niederen und den höheren
Unterricht zugleich verbreitet. Die Oberaufſicht hat, nach den ſtrengen
Anſichten, die in Schweden gelten, der Biſchof (als Ephorus), der ſeine
Aufgabe durch einen von ihm eingeſetzten Inſpektor vollziehen laſſen
kann. Seit der Verordnung vom 15. Juni 1861 ſind jedoch königliche
Inſpektoren angeſtellt (Inſtruktion vom 30. December 1863) mit der
Verpflichtung, perſönlich die Schulen, ihre Intereſſen und Bildungs-
thätigkeit zu überwachen, und Berichte an das Ekkleſiaſtik-Departement
abzuſtatten. Die Verwaltung der Lehrangelegenheiten hat der Rektor,
in Verbindung mit dem Lehrercollegium; die Profeſſoren heißen Lektoren.
Der niedere Elementarunterricht war bereits im Weſentlichen geordnet
durch einen Schulrath, beſtehend aus dem Ortspfarrer und mehreren
Gemeindemitgliedern. Die Schulpflicht der Kinder iſt ausdrücklich
anerkannt. Die Gemeinde gibt das Schulhaus und die Lehrmittel, die
Regierung gibt den Gehalt; doch können die niederſten Elementarſchulen
(Sma Skolar) frei von Theilnehmern errichtet werden. (Verordnung
vom 23. April 1858.) Für die Errichtung von höheren Elementar-
ſchulen werden Staatsunterſtützungen bewilligt. Die Schullehrerſemi-
narien, bereits 1842 geordnet, haben weitere Entwicklung gefunden
durch Verordnung vom 29. September 1853, welche das Princip der
Seminariſtenprüfungen einführt und die letzteren fordert. Eben ſo iſt
für Lehrerinnen ein eigenes Seminar in Stockholm errichtet, ſo wie ein
gymnaſtiſches Centralinſtitut. Die höheren Elementarſchulen ſind im
Grunde Realſchulen, neben denen die Gymnaſien (zuerſt unter Guſtav
Adolf errichtet) als Vorbildung für die Univerſitäten beſtehen. Die-
ſelben haben 7 Klaſſen; nebenbei wird in Muſik, Technik und Gymnaſtik
Unterricht ertheilt. An Akademien und wiſſenſchaftlichen Geſellſchaften

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868, S. 62. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre05_1868/90>, abgerufen am 21.11.2024.