immer mehr durchgreift. Statistische Nachrichten übrigens auch in Stein, Handbuch der Geographie und "die Schweiz" von Brachelli.
Schwedens Bildungswesen. Auch das Bildungswesen in Schweden liefert wie das der Schweiz einen Beweis dafür, daß während das gelehrte Bildungswesen auf den historischen Grundlagen des Rechts der Universitäten und Gymnasien nach dem europäischen Rechte der ersteren und nach den deutschen Vorbildern für die letzteren ziemlich fest geordnet ist, das Volksschulwesen und die wissenschaftliche Bildung den eigentlichen Gegenstand der Gesetzgebung in unserer Zeit bilden, jenes, indem es eine Organisation empfängt, dieses, indem es neu eingeführt wird. Die zwei Universitäten in Upsala und Lund haben jedoch auch eine neue Organisation vom 2. April 1852 erhalten. Die Volksbildung zunächst beruht auf dem Unterschied der niederen und der höheren Elementarschulen. Das Hauptgesetz ist das Unterrichtsgesetz vom 29. Januar 1859, das sich über den niederen und den höheren Unterricht zugleich verbreitet. Die Oberaufsicht hat, nach den strengen Ansichten, die in Schweden gelten, der Bischof (als Ephorus), der seine Aufgabe durch einen von ihm eingesetzten Inspektor vollziehen lassen kann. Seit der Verordnung vom 15. Juni 1861 sind jedoch königliche Inspektoren angestellt (Instruktion vom 30. December 1863) mit der Verpflichtung, persönlich die Schulen, ihre Interessen und Bildungs- thätigkeit zu überwachen, und Berichte an das Ekklesiastik-Departement abzustatten. Die Verwaltung der Lehrangelegenheiten hat der Rektor, in Verbindung mit dem Lehrercollegium; die Professoren heißen Lektoren. Der niedere Elementarunterricht war bereits im Wesentlichen geordnet durch einen Schulrath, bestehend aus dem Ortspfarrer und mehreren Gemeindemitgliedern. Die Schulpflicht der Kinder ist ausdrücklich anerkannt. Die Gemeinde gibt das Schulhaus und die Lehrmittel, die Regierung gibt den Gehalt; doch können die niedersten Elementarschulen (Sma Skolar) frei von Theilnehmern errichtet werden. (Verordnung vom 23. April 1858.) Für die Errichtung von höheren Elementar- schulen werden Staatsunterstützungen bewilligt. Die Schullehrersemi- narien, bereits 1842 geordnet, haben weitere Entwicklung gefunden durch Verordnung vom 29. September 1853, welche das Princip der Seminaristenprüfungen einführt und die letzteren fordert. Eben so ist für Lehrerinnen ein eigenes Seminar in Stockholm errichtet, so wie ein gymnastisches Centralinstitut. Die höheren Elementarschulen sind im Grunde Realschulen, neben denen die Gymnasien (zuerst unter Gustav Adolf errichtet) als Vorbildung für die Universitäten bestehen. Die- selben haben 7 Klassen; nebenbei wird in Musik, Technik und Gymnastik Unterricht ertheilt. An Akademien und wissenschaftlichen Gesellschaften
immer mehr durchgreift. Statiſtiſche Nachrichten übrigens auch in Stein, Handbuch der Geographie und „die Schweiz“ von Brachelli.
Schwedens Bildungsweſen. Auch das Bildungsweſen in Schweden liefert wie das der Schweiz einen Beweis dafür, daß während das gelehrte Bildungsweſen auf den hiſtoriſchen Grundlagen des Rechts der Univerſitäten und Gymnaſien nach dem europäiſchen Rechte der erſteren und nach den deutſchen Vorbildern für die letzteren ziemlich feſt geordnet iſt, das Volksſchulweſen und die wiſſenſchaftliche Bildung den eigentlichen Gegenſtand der Geſetzgebung in unſerer Zeit bilden, jenes, indem es eine Organiſation empfängt, dieſes, indem es neu eingeführt wird. Die zwei Univerſitäten in Upſala und Lund haben jedoch auch eine neue Organiſation vom 2. April 1852 erhalten. Die Volksbildung zunächſt beruht auf dem Unterſchied der niederen und der höheren Elementarſchulen. Das Hauptgeſetz iſt das Unterrichtsgeſetz vom 29. Januar 1859, das ſich über den niederen und den höheren Unterricht zugleich verbreitet. Die Oberaufſicht hat, nach den ſtrengen Anſichten, die in Schweden gelten, der Biſchof (als Ephorus), der ſeine Aufgabe durch einen von ihm eingeſetzten Inſpektor vollziehen laſſen kann. Seit der Verordnung vom 15. Juni 1861 ſind jedoch königliche Inſpektoren angeſtellt (Inſtruktion vom 30. December 1863) mit der Verpflichtung, perſönlich die Schulen, ihre Intereſſen und Bildungs- thätigkeit zu überwachen, und Berichte an das Ekkleſiaſtik-Departement abzuſtatten. Die Verwaltung der Lehrangelegenheiten hat der Rektor, in Verbindung mit dem Lehrercollegium; die Profeſſoren heißen Lektoren. Der niedere Elementarunterricht war bereits im Weſentlichen geordnet durch einen Schulrath, beſtehend aus dem Ortspfarrer und mehreren Gemeindemitgliedern. Die Schulpflicht der Kinder iſt ausdrücklich anerkannt. Die Gemeinde gibt das Schulhaus und die Lehrmittel, die Regierung gibt den Gehalt; doch können die niederſten Elementarſchulen (Sma Skolar) frei von Theilnehmern errichtet werden. (Verordnung vom 23. April 1858.) Für die Errichtung von höheren Elementar- ſchulen werden Staatsunterſtützungen bewilligt. Die Schullehrerſemi- narien, bereits 1842 geordnet, haben weitere Entwicklung gefunden durch Verordnung vom 29. September 1853, welche das Princip der Seminariſtenprüfungen einführt und die letzteren fordert. Eben ſo iſt für Lehrerinnen ein eigenes Seminar in Stockholm errichtet, ſo wie ein gymnaſtiſches Centralinſtitut. Die höheren Elementarſchulen ſind im Grunde Realſchulen, neben denen die Gymnaſien (zuerſt unter Guſtav Adolf errichtet) als Vorbildung für die Univerſitäten beſtehen. Die- ſelben haben 7 Klaſſen; nebenbei wird in Muſik, Technik und Gymnaſtik Unterricht ertheilt. An Akademien und wiſſenſchaftlichen Geſellſchaften
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0090"n="62"/>
immer mehr durchgreift. Statiſtiſche Nachrichten übrigens auch in <hirendition="#g">Stein</hi>,<lb/>
Handbuch der Geographie und „die Schweiz“ von Brachelli.</p><lb/><p><hirendition="#g">Schwedens Bildungsweſen</hi>. Auch das Bildungsweſen in<lb/>
Schweden liefert wie das der Schweiz einen Beweis dafür, daß während<lb/>
das gelehrte Bildungsweſen auf den hiſtoriſchen Grundlagen des Rechts<lb/>
der Univerſitäten und Gymnaſien nach dem europäiſchen Rechte der<lb/>
erſteren und nach den deutſchen Vorbildern für die letzteren ziemlich<lb/>
feſt geordnet iſt, das Volksſchulweſen und die wiſſenſchaftliche Bildung<lb/>
den eigentlichen Gegenſtand der Geſetzgebung in unſerer Zeit bilden,<lb/>
jenes, indem es eine Organiſation empfängt, dieſes, indem es neu<lb/>
eingeführt wird. Die zwei Univerſitäten in Upſala und Lund haben<lb/>
jedoch auch eine neue Organiſation vom 2. April 1852 erhalten. Die<lb/>
Volksbildung zunächſt beruht auf dem Unterſchied der niederen und der<lb/>
höheren Elementarſchulen. Das Hauptgeſetz iſt das Unterrichtsgeſetz<lb/>
vom 29. Januar 1859, das ſich über den niederen und den höheren<lb/>
Unterricht zugleich verbreitet. Die Oberaufſicht hat, nach den ſtrengen<lb/>
Anſichten, die in Schweden gelten, der Biſchof (als Ephorus), der ſeine<lb/>
Aufgabe durch einen von ihm eingeſetzten Inſpektor vollziehen laſſen<lb/>
kann. Seit der Verordnung vom 15. Juni 1861 ſind jedoch königliche<lb/>
Inſpektoren angeſtellt (Inſtruktion vom 30. December 1863) mit der<lb/>
Verpflichtung, perſönlich die Schulen, ihre Intereſſen und Bildungs-<lb/>
thätigkeit zu überwachen, und Berichte an das Ekkleſiaſtik-Departement<lb/>
abzuſtatten. Die Verwaltung der Lehrangelegenheiten hat der Rektor,<lb/>
in Verbindung mit dem Lehrercollegium; die Profeſſoren heißen Lektoren.<lb/>
Der niedere Elementarunterricht war bereits im Weſentlichen geordnet<lb/>
durch einen <hirendition="#g">Schulrath</hi>, beſtehend aus dem Ortspfarrer und mehreren<lb/>
Gemeindemitgliedern. Die Schu<hirendition="#g">lpflicht</hi> der Kinder iſt ausdrücklich<lb/>
anerkannt. Die Gemeinde gibt das Schulhaus und die Lehrmittel, die<lb/>
Regierung gibt den Gehalt; doch können die niederſten Elementarſchulen<lb/>
(<hirendition="#aq">Sma Skolar</hi>) frei von Theilnehmern errichtet werden. (Verordnung<lb/>
vom 23. April 1858.) Für die Errichtung von höheren Elementar-<lb/>ſchulen werden Staatsunterſtützungen bewilligt. Die Schullehrerſemi-<lb/>
narien, bereits 1842 geordnet, haben weitere Entwicklung gefunden<lb/>
durch Verordnung vom 29. September 1853, welche das Princip der<lb/>
Seminariſtenprüfungen einführt und die letzteren fordert. Eben ſo iſt<lb/>
für Lehrerinnen ein eigenes Seminar in Stockholm errichtet, ſo wie ein<lb/>
gymnaſtiſches Centralinſtitut. Die höheren Elementarſchulen ſind im<lb/>
Grunde Realſchulen, neben denen die Gymnaſien (zuerſt unter Guſtav<lb/>
Adolf errichtet) als Vorbildung für die Univerſitäten beſtehen. Die-<lb/>ſelben haben 7 Klaſſen; nebenbei wird in Muſik, Technik und Gymnaſtik<lb/>
Unterricht ertheilt. An Akademien und wiſſenſchaftlichen Geſellſchaften<lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[62/0090]
immer mehr durchgreift. Statiſtiſche Nachrichten übrigens auch in Stein,
Handbuch der Geographie und „die Schweiz“ von Brachelli.
Schwedens Bildungsweſen. Auch das Bildungsweſen in
Schweden liefert wie das der Schweiz einen Beweis dafür, daß während
das gelehrte Bildungsweſen auf den hiſtoriſchen Grundlagen des Rechts
der Univerſitäten und Gymnaſien nach dem europäiſchen Rechte der
erſteren und nach den deutſchen Vorbildern für die letzteren ziemlich
feſt geordnet iſt, das Volksſchulweſen und die wiſſenſchaftliche Bildung
den eigentlichen Gegenſtand der Geſetzgebung in unſerer Zeit bilden,
jenes, indem es eine Organiſation empfängt, dieſes, indem es neu
eingeführt wird. Die zwei Univerſitäten in Upſala und Lund haben
jedoch auch eine neue Organiſation vom 2. April 1852 erhalten. Die
Volksbildung zunächſt beruht auf dem Unterſchied der niederen und der
höheren Elementarſchulen. Das Hauptgeſetz iſt das Unterrichtsgeſetz
vom 29. Januar 1859, das ſich über den niederen und den höheren
Unterricht zugleich verbreitet. Die Oberaufſicht hat, nach den ſtrengen
Anſichten, die in Schweden gelten, der Biſchof (als Ephorus), der ſeine
Aufgabe durch einen von ihm eingeſetzten Inſpektor vollziehen laſſen
kann. Seit der Verordnung vom 15. Juni 1861 ſind jedoch königliche
Inſpektoren angeſtellt (Inſtruktion vom 30. December 1863) mit der
Verpflichtung, perſönlich die Schulen, ihre Intereſſen und Bildungs-
thätigkeit zu überwachen, und Berichte an das Ekkleſiaſtik-Departement
abzuſtatten. Die Verwaltung der Lehrangelegenheiten hat der Rektor,
in Verbindung mit dem Lehrercollegium; die Profeſſoren heißen Lektoren.
Der niedere Elementarunterricht war bereits im Weſentlichen geordnet
durch einen Schulrath, beſtehend aus dem Ortspfarrer und mehreren
Gemeindemitgliedern. Die Schulpflicht der Kinder iſt ausdrücklich
anerkannt. Die Gemeinde gibt das Schulhaus und die Lehrmittel, die
Regierung gibt den Gehalt; doch können die niederſten Elementarſchulen
(Sma Skolar) frei von Theilnehmern errichtet werden. (Verordnung
vom 23. April 1858.) Für die Errichtung von höheren Elementar-
ſchulen werden Staatsunterſtützungen bewilligt. Die Schullehrerſemi-
narien, bereits 1842 geordnet, haben weitere Entwicklung gefunden
durch Verordnung vom 29. September 1853, welche das Princip der
Seminariſtenprüfungen einführt und die letzteren fordert. Eben ſo iſt
für Lehrerinnen ein eigenes Seminar in Stockholm errichtet, ſo wie ein
gymnaſtiſches Centralinſtitut. Die höheren Elementarſchulen ſind im
Grunde Realſchulen, neben denen die Gymnaſien (zuerſt unter Guſtav
Adolf errichtet) als Vorbildung für die Univerſitäten beſtehen. Die-
ſelben haben 7 Klaſſen; nebenbei wird in Muſik, Technik und Gymnaſtik
Unterricht ertheilt. An Akademien und wiſſenſchaftlichen Geſellſchaften
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868, S. 62. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre05_1868/90>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.