Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.Besonderer Theil. System. Die Aufgabe des nunmehr folgenden besonderen Theiles ist es Dabei haben wir und jeder, der das Gleiche unternimmt, eine Einerseits kommt es natürlich zuerst darauf an, das Bestehende Andererseits aber ist es von nicht geringerer Wichtigkeit, das ganze Beſonderer Theil. Syſtem. Die Aufgabe des nunmehr folgenden beſonderen Theiles iſt es Dabei haben wir und jeder, der das Gleiche unternimmt, eine Einerſeits kommt es natürlich zuerſt darauf an, das Beſtehende Andererſeits aber iſt es von nicht geringerer Wichtigkeit, das ganze <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0095" n="[67]"/> <div n="2"> <head><hi rendition="#b">Beſonderer Theil.</hi><lb/> Syſtem.</head><lb/> <p>Die Aufgabe des nunmehr folgenden beſonderen Theiles iſt es<lb/> nun, den großen Bildungsproceß ſelbſt, der durch das Leben jedes ein-<lb/> zelnen Volkes hindurch geht, und ſeine im öffentlichen Rechte des<lb/> Bildungsweſens der einzelnen Staaten gegebene concrete, zur objektiv<lb/> geltenden Ordnung durch das Geſetz erhobene Geſtalt in ſeine einzelnen<lb/> Gebiete und Theile aufzulöſen, und das für <hi rendition="#g">jeden dieſer Theile<lb/> Geltende</hi> ſelbſtändig darzuſtellen.</p><lb/> <p>Dabei haben wir und jeder, der das Gleiche unternimmt, eine<lb/> zweifache Aufgabe; und bei dem geradezu unerſchöpflichen Reichthum<lb/> an Einzelheiten in dieſen Gebieten iſt es unerläßlich, ſich darüber<lb/> Rechenſchaft abzulegen.</p><lb/> <p>Einerſeits kommt es natürlich zuerſt darauf an, das Beſtehende<lb/> zu ſammeln. Das iſt bei dem gegenwärtigen Zuſtande der Wiſſenſchaft<lb/> nur noch bis zu einem gewiſſen, keineswegs hohen Grade möglich. Es<lb/> iſt außerdem unmöglich, <hi rendition="#g">alles</hi> Geſammelte mitzutheilen, da eine ſolche<lb/> Arbeit jeden der Verwaltungslehre entſprechenden Umfang weit über-<lb/> ſchreiten würde. Für dieſen Theil der Aufgabe muß daher die Ver-<lb/> waltungslehre theils auf reine Geſetzſammlungen, theils auf Mono-<lb/> graphien verweiſen. Und es iſt daher in der Natur der Sache begründet,<lb/> daß die allgemeine Verwaltungslehre hier formell unvollſtändig iſt und<lb/> bleiben wird.</p><lb/> <p>Andererſeits aber iſt es von nicht geringerer Wichtigkeit, das ganze<lb/> öffentliche Bildungsrecht als ein organiſches und einheitliches <hi rendition="#g">Syſtem</hi><lb/> zu erkennen und den Inhalt dieſes Syſtems als den äußeren <hi rendition="#g">Maß-<lb/> ſtab an die Ausbildung der geiſtigen Verwaltung in jedem<lb/> Lande</hi> anzulegen. Die Aufſtellung eines ſolchen Syſtems enthält eine<lb/> große Zumuthung an jeden, der ſich mit dieſer Frage beſchäftigt. Es<lb/> enthält die Forderung, daſſelbe entweder als die feſte, organiſche Grund-<lb/> lage, den Knochenbau des Bildungsweſens anzuerkennen, oder ein<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [[67]/0095]
Beſonderer Theil.
Syſtem.
Die Aufgabe des nunmehr folgenden beſonderen Theiles iſt es
nun, den großen Bildungsproceß ſelbſt, der durch das Leben jedes ein-
zelnen Volkes hindurch geht, und ſeine im öffentlichen Rechte des
Bildungsweſens der einzelnen Staaten gegebene concrete, zur objektiv
geltenden Ordnung durch das Geſetz erhobene Geſtalt in ſeine einzelnen
Gebiete und Theile aufzulöſen, und das für jeden dieſer Theile
Geltende ſelbſtändig darzuſtellen.
Dabei haben wir und jeder, der das Gleiche unternimmt, eine
zweifache Aufgabe; und bei dem geradezu unerſchöpflichen Reichthum
an Einzelheiten in dieſen Gebieten iſt es unerläßlich, ſich darüber
Rechenſchaft abzulegen.
Einerſeits kommt es natürlich zuerſt darauf an, das Beſtehende
zu ſammeln. Das iſt bei dem gegenwärtigen Zuſtande der Wiſſenſchaft
nur noch bis zu einem gewiſſen, keineswegs hohen Grade möglich. Es
iſt außerdem unmöglich, alles Geſammelte mitzutheilen, da eine ſolche
Arbeit jeden der Verwaltungslehre entſprechenden Umfang weit über-
ſchreiten würde. Für dieſen Theil der Aufgabe muß daher die Ver-
waltungslehre theils auf reine Geſetzſammlungen, theils auf Mono-
graphien verweiſen. Und es iſt daher in der Natur der Sache begründet,
daß die allgemeine Verwaltungslehre hier formell unvollſtändig iſt und
bleiben wird.
Andererſeits aber iſt es von nicht geringerer Wichtigkeit, das ganze
öffentliche Bildungsrecht als ein organiſches und einheitliches Syſtem
zu erkennen und den Inhalt dieſes Syſtems als den äußeren Maß-
ſtab an die Ausbildung der geiſtigen Verwaltung in jedem
Lande anzulegen. Die Aufſtellung eines ſolchen Syſtems enthält eine
große Zumuthung an jeden, der ſich mit dieſer Frage beſchäftigt. Es
enthält die Forderung, daſſelbe entweder als die feſte, organiſche Grund-
lage, den Knochenbau des Bildungsweſens anzuerkennen, oder ein
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