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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 6. Stuttgart, 1868.

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so muß sie diese Maßregeln auch formuliren und organisiren. Das ist,
sie muß sie zu einem Systeme machen.

Dieß System für die Beschränkung der Preßfreiheit ist nun folgendes.

Es ist natürlich, daß sich ihrerseits auch die für diese Beschränkung
bestimmten Maßregeln an den Inhalt der Verwaltung selbst anschließen;
denn es ist ja eben die Verwaltung, welche sie vollziehen soll. Der
Begriff der Verwaltung aber enthält bekanntlich drei Grundformen.
Diese sind die Staatswirthschaft, die Rechtspflege und das Innere.
Will also die Verwaltung die Freiheit der Presse beschränken, so kann
sie dieß theils durch finanzielle Vorschriften, theils durch ein der Rechts-
pflege unterworfenes Strafrecht und theils durch die Polizei der inneren
Verwaltung.

Dieß sind die drei Formen der Beschränkung der Preßfreiheit. Da
aber Strafrecht und die Polizei der Presse ohnehin gegen die einzelnen
Aeußerungen derselben bestehen, so kommt es neben der Form nunmehr
darauf an, auch das allgemeine Princip für diese Gränze festzustellen,
welche das erstere von dem letzteren scheidet. Es ist dieß um so wichtiger,
als eine Verwaltung selbst von einem Recht der Preßbeschränkung, von
einem offenen Kampfe gegen die Freiheit der Presse selten reden, son-
dern vielmehr stets geneigt sein wird, die Preßbeschränkung einfach mit
dem Recht der Presse zu identificiren, und weil, wenn die erstere einmal
zum geltenden Recht geworden ist, es für die Rechtspflege so wie für
die Polizei gar keinen Unterschied beider mehr gibt; sie müssen, ganz
absehend von dem allgemeinen Charakter der betreffenden Maßregel,
dieselbe einfach als Recht behandeln. Nur die Wissenschaft hat die Auf-
gabe, auch hier jenen Unterschied festzuhalten.

Jene für die ganze Preßverwaltung so hochwichtige Gränze liegt
nun da, wo die Anforderungen des Strafrechts und der Polizei für
die einzelnen Aeußerungen aufhören. Eine Maßregel der Preßbeschrän-
kung ist stets diejenige Vorschrift der Finanzen, des Strafrechts oder
der Polizei, welche nicht mehr als Bedingung für die rechtliche Ver-
folgung einzelner Aeußerungen oder für die Abwendung der Gefahren
derselben nothwendig erscheint. So wie das der Fall ist, beginnt die
Aktion der Verwaltung gegen den Geist der Presse, ganz abgesehen
davon, ob von demselben die Rede ist oder nicht.

Gehen wir nach diesem Princip die einzelnen Maßregeln in Be-
ziehung auf die Presse durch, so erscheint das folgende System.

1) Die finanzielle Beschränkung der Presse beginnt da, wo die
Besteuerung der Presse so hoch ist, daß der Preis der Produkte der
Presse für die Leser dadurch ein schwer erschwinglicher wird. Daß die
Presse ein Erwerb ist, ist kein Zweifel; daß sie daher besteuert werden

ſo muß ſie dieſe Maßregeln auch formuliren und organiſiren. Das iſt,
ſie muß ſie zu einem Syſteme machen.

Dieß Syſtem für die Beſchränkung der Preßfreiheit iſt nun folgendes.

Es iſt natürlich, daß ſich ihrerſeits auch die für dieſe Beſchränkung
beſtimmten Maßregeln an den Inhalt der Verwaltung ſelbſt anſchließen;
denn es iſt ja eben die Verwaltung, welche ſie vollziehen ſoll. Der
Begriff der Verwaltung aber enthält bekanntlich drei Grundformen.
Dieſe ſind die Staatswirthſchaft, die Rechtspflege und das Innere.
Will alſo die Verwaltung die Freiheit der Preſſe beſchränken, ſo kann
ſie dieß theils durch finanzielle Vorſchriften, theils durch ein der Rechts-
pflege unterworfenes Strafrecht und theils durch die Polizei der inneren
Verwaltung.

Dieß ſind die drei Formen der Beſchränkung der Preßfreiheit. Da
aber Strafrecht und die Polizei der Preſſe ohnehin gegen die einzelnen
Aeußerungen derſelben beſtehen, ſo kommt es neben der Form nunmehr
darauf an, auch das allgemeine Princip für dieſe Gränze feſtzuſtellen,
welche das erſtere von dem letzteren ſcheidet. Es iſt dieß um ſo wichtiger,
als eine Verwaltung ſelbſt von einem Recht der Preßbeſchränkung, von
einem offenen Kampfe gegen die Freiheit der Preſſe ſelten reden, ſon-
dern vielmehr ſtets geneigt ſein wird, die Preßbeſchränkung einfach mit
dem Recht der Preſſe zu identificiren, und weil, wenn die erſtere einmal
zum geltenden Recht geworden iſt, es für die Rechtspflege ſo wie für
die Polizei gar keinen Unterſchied beider mehr gibt; ſie müſſen, ganz
abſehend von dem allgemeinen Charakter der betreffenden Maßregel,
dieſelbe einfach als Recht behandeln. Nur die Wiſſenſchaft hat die Auf-
gabe, auch hier jenen Unterſchied feſtzuhalten.

Jene für die ganze Preßverwaltung ſo hochwichtige Gränze liegt
nun da, wo die Anforderungen des Strafrechts und der Polizei für
die einzelnen Aeußerungen aufhören. Eine Maßregel der Preßbeſchrän-
kung iſt ſtets diejenige Vorſchrift der Finanzen, des Strafrechts oder
der Polizei, welche nicht mehr als Bedingung für die rechtliche Ver-
folgung einzelner Aeußerungen oder für die Abwendung der Gefahren
derſelben nothwendig erſcheint. So wie das der Fall iſt, beginnt die
Aktion der Verwaltung gegen den Geiſt der Preſſe, ganz abgeſehen
davon, ob von demſelben die Rede iſt oder nicht.

Gehen wir nach dieſem Princip die einzelnen Maßregeln in Be-
ziehung auf die Preſſe durch, ſo erſcheint das folgende Syſtem.

1) Die finanzielle Beſchränkung der Preſſe beginnt da, wo die
Beſteuerung der Preſſe ſo hoch iſt, daß der Preis der Produkte der
Preſſe für die Leſer dadurch ein ſchwer erſchwinglicher wird. Daß die
Preſſe ein Erwerb iſt, iſt kein Zweifel; daß ſie daher beſteuert werden

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[89/0105] ſo muß ſie dieſe Maßregeln auch formuliren und organiſiren. Das iſt, ſie muß ſie zu einem Syſteme machen. Dieß Syſtem für die Beſchränkung der Preßfreiheit iſt nun folgendes. Es iſt natürlich, daß ſich ihrerſeits auch die für dieſe Beſchränkung beſtimmten Maßregeln an den Inhalt der Verwaltung ſelbſt anſchließen; denn es iſt ja eben die Verwaltung, welche ſie vollziehen ſoll. Der Begriff der Verwaltung aber enthält bekanntlich drei Grundformen. Dieſe ſind die Staatswirthſchaft, die Rechtspflege und das Innere. Will alſo die Verwaltung die Freiheit der Preſſe beſchränken, ſo kann ſie dieß theils durch finanzielle Vorſchriften, theils durch ein der Rechts- pflege unterworfenes Strafrecht und theils durch die Polizei der inneren Verwaltung. Dieß ſind die drei Formen der Beſchränkung der Preßfreiheit. Da aber Strafrecht und die Polizei der Preſſe ohnehin gegen die einzelnen Aeußerungen derſelben beſtehen, ſo kommt es neben der Form nunmehr darauf an, auch das allgemeine Princip für dieſe Gränze feſtzuſtellen, welche das erſtere von dem letzteren ſcheidet. Es iſt dieß um ſo wichtiger, als eine Verwaltung ſelbſt von einem Recht der Preßbeſchränkung, von einem offenen Kampfe gegen die Freiheit der Preſſe ſelten reden, ſon- dern vielmehr ſtets geneigt ſein wird, die Preßbeſchränkung einfach mit dem Recht der Preſſe zu identificiren, und weil, wenn die erſtere einmal zum geltenden Recht geworden iſt, es für die Rechtspflege ſo wie für die Polizei gar keinen Unterſchied beider mehr gibt; ſie müſſen, ganz abſehend von dem allgemeinen Charakter der betreffenden Maßregel, dieſelbe einfach als Recht behandeln. Nur die Wiſſenſchaft hat die Auf- gabe, auch hier jenen Unterſchied feſtzuhalten. Jene für die ganze Preßverwaltung ſo hochwichtige Gränze liegt nun da, wo die Anforderungen des Strafrechts und der Polizei für die einzelnen Aeußerungen aufhören. Eine Maßregel der Preßbeſchrän- kung iſt ſtets diejenige Vorſchrift der Finanzen, des Strafrechts oder der Polizei, welche nicht mehr als Bedingung für die rechtliche Ver- folgung einzelner Aeußerungen oder für die Abwendung der Gefahren derſelben nothwendig erſcheint. So wie das der Fall iſt, beginnt die Aktion der Verwaltung gegen den Geiſt der Preſſe, ganz abgeſehen davon, ob von demſelben die Rede iſt oder nicht. Gehen wir nach dieſem Princip die einzelnen Maßregeln in Be- ziehung auf die Preſſe durch, ſo erſcheint das folgende Syſtem. 1) Die finanzielle Beſchränkung der Preſſe beginnt da, wo die Beſteuerung der Preſſe ſo hoch iſt, daß der Preis der Produkte der Preſſe für die Leſer dadurch ein ſchwer erſchwinglicher wird. Daß die Preſſe ein Erwerb iſt, iſt kein Zweifel; daß ſie daher beſteuert werden

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 6. Stuttgart, 1868, S. 89. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre06_1868/105>, abgerufen am 24.11.2024.