Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 6. Stuttgart, 1868.Dieß nun ist der strafrechtliche Kampf gegen die Preßfreiheit. Wäh- 3) Der Kampf der Polizei mit der Presse und ihrer Freiheit Dieß nun iſt der ſtrafrechtliche Kampf gegen die Preßfreiheit. Wäh- 3) Der Kampf der Polizei mit der Preſſe und ihrer Freiheit <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <pb facs="#f0108" n="92"/> <p>Dieß nun iſt der ſtrafrechtliche Kampf gegen die Preßfreiheit. Wäh-<lb/> rend derſelbe einfach iſt, iſt der folgende ein mehr verwickelter.</p><lb/> <p>3) Der Kampf der <hi rendition="#g">Polizei</hi> mit der Preſſe und ihrer Freiheit<lb/> hat nun keine ſo feſten und einfachen Gränzen, wie der des Strafrechts.<lb/> Derſelbe beſteht auch hier nicht etwa in jeder polizeilichen Maßregel in<lb/> Beziehung auf die Preſſe, ſondern nur in derjenigen, vermöge deren die<lb/> Erzeugung und der Vertrieb eines Druckwerkes <hi rendition="#g">nach dem Ermeſſen<lb/> der Polizei</hi> gehindert werden kann. Da nun dieß Ermeſſen der<lb/> Polizei ſich ſtets nur auf den Geiſt der Druckwerke beziehen <hi rendition="#g">kann</hi>,<lb/> weil die polizeiliche und ſtrafrechtliche Verfolgung der Einzeläußerung<lb/> ohnehin geſetzlich feſtſteht, ſo erſcheint hier das Gebiet des eigentlichen<lb/> Kampfes beider Principien, das Princip der freien geiſtigen Arbeit und<lb/> das Princip der gleichfalls freien, durch keine Vorſchrift ſcharf begränzbaren<lb/> Beſchränkung derſelben. Dieſe nun hat eine ganze Reihe von Formen<lb/> und Einzelrechten. Sie erſcheint als ſtrenges, polizeilich ſtrafbares<lb/> Verbot, als Cenſur, als Verwarnung, als Conceſſion, als einſeitige<lb/> Beſchlagnahme, als unmäßige Höhe der Kaution, als Unterdrückung<lb/> des Druckwerkes und als andere Vorſchriften. Auf den erſten Blick<lb/> ſcheint hier, wie es im Weſen der Polizei liegt, der Geſichtspunkt der<lb/> bloßen Zweckmäßigkeit vorzuherrſchen. Diejenigen Maßregeln der Polizei<lb/> ſcheinen berechtigt, welche den Zweck, die Bekämpfung des als gefährlich<lb/> angenommenen Geiſtes der Preſſe erfüllen. Das Nächſte ſcheint daher,<lb/> einfach dieſe Maßregeln einzeln aufzuzählen und zu beleuchten. Allein<lb/> in der That iſt die Polizei hier etwas anderes. Sie iſt nicht ein ſelbſt-<lb/> wirkender Faktor. Sie iſt vielmehr auch hier ein Organ der inneren<lb/> Verwaltung. Sie empfängt von der inneren Verwaltung den Geiſt<lb/><hi rendition="#g">ihrer</hi> Thätigkeit, und ſelbſt die einzelnen leitenden Vorſchriften. Sie<lb/> muß daher in ihrer Funktion dieß ihr Verhältniß zur Verwaltung zum<lb/> Ausdruck bringen; ſie wird ſich ſelbſt naturgemäß zum Ausdruck des<lb/> Geiſtes der Verwaltung ſelbſt machen. Dieſer aber iſt ſeinerſeits<lb/> wieder kein willkürlich erzeugter oder zufällig entſtandener. Er iſt viel-<lb/> mehr das Ergebniß des Geſetzes der inneren Entwicklung der Völker<lb/> ſelbſt. Dieß Geſetz beſteht darin, daß jede geſellſchaftliche Ordnung die<lb/> ihrem Geiſt und ihren Intereſſen entſprechende Verwaltung erzeugt;<lb/><hi rendition="#g">in</hi> dieſer Verwaltung wieder die Polizei, <hi rendition="#g">in</hi> derſelben wieder das Ver-<lb/> hältniß derſelben zur Preſſe. So ergibt ſich, daß, während die eigent-<lb/> liche Preßpolizei durch die objektive Natur der Druckerei erzeugt wird,<lb/> die Polizei der Preßfreiheit vielmehr als <hi rendition="#g">hiſtoriſche Thatſache</hi> er-<lb/> ſcheint. Sie muß in dem, was ſie will, und in dem, was ſie thut,<lb/> als eine geſchichtliche Geſtaltung des öffentlichen Rechts betrachtet wer-<lb/> den. In dieſer Auffaſſung liegt der entſcheidende Geſichtspunkt für die<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [92/0108]
Dieß nun iſt der ſtrafrechtliche Kampf gegen die Preßfreiheit. Wäh-
rend derſelbe einfach iſt, iſt der folgende ein mehr verwickelter.
3) Der Kampf der Polizei mit der Preſſe und ihrer Freiheit
hat nun keine ſo feſten und einfachen Gränzen, wie der des Strafrechts.
Derſelbe beſteht auch hier nicht etwa in jeder polizeilichen Maßregel in
Beziehung auf die Preſſe, ſondern nur in derjenigen, vermöge deren die
Erzeugung und der Vertrieb eines Druckwerkes nach dem Ermeſſen
der Polizei gehindert werden kann. Da nun dieß Ermeſſen der
Polizei ſich ſtets nur auf den Geiſt der Druckwerke beziehen kann,
weil die polizeiliche und ſtrafrechtliche Verfolgung der Einzeläußerung
ohnehin geſetzlich feſtſteht, ſo erſcheint hier das Gebiet des eigentlichen
Kampfes beider Principien, das Princip der freien geiſtigen Arbeit und
das Princip der gleichfalls freien, durch keine Vorſchrift ſcharf begränzbaren
Beſchränkung derſelben. Dieſe nun hat eine ganze Reihe von Formen
und Einzelrechten. Sie erſcheint als ſtrenges, polizeilich ſtrafbares
Verbot, als Cenſur, als Verwarnung, als Conceſſion, als einſeitige
Beſchlagnahme, als unmäßige Höhe der Kaution, als Unterdrückung
des Druckwerkes und als andere Vorſchriften. Auf den erſten Blick
ſcheint hier, wie es im Weſen der Polizei liegt, der Geſichtspunkt der
bloßen Zweckmäßigkeit vorzuherrſchen. Diejenigen Maßregeln der Polizei
ſcheinen berechtigt, welche den Zweck, die Bekämpfung des als gefährlich
angenommenen Geiſtes der Preſſe erfüllen. Das Nächſte ſcheint daher,
einfach dieſe Maßregeln einzeln aufzuzählen und zu beleuchten. Allein
in der That iſt die Polizei hier etwas anderes. Sie iſt nicht ein ſelbſt-
wirkender Faktor. Sie iſt vielmehr auch hier ein Organ der inneren
Verwaltung. Sie empfängt von der inneren Verwaltung den Geiſt
ihrer Thätigkeit, und ſelbſt die einzelnen leitenden Vorſchriften. Sie
muß daher in ihrer Funktion dieß ihr Verhältniß zur Verwaltung zum
Ausdruck bringen; ſie wird ſich ſelbſt naturgemäß zum Ausdruck des
Geiſtes der Verwaltung ſelbſt machen. Dieſer aber iſt ſeinerſeits
wieder kein willkürlich erzeugter oder zufällig entſtandener. Er iſt viel-
mehr das Ergebniß des Geſetzes der inneren Entwicklung der Völker
ſelbſt. Dieß Geſetz beſteht darin, daß jede geſellſchaftliche Ordnung die
ihrem Geiſt und ihren Intereſſen entſprechende Verwaltung erzeugt;
in dieſer Verwaltung wieder die Polizei, in derſelben wieder das Ver-
hältniß derſelben zur Preſſe. So ergibt ſich, daß, während die eigent-
liche Preßpolizei durch die objektive Natur der Druckerei erzeugt wird,
die Polizei der Preßfreiheit vielmehr als hiſtoriſche Thatſache er-
ſcheint. Sie muß in dem, was ſie will, und in dem, was ſie thut,
als eine geſchichtliche Geſtaltung des öffentlichen Rechts betrachtet wer-
den. In dieſer Auffaſſung liegt der entſcheidende Geſichtspunkt für die
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