Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 6. Stuttgart, 1868.Epoche gleich; es ist der Grundsatz des rein einseitigen, von jeder ob- Für die Verwaltungslehre muß es daher genügen, den Geist jener b) Das Prohibitivsystem der Preßpolizei. Wir bezeichnen die erste Gestalt des polizeilichen Preßrechts als Epoche gleich; es iſt der Grundſatz des rein einſeitigen, von jeder ob- Für die Verwaltungslehre muß es daher genügen, den Geiſt jener b) Das Prohibitivſyſtem der Preßpolizei. Wir bezeichnen die erſte Geſtalt des polizeilichen Preßrechts als <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0119" n="103"/> Epoche gleich; es iſt der Grundſatz des rein einſeitigen, von jeder ob-<lb/> jektiven Regel freien Ermeſſens der regierenden Gewalt. Das zweite<lb/> dagegen iſt nach den verſchiedenen Zeiten weſentlich verſchieden. Dieſe<lb/> Verſchiedenheit iſt es, welche die drei Epochen dieſer Periode bildet,<lb/> die wir am beſten mit bekannten Namen die des Prohibitiv-, des Prä-<lb/> ventiv- und des Repreſſivſyſtems nennen. <hi rendition="#g">Gemeinſchaftlich</hi> iſt allen,<lb/> daß der Geiſt der Preſſe von Inhalt und Form derſelben im Einzelnen<lb/> nicht geſchieden iſt und daher die weſentliche Unterſcheidung von Straf-<lb/> und Polizeirecht einerſeits, und vom Recht des Geiſtes der Preſſe andrer-<lb/> ſeits <hi rendition="#g">nicht</hi> zum Bewußtſein und zur Erſcheinung kommt; <hi rendition="#g">verſchieden</hi><lb/> ſind ſie erſt in den Mitteln, mit denen ſie wirken. Jede von ihnen<lb/> aber erzeugt wieder gewiſſe Sätze des Preßrechts, welche dauernd ſind;<lb/> auf der Natur der Preſſe ſelbſt ruhend, bleiben ſie der jedesmal folgen-<lb/> den Epoche und gehen in das Recht derſelben über. Man muß ſich<lb/> daher die Sache nicht ſo denken, als ob ein tiefer, ſcharfer Abſchnitt<lb/> in jenen drei Stadien unter einander, oder zwiſchen ihnen und der<lb/> folgenden Zeit ſtattgefunden hätte. Im Gegentheil hat jedes folgende<lb/> von dem frühern etwas in ſich aufgenommen und das gegenwärtige Recht<lb/> muß daher als ein Ergebniß der geſammten vorhergehenden Geſchichte<lb/> angeſehen werden.</p><lb/> <p>Für die Verwaltungslehre muß es daher genügen, den Geiſt jener<lb/> Epochen ſo beſtimmt als möglich zu charakteriſiren. Die Geſchichte hat<lb/> das Einzelne hinzuzufügen.</p> </div><lb/> <div n="6"> <head><hi rendition="#aq">b</hi>) Das Prohibitivſyſtem der Preßpolizei.</head><lb/> <p>Wir bezeichnen die erſte Geſtalt des polizeilichen Preßrechts als<lb/> das <hi rendition="#g">Prohibitivſyſtem</hi>. So hart und gewaltſam dieß Syſtem nun<lb/> auch in einzelnen Gebieten des jungen geiſtigen Lebens, ſpeziell im kirch-<lb/> lichen und politiſchen auftritt, ſo wäre es doch ſehr falſch, auch in ihm<lb/> den Gegner der Preſſe an und für ſich zu finden. Der eine Grund-<lb/> gedanke deſſelben war vielmehr, wie es die Natur der Sache mit ſich<lb/> brachte, daß die Regierungen an ſich der Entwicklung des arbeitenden<lb/> Geiſtes weder entgegen traten noch abhold waren. Am klarſten drückt<lb/> vielleicht das Mandat von Karl <hi rendition="#aq">VI.</hi> vom Jahr 1725 vom 23. Auguſt<lb/> (bei Wiesner S. 95) den wahren Standpunkt dieſer Zeit aus. „Es ſoll<lb/> dahin gewirkt werden, daß die inländiſchen Druckereien, woran <hi rendition="#aq">res<lb/> literaria</hi> großen Antheil nehme, in Aufnahme gebracht, die Hervor-<lb/> bringung guter und nützlicher Bücher gar nicht eingeſchränkt, ſondern<lb/> vielmehr befördert werden. Verbotene Schriften und von Staatsſachen<lb/> handelnde Bücher und Traktate ſollten genau unterſucht, wenn ein<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [103/0119]
Epoche gleich; es iſt der Grundſatz des rein einſeitigen, von jeder ob-
jektiven Regel freien Ermeſſens der regierenden Gewalt. Das zweite
dagegen iſt nach den verſchiedenen Zeiten weſentlich verſchieden. Dieſe
Verſchiedenheit iſt es, welche die drei Epochen dieſer Periode bildet,
die wir am beſten mit bekannten Namen die des Prohibitiv-, des Prä-
ventiv- und des Repreſſivſyſtems nennen. Gemeinſchaftlich iſt allen,
daß der Geiſt der Preſſe von Inhalt und Form derſelben im Einzelnen
nicht geſchieden iſt und daher die weſentliche Unterſcheidung von Straf-
und Polizeirecht einerſeits, und vom Recht des Geiſtes der Preſſe andrer-
ſeits nicht zum Bewußtſein und zur Erſcheinung kommt; verſchieden
ſind ſie erſt in den Mitteln, mit denen ſie wirken. Jede von ihnen
aber erzeugt wieder gewiſſe Sätze des Preßrechts, welche dauernd ſind;
auf der Natur der Preſſe ſelbſt ruhend, bleiben ſie der jedesmal folgen-
den Epoche und gehen in das Recht derſelben über. Man muß ſich
daher die Sache nicht ſo denken, als ob ein tiefer, ſcharfer Abſchnitt
in jenen drei Stadien unter einander, oder zwiſchen ihnen und der
folgenden Zeit ſtattgefunden hätte. Im Gegentheil hat jedes folgende
von dem frühern etwas in ſich aufgenommen und das gegenwärtige Recht
muß daher als ein Ergebniß der geſammten vorhergehenden Geſchichte
angeſehen werden.
Für die Verwaltungslehre muß es daher genügen, den Geiſt jener
Epochen ſo beſtimmt als möglich zu charakteriſiren. Die Geſchichte hat
das Einzelne hinzuzufügen.
b) Das Prohibitivſyſtem der Preßpolizei.
Wir bezeichnen die erſte Geſtalt des polizeilichen Preßrechts als
das Prohibitivſyſtem. So hart und gewaltſam dieß Syſtem nun
auch in einzelnen Gebieten des jungen geiſtigen Lebens, ſpeziell im kirch-
lichen und politiſchen auftritt, ſo wäre es doch ſehr falſch, auch in ihm
den Gegner der Preſſe an und für ſich zu finden. Der eine Grund-
gedanke deſſelben war vielmehr, wie es die Natur der Sache mit ſich
brachte, daß die Regierungen an ſich der Entwicklung des arbeitenden
Geiſtes weder entgegen traten noch abhold waren. Am klarſten drückt
vielleicht das Mandat von Karl VI. vom Jahr 1725 vom 23. Auguſt
(bei Wiesner S. 95) den wahren Standpunkt dieſer Zeit aus. „Es ſoll
dahin gewirkt werden, daß die inländiſchen Druckereien, woran res
literaria großen Antheil nehme, in Aufnahme gebracht, die Hervor-
bringung guter und nützlicher Bücher gar nicht eingeſchränkt, ſondern
vielmehr befördert werden. Verbotene Schriften und von Staatsſachen
handelnde Bücher und Traktate ſollten genau unterſucht, wenn ein
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