Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 6. Stuttgart, 1868.geschieht durch die Beschlagnahme, die Verhaftung des Gedankens, 4) Die Polizei der Tagespresse nimmt nun alle bisherigen Der zweite Punkt des Polizeirechts der Tagespresse besteht in der geſchieht durch die Beſchlagnahme, die Verhaftung des Gedankens, 4) Die Polizei der Tagespreſſe nimmt nun alle bisherigen Der zweite Punkt des Polizeirechts der Tagespreſſe beſteht in der <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0137" n="121"/> geſchieht durch die <hi rendition="#g">Beſchlagnahme</hi>, die Verhaftung des Gedankens,<lb/> und durch das <hi rendition="#g">Verbot</hi>, wo die Beſchlagnahme nicht ausgereicht hat.<lb/> Das Verbot hat zur Folge, daß der Vertrieb polizeilich ſtrafbar wird,<lb/><hi rendition="#g">nicht</hi> der Beſitz des verbotenen Exemplars. Das <hi rendition="#g">Recht</hi> der Beſchlagnahme<lb/> iſt unbeſchränkt; aber ſie muß wie jede andere polizeiliche Verhaftung in<lb/> der geſetzlichen Zeit zur gerichtlichen Verfolgung führen, und bei Auf-<lb/> hebung derſelben haftet der Staat, beziehungsweiſe das Polizeiorgan.<lb/> Das Verbot umfaßt <hi rendition="#g">alle</hi> Organe des Vertriebes, Buchhändler, Aus-<lb/> rufer, Austräger, Anſchläger; es iſt nichts dabei, was an ſich etwas<lb/> Beſonderes hätte; jedoch kann das Verbot ſich auf nicht gewerbsmäßige<lb/> Mittheilungen nicht beziehen. Daſſelbe erſtreckt ſich natürlich auch auf<lb/> auswärtige Veröffentlichungen. So lange kein Geſetz etwas Specielles<lb/> darüber angeordnet hat, ſteht es der Polizei ganz frei, <hi rendition="#g">fremde</hi> Druck-<lb/> ſachen zu verbieten; auch hier gilt wie bei der Verhaftung Fremder<lb/> das Recht der Ausweiſung, das formell nur durch Verträge modificirt<lb/> werden kann. Der Grundſatz, daß ein Verbot der <hi rendition="#g">Poſtverſendung</hi><lb/> ohne vorherige Beſchlagnahme und gerichtliches Urtheil rein polizeilich<lb/> ſei, iſt falſch; mit Recht hat die preußiſche Kammer ſich dagegen erklärt.<lb/> Dagegen kann dieſes Verbot als <hi rendition="#g">Form</hi> der Beſchlagnahme und mit<lb/> den rechtlichen Folgen derſelben gar nicht bezweifelt werden.</p><lb/> <p>4) Die Polizei der <hi rendition="#g">Tagespreſſe</hi> nimmt nun alle bisherigen<lb/> Grundſätze der Preßpolizei auf; das Weſen der letzteren aber macht einige<lb/> Zuſätze nothwendig. Ihre erſte Aufgabe beſteht nach der Natur des<lb/> Journals in der Aufſtellung derjenigen Bedingungen, welche im Falle<lb/> eines durch daſſelbe begangenen Verbrechens die Ausführung der<lb/><hi rendition="#g">gerichtlichen Verfolgung</hi> möglich machen. Dieſe Bedingungen<lb/> ſind erſtlich die Anzeige des Unternehmens, zweitens die Bezeichnung<lb/> des für den Inhalt verantwortlichen Redakteurs, und drittens die Be-<lb/> ſtellung einer Kaution. Das Princip der Freiheit der Preſſe fordert<lb/> dagegen, daß ſowohl die Genehmigung des Unternehmens als die der<lb/> Perſon des Redakteurs oder ſeines Stellvertreters nicht erforderlich ſei.<lb/> Das Journal als Ganzes iſt vollkommen frei, die Haftung tritt nur<lb/> für den einzelnen Ausſpruch des Journals ein. Die Angabe des Eigen-<lb/> thümers iſt dagegen deßhalb nothwendig, weil, im Falle der Redakteur<lb/> fälſchlich angegeben oder nicht mehr vorhanden iſt, dieſer Eigenthümer<lb/> die Verantwortlichkeit übernimmt, welche ſonſt der Redakteur zu tragen<lb/> hat — ein Punkt, der in den verſchiedenen Preßgeſetzen nicht immer<lb/> gut hervorgehoben iſt.</p><lb/> <p>Der zweite Punkt des Polizeirechts der Tagespreſſe beſteht in der<lb/> polizeilichen Haftung für wiſſenſchaftlich falſche <hi rendition="#g">Nachrichten</hi>, welche<lb/> geeignet ſind, Störung im öffentlichen Leben hervorzurufen. Es kann<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [121/0137]
geſchieht durch die Beſchlagnahme, die Verhaftung des Gedankens,
und durch das Verbot, wo die Beſchlagnahme nicht ausgereicht hat.
Das Verbot hat zur Folge, daß der Vertrieb polizeilich ſtrafbar wird,
nicht der Beſitz des verbotenen Exemplars. Das Recht der Beſchlagnahme
iſt unbeſchränkt; aber ſie muß wie jede andere polizeiliche Verhaftung in
der geſetzlichen Zeit zur gerichtlichen Verfolgung führen, und bei Auf-
hebung derſelben haftet der Staat, beziehungsweiſe das Polizeiorgan.
Das Verbot umfaßt alle Organe des Vertriebes, Buchhändler, Aus-
rufer, Austräger, Anſchläger; es iſt nichts dabei, was an ſich etwas
Beſonderes hätte; jedoch kann das Verbot ſich auf nicht gewerbsmäßige
Mittheilungen nicht beziehen. Daſſelbe erſtreckt ſich natürlich auch auf
auswärtige Veröffentlichungen. So lange kein Geſetz etwas Specielles
darüber angeordnet hat, ſteht es der Polizei ganz frei, fremde Druck-
ſachen zu verbieten; auch hier gilt wie bei der Verhaftung Fremder
das Recht der Ausweiſung, das formell nur durch Verträge modificirt
werden kann. Der Grundſatz, daß ein Verbot der Poſtverſendung
ohne vorherige Beſchlagnahme und gerichtliches Urtheil rein polizeilich
ſei, iſt falſch; mit Recht hat die preußiſche Kammer ſich dagegen erklärt.
Dagegen kann dieſes Verbot als Form der Beſchlagnahme und mit
den rechtlichen Folgen derſelben gar nicht bezweifelt werden.
4) Die Polizei der Tagespreſſe nimmt nun alle bisherigen
Grundſätze der Preßpolizei auf; das Weſen der letzteren aber macht einige
Zuſätze nothwendig. Ihre erſte Aufgabe beſteht nach der Natur des
Journals in der Aufſtellung derjenigen Bedingungen, welche im Falle
eines durch daſſelbe begangenen Verbrechens die Ausführung der
gerichtlichen Verfolgung möglich machen. Dieſe Bedingungen
ſind erſtlich die Anzeige des Unternehmens, zweitens die Bezeichnung
des für den Inhalt verantwortlichen Redakteurs, und drittens die Be-
ſtellung einer Kaution. Das Princip der Freiheit der Preſſe fordert
dagegen, daß ſowohl die Genehmigung des Unternehmens als die der
Perſon des Redakteurs oder ſeines Stellvertreters nicht erforderlich ſei.
Das Journal als Ganzes iſt vollkommen frei, die Haftung tritt nur
für den einzelnen Ausſpruch des Journals ein. Die Angabe des Eigen-
thümers iſt dagegen deßhalb nothwendig, weil, im Falle der Redakteur
fälſchlich angegeben oder nicht mehr vorhanden iſt, dieſer Eigenthümer
die Verantwortlichkeit übernimmt, welche ſonſt der Redakteur zu tragen
hat — ein Punkt, der in den verſchiedenen Preßgeſetzen nicht immer
gut hervorgehoben iſt.
Der zweite Punkt des Polizeirechts der Tagespreſſe beſteht in der
polizeilichen Haftung für wiſſenſchaftlich falſche Nachrichten, welche
geeignet ſind, Störung im öffentlichen Leben hervorzurufen. Es kann
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |