Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 6. Stuttgart, 1868.bei Rousset a. a. O. S. 249 ff. Das öffentliche Recht systematisch Deutschland. Nach den bisherigen Darstellungen wird es nun wohl nicht schwierig Als die Ereignisse des Jahres 1848 mit dem alten System auch Ueberblickt man nun, was Deutschland in dieser Beziehung seit bei Rouſſet a. a. O. S. 249 ff. Das öffentliche Recht ſyſtematiſch Deutſchland. Nach den bisherigen Darſtellungen wird es nun wohl nicht ſchwierig Als die Ereigniſſe des Jahres 1848 mit dem alten Syſtem auch Ueberblickt man nun, was Deutſchland in dieſer Beziehung ſeit <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0155" n="139"/> bei <hi rendition="#g">Rouſſet</hi> a. a. O. S. 249 ff. Das öffentliche Recht ſyſtematiſch<lb/> behandelt bei <hi rendition="#g">Laferri<hi rendition="#aq">è</hi>re</hi> (<hi rendition="#aq">Droit de l’Admin. I.</hi> 1. 3.) und <hi rendition="#g">Batbie</hi><lb/> (<hi rendition="#aq">Droit public I.</hi> 35). Eine ſehr gute Darſtellung gibt <hi rendition="#g">Block</hi> (<hi rendition="#aq">Dict.<lb/> de la Politique v. Presse</hi>). Geſchichte der Preſſe: <hi rendition="#g">Hatin</hi> (<hi rendition="#aq">Histoire<lb/> de la Presse II.</hi> Bd.). Literatur des Preßrechts bei <hi rendition="#g">Block</hi> (<hi rendition="#aq">Dict. de<lb/> l’Admin. v. Presse</hi>). Ueber die früheren Geſetze Archiv für Literatur<lb/> des Auslandes Bd. <hi rendition="#aq">V.;</hi> <hi rendition="#g">Mohl</hi>, Literatur der Staatswiſſenſchaft Bd. <hi rendition="#aq">III.</hi><lb/> S. 177 ff.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head><hi rendition="#g">Deutſchland</hi>.</head><lb/> <p>Nach den bisherigen Darſtellungen wird es nun wohl nicht ſchwierig<lb/> ſein, das Preßrecht Deutſchlands in ſeiner gegenwärtigen Geſtalt zu<lb/> charakteriſiren, da es aus mehr als einem Grunde nicht möglich iſt,<lb/> an dieſem Orte ſich auf Einzelheiten einzulaſſen.</p><lb/> <p>Als die Ereigniſſe des Jahres 1848 mit dem alten Syſtem auch<lb/> die Cenſur definitiv vernichteten, war man ſich, wie ſchon früher be-<lb/> merkt, nur über den negativen Inhalt der neuen „Preßfreiheit“ klar,<lb/> und die Grundrechte forderten als Freiheit der Preſſe einfach die Be-<lb/> ſeitigung aller Repreſſivmaßregeln und die Beurtheilung der Preßver-<lb/> gehen durch Schwurgerichte. Offenbar hatte man bei dem erſten Punkte<lb/> keine klare Vorſtellung von dem immer nothwendigen Gebiete der Preß-<lb/> polizei, und bei dem zweiten lag die traditionelle Vorſtellung von eigent-<lb/> lichen Preßvergehen zu Grunde, ohne daß man ſich darüber Rechen-<lb/> ſchaft abgelegt hätte, daß es ein Preßverbrechen nur dann gibt, wenn<lb/> der Geiſt der Preſſe als ſelbſtändiger Thatbeſtand Gegenſtand der ge-<lb/> richtlichen Unterſuchung wird. Es war daher gleich anfangs klar, daß<lb/> man bei den Grundrechten nicht werde ſtehen bleiben können und daß<lb/> eine organiſche Preßgeſetzgebung nothwendig ſei. Daß einzelne Staaten<lb/> den allgemeinen Satz der Grundrechte in ihre Verfaſſung aufnahmen,<lb/> bedeutete daher auch nicht viel. Eine beſtimmte Geſtalt konnte die Ent-<lb/> wicklung erſt mit den eigentlichen Preßgeſetzen annehmen.</p><lb/> <p>Ueberblickt man nun, was Deutſchland in dieſer Beziehung ſeit<lb/> 1848 geleiſtet hat, ſo ergeben ſich zwei Hauptreſultate. Theoretiſch iſt<lb/> man ſich über den Begriff der <hi rendition="#g">Freiheit</hi> der Preſſe nicht einig, da<lb/> man ſich nicht einig iſt darüber, daß die Freiheit der Preſſe rechtlich in<lb/> jeder direkten oder indirekten Beſeitigung der Einwirkung auf den Geiſt<lb/> der Preſſe beſteht, während das Strafrecht der Preſſe wieder kein ſelb-<lb/> ſtändiges, ſondern nur ein Theil des Strafrechts der Aeußerung ver-<lb/> brecheriſcher Gedanken überhaupt ſein ſoll, und ein Preßgeſetz daher<lb/> nur ein <hi rendition="#g">Polizeigeſetz</hi> ſein kann. Auch darüber war man ſich nicht<lb/> einig, weder ob ein ſolches Polizeigeſetz nöthig ſei, noch was es<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [139/0155]
bei Rouſſet a. a. O. S. 249 ff. Das öffentliche Recht ſyſtematiſch
behandelt bei Laferrière (Droit de l’Admin. I. 1. 3.) und Batbie
(Droit public I. 35). Eine ſehr gute Darſtellung gibt Block (Dict.
de la Politique v. Presse). Geſchichte der Preſſe: Hatin (Histoire
de la Presse II. Bd.). Literatur des Preßrechts bei Block (Dict. de
l’Admin. v. Presse). Ueber die früheren Geſetze Archiv für Literatur
des Auslandes Bd. V.; Mohl, Literatur der Staatswiſſenſchaft Bd. III.
S. 177 ff.
Deutſchland.
Nach den bisherigen Darſtellungen wird es nun wohl nicht ſchwierig
ſein, das Preßrecht Deutſchlands in ſeiner gegenwärtigen Geſtalt zu
charakteriſiren, da es aus mehr als einem Grunde nicht möglich iſt,
an dieſem Orte ſich auf Einzelheiten einzulaſſen.
Als die Ereigniſſe des Jahres 1848 mit dem alten Syſtem auch
die Cenſur definitiv vernichteten, war man ſich, wie ſchon früher be-
merkt, nur über den negativen Inhalt der neuen „Preßfreiheit“ klar,
und die Grundrechte forderten als Freiheit der Preſſe einfach die Be-
ſeitigung aller Repreſſivmaßregeln und die Beurtheilung der Preßver-
gehen durch Schwurgerichte. Offenbar hatte man bei dem erſten Punkte
keine klare Vorſtellung von dem immer nothwendigen Gebiete der Preß-
polizei, und bei dem zweiten lag die traditionelle Vorſtellung von eigent-
lichen Preßvergehen zu Grunde, ohne daß man ſich darüber Rechen-
ſchaft abgelegt hätte, daß es ein Preßverbrechen nur dann gibt, wenn
der Geiſt der Preſſe als ſelbſtändiger Thatbeſtand Gegenſtand der ge-
richtlichen Unterſuchung wird. Es war daher gleich anfangs klar, daß
man bei den Grundrechten nicht werde ſtehen bleiben können und daß
eine organiſche Preßgeſetzgebung nothwendig ſei. Daß einzelne Staaten
den allgemeinen Satz der Grundrechte in ihre Verfaſſung aufnahmen,
bedeutete daher auch nicht viel. Eine beſtimmte Geſtalt konnte die Ent-
wicklung erſt mit den eigentlichen Preßgeſetzen annehmen.
Ueberblickt man nun, was Deutſchland in dieſer Beziehung ſeit
1848 geleiſtet hat, ſo ergeben ſich zwei Hauptreſultate. Theoretiſch iſt
man ſich über den Begriff der Freiheit der Preſſe nicht einig, da
man ſich nicht einig iſt darüber, daß die Freiheit der Preſſe rechtlich in
jeder direkten oder indirekten Beſeitigung der Einwirkung auf den Geiſt
der Preſſe beſteht, während das Strafrecht der Preſſe wieder kein ſelb-
ſtändiges, ſondern nur ein Theil des Strafrechts der Aeußerung ver-
brecheriſcher Gedanken überhaupt ſein ſoll, und ein Preßgeſetz daher
nur ein Polizeigeſetz ſein kann. Auch darüber war man ſich nicht
einig, weder ob ein ſolches Polizeigeſetz nöthig ſei, noch was es
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