Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 6. Stuttgart, 1868.Das Bildungswesen. (Die Verwaltung und das geistige Leben.) Dritter Theil. Das allgemeine Bildungswesen. I. Begriff desselben. Die allgemeine Bildung umfaßt in ihrem Begriffe die Gesammt- Während daher das geistige, für Beruf und Erwerb bestimmte Die Macht dieser Wahrheit ist so groß, daß sie sich auch in allen Stein, die Verwaltungslehre. VI. 1
Das Bildungsweſen. (Die Verwaltung und das geiſtige Leben.) Dritter Theil. Das allgemeine Bildungsweſen. I. Begriff deſſelben. Die allgemeine Bildung umfaßt in ihrem Begriffe die Geſammt- Während daher das geiſtige, für Beruf und Erwerb beſtimmte Die Macht dieſer Wahrheit iſt ſo groß, daß ſie ſich auch in allen Stein, die Verwaltungslehre. VI. 1
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Das Bildungsweſen.
(Die Verwaltung und das geiſtige Leben.)
Dritter Theil.
Das allgemeine Bildungsweſen.
I. Begriff deſſelben.
Die allgemeine Bildung umfaßt in ihrem Begriffe die Geſammt-
heit derjenigen geiſtigen Güter, welche nicht mehr für einen beſtimmten
Erwerb und Beruf dienen ſollen.
Während daher das geiſtige, für Beruf und Erwerb beſtimmte
Leben ſtets den Charakter eines wenn auch geiſtig hochſtehenden und
großen, ſo doch beſchränkten Ganzen enthält, iſt jene allgemeine Bil-
dung der Faktor, welcher der geiſtigen Welt das Element des unend-
lichen Fortſchrittes wiedergibt und erhält. Sie iſt ihrem Principe nach
die Anerkennung, ja die Forderung der geiſtigen Freiheit, ihrer Wirk-
lichkeit nach die Verwirklichung derſelben. Während daher die Elementar-
und Berufsbildung auch bei einem ſtillſtehenden, ja in ſeiner Entwicklung
zurückgehenden Volke nicht bloß eine hohe und ſelbſt in allem Einzelnen
fortſchreitende ſein kann, iſt die allgemeine Bildung das endgültige Kri-
terium der wahrhaft hiſtoriſchen, die Weltgeſchichte bewegenden Völker.
Die Macht dieſer Wahrheit iſt ſo groß, daß ſie ſich auch in allen
übrigen Gebieten des Bildungsweſens Bahn bricht. Die allgemeine Bil-
dung kann ihrem höhern Weſen nach zwar von den beiden andern
Stufen unterſchieden, aber nicht von ihnen abgeſchloſſen werden. Denn
am Ende iſt alles geiſtige Leben Ein Ganzes. Wohl aber kann ein
Volk und eine Zeit ſie in ſehr verſchiedenem Grade mit der ſpeciellen
Bildung verbinden. Und daher muß man ſagen, daß der Charakter
und das Maß der freiheitlichen, unendlichen und damit welthiſtoriſchen
Entwicklungsfähigkeit eines Volkes an dem Grade gemeſſen werden kann,
Stein, die Verwaltungslehre. VI. 1
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