Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 6. Stuttgart, 1868.in welchem es die Elemente der allgemeinen Bildung mit denen Wie das nun in der niedern und höhern Pädagogik zu geschehen Dieser Punkt besteht nun in dem Satze, daß während die Berufs- Das öffentliche Rechtsprincip des allgemeinen Bildungswesens. Steht es demnach fest, daß die höchste Entwicklung des Staats als Allein gerade bei der allgemeinen Bildung erscheint der für das Die allgemeine Bildung darf daher weder vom Staate gegeben Indem aber das Volk sich seine allgemeine Bildung selber schafft, in welchem es die Elemente der allgemeinen Bildung mit denen Wie das nun in der niedern und höhern Pädagogik zu geſchehen Dieſer Punkt beſteht nun in dem Satze, daß während die Berufs- Das öffentliche Rechtsprincip des allgemeinen Bildungsweſens. Steht es demnach feſt, daß die höchſte Entwicklung des Staats als Allein gerade bei der allgemeinen Bildung erſcheint der für das Die allgemeine Bildung darf daher weder vom Staate gegeben Indem aber das Volk ſich ſeine allgemeine Bildung ſelber ſchafft, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0018" n="2"/> in welchem es die Elemente <hi rendition="#g">der allgemeinen Bildung mit denen<lb/> der Volks- und Berufsbildung zu verbinden</hi> gewußt hat.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Wie</hi> das nun in der niedern und höhern Pädagogik zu geſchehen<lb/> hat, das zu unterſuchen iſt Sache der Bildungslehre. Wir nennen<lb/> den Proceß, vermöge deſſen die Entwicklung der Menſchheit eben durch<lb/> die allgemeine Bildung vor ſich geht, die <hi rendition="#g">Civiliſation</hi> oder <hi rendition="#g">Ge-<lb/> ſittung</hi>, die daher ohne Verſtändniß des organiſchen Bildungsweſens<lb/> gar nicht genetiſch verſtanden und dargeſtellt werden kann. Die Ver-<lb/> waltungslehre aber hat den Punkt in der Civiliſation zu bezeichnen, auf<lb/> welchem jene allgemeine Bildung in die öffentlichen Rechtszuſtände der<lb/> Völker hineingreift und in welcher Weiſe ſie dieſelben beſtimmt und von<lb/> ihnen beſtimmt wird. Mit dieſer Frage beginnt ihre Aufgabe.</p><lb/> <p>Dieſer Punkt beſteht nun in dem Satze, daß während die Berufs-<lb/> bildung dasjenige erzeugt, wofür ſie eben beſtimmt iſt, die <hi rendition="#g">Unter-<lb/> ſchiede</hi> unter den Einzelnen wie unter den Geſellſchaftsklaſſen, die<lb/> allgemeine Bildung ihrerſeits in der geiſtigen Welt dieſe Unterſchiede wieder<lb/> aufhebt, dadurch die Trägerin der <hi rendition="#g">Gleichheit im geiſtigen</hi> und da-<lb/> mit im <hi rendition="#g">geſellſchaftlichen Leben und den von ihm beherrſchten<lb/> Rechtszuſtänden</hi> der Menſchheit wird. Sie iſt undenkbar ohne das<lb/> Princip der gleichen Beſtimmung, ſie erzeugt die gleiche Befähigung,<lb/> und fordert daher ein gleiches Recht Aller. Mit dieſem Satze tritt die-<lb/> ſelbe als eins der bedeutſamſten Gebiete in die Verwaltungslehre.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Das öffentliche Rechtsprincip des allgemeinen Bildungsweſens</hi>.</head><lb/> <p>Steht es demnach feſt, daß die höchſte Entwicklung des Staats als<lb/> die allgemeine Perſönlichkeit durch die höchſte Entwicklung aller ſeiner<lb/> einzelnen Angehörigen gegeben iſt und daß dieſe höchſte Entwicklung<lb/> weſentlich auf jener allgemeinen Bildung beruht, ſo ſcheint die Her-<lb/> ſtellung der Bedingungen dieſer allgemeinen Bildung eine der erſten und<lb/> wichtigſten Aufgaben der Verwaltung zu ſein.</p><lb/> <p>Allein gerade bei der allgemeinen Bildung erſcheint der für das<lb/> geiſtige Leben der Menſchheit entſcheidende Grundſatz in erſter Reihe,<lb/> daß nur dasjenige die Entwicklung wahrhaft fördert, was ſich der Einzelne<lb/> durch ſeine That, durch ſelbſtthätiges Denken und Arbeiten <hi rendition="#g">ſelbſt</hi> erwirbt.</p><lb/> <p>Die allgemeine Bildung darf daher weder vom Staate gegeben<lb/> werden, noch darf er als ausſchließlicher Herr der materiellen Bedin-<lb/> gungen derſelben erſcheinen. Die wahre allgemeine Bildung muß ſich<lb/> daher jedes Volk <hi rendition="#g">ſelbſt ſchaffen</hi>, und die Verwaltung hat nur aus-<lb/> nahmsweiſe unmittelbar bei derſelben mitzuwirken.</p><lb/> <p>Indem aber das Volk ſich ſeine allgemeine Bildung ſelber ſchafft,<lb/> wird die darauf gerichtete Thätigkeit ſtets von Einzelnen ausgehen.<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [2/0018]
in welchem es die Elemente der allgemeinen Bildung mit denen
der Volks- und Berufsbildung zu verbinden gewußt hat.
Wie das nun in der niedern und höhern Pädagogik zu geſchehen
hat, das zu unterſuchen iſt Sache der Bildungslehre. Wir nennen
den Proceß, vermöge deſſen die Entwicklung der Menſchheit eben durch
die allgemeine Bildung vor ſich geht, die Civiliſation oder Ge-
ſittung, die daher ohne Verſtändniß des organiſchen Bildungsweſens
gar nicht genetiſch verſtanden und dargeſtellt werden kann. Die Ver-
waltungslehre aber hat den Punkt in der Civiliſation zu bezeichnen, auf
welchem jene allgemeine Bildung in die öffentlichen Rechtszuſtände der
Völker hineingreift und in welcher Weiſe ſie dieſelben beſtimmt und von
ihnen beſtimmt wird. Mit dieſer Frage beginnt ihre Aufgabe.
Dieſer Punkt beſteht nun in dem Satze, daß während die Berufs-
bildung dasjenige erzeugt, wofür ſie eben beſtimmt iſt, die Unter-
ſchiede unter den Einzelnen wie unter den Geſellſchaftsklaſſen, die
allgemeine Bildung ihrerſeits in der geiſtigen Welt dieſe Unterſchiede wieder
aufhebt, dadurch die Trägerin der Gleichheit im geiſtigen und da-
mit im geſellſchaftlichen Leben und den von ihm beherrſchten
Rechtszuſtänden der Menſchheit wird. Sie iſt undenkbar ohne das
Princip der gleichen Beſtimmung, ſie erzeugt die gleiche Befähigung,
und fordert daher ein gleiches Recht Aller. Mit dieſem Satze tritt die-
ſelbe als eins der bedeutſamſten Gebiete in die Verwaltungslehre.
Das öffentliche Rechtsprincip des allgemeinen Bildungsweſens.
Steht es demnach feſt, daß die höchſte Entwicklung des Staats als
die allgemeine Perſönlichkeit durch die höchſte Entwicklung aller ſeiner
einzelnen Angehörigen gegeben iſt und daß dieſe höchſte Entwicklung
weſentlich auf jener allgemeinen Bildung beruht, ſo ſcheint die Her-
ſtellung der Bedingungen dieſer allgemeinen Bildung eine der erſten und
wichtigſten Aufgaben der Verwaltung zu ſein.
Allein gerade bei der allgemeinen Bildung erſcheint der für das
geiſtige Leben der Menſchheit entſcheidende Grundſatz in erſter Reihe,
daß nur dasjenige die Entwicklung wahrhaft fördert, was ſich der Einzelne
durch ſeine That, durch ſelbſtthätiges Denken und Arbeiten ſelbſt erwirbt.
Die allgemeine Bildung darf daher weder vom Staate gegeben
werden, noch darf er als ausſchließlicher Herr der materiellen Bedin-
gungen derſelben erſcheinen. Die wahre allgemeine Bildung muß ſich
daher jedes Volk ſelbſt ſchaffen, und die Verwaltung hat nur aus-
nahmsweiſe unmittelbar bei derſelben mitzuwirken.
Indem aber das Volk ſich ſeine allgemeine Bildung ſelber ſchafft,
wird die darauf gerichtete Thätigkeit ſtets von Einzelnen ausgehen.
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