Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 6. Stuttgart, 1868.beiden Elemente, welche diese Gesellschaftsordnung denselben gebracht, Was den ersten Punkt betrifft, so ist derselbe der spezielle Aus- Diese Punkte beziehen sich nun auf die aus der ständischen und beiden Elemente, welche dieſe Geſellſchaftsordnung denſelben gebracht, Was den erſten Punkt betrifft, ſo iſt derſelbe der ſpezielle Aus- Dieſe Punkte beziehen ſich nun auf die aus der ſtändiſchen und <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0047" n="31"/> beiden Elemente, welche dieſe Geſellſchaftsordnung denſelben gebracht,<lb/> ſehr beſtimmt bezeichnen. Sie hat einerſeits alle jene Bildungsanſtalten,<lb/> wie ſie waren, in ſich aufgenommen, und ſie hat andererſeits neues<lb/> zu denſelben hinzugefügt, beides ihrem Charakter entſprechend.</p><lb/> <p>Was den erſten Punkt betrifft, ſo iſt derſelbe der ſpezielle Aus-<lb/> druck des allgemeinen Princips dieſer Epoche, daß die Rechte und Auf-<lb/> gaben des Fürſten in der That Rechte und Aufgaben des <hi rendition="#g">Staats</hi>,<lb/> und daher für die Geſammtheit der Staatsbürger beſtimmt ſind. Die<lb/> neue Staatsordnung fordert daher jetzt als Pflicht der Verwaltung,<lb/> was bis dahin Laune oder berechtigte Neigung der Fürſten war. Jene<lb/> Anſtalten werden daher jetzt <hi rendition="#g">Staatsanſtalten</hi>. Damit erhalten ſie<lb/> eine organiſche Stellung im öffentlichen Bildungsweſen, und dieſe<lb/> Stellung findet in drei Punkten ihren Ausdruck. Zuerſt iſt ihre Ord-<lb/> nung und das Recht ihrer öffentlichen Benutzung jetzt Gegenſtand des<lb/> öffentlichen Rechts und durch beſondere öffentliche Vorſchriften geordnet,<lb/> weßhalb ſie von jetzt an auch in den Darſtellungen der (territorialen)<lb/> Verwaltungsgeſetzkunde erſcheinen. Zweitens werden demgemäß ihre<lb/> Angeſtellten jetzt auch Diener des <hi rendition="#g">Staats</hi> und treten rechtlich in die<lb/> Kategorien der letzteren hinein. Drittens aber übernimmt der Staat<lb/> theils die Erhaltung, theils die Anlage derſelben auf <hi rendition="#g">Staatskoſten</hi>;<lb/> ſie werden ein Theil des Budgets, und die Folge iſt, daß ſie damit<lb/> auch als Staatseigenthum erſcheinen.</p><lb/> <p>Dieſe Punkte beziehen ſich nun auf die aus der ſtändiſchen und<lb/> polizeilichen Epoche hinübergenommenen Anſtalten. Neben ihnen ent-<lb/> ſteht nun eine zweite Gruppe, welche mehr den Ausdruck der ſtaats-<lb/> bürgerlichen Entwicklung bildet, indem ihr Zweck eben die Förderung<lb/> der allgemeinen Bildung iſt, ohne beſtimmte Beziehung auf einen<lb/> Lebenszweck. Die Bildungsanſtalten dieſer Gruppe haben im Geiſte<lb/> der ſtaatsbürgerlichen Bildung überhaupt theils eine vorwiegend wirth-<lb/> ſchaftliche, theils eine leicht erkennbare ſociale, auf die Hebung der<lb/> Intelligenz der niedern Klaſſe bezügliche Richtung. Zu den erſten zählen<lb/> wir namentlich die <hi rendition="#g">Ausſtellungen</hi> aller Art, theils die Weltaus-<lb/> ſtellungen, theils die örtlichen; freilich gehören dieſelben ſo ſehr im<lb/> Princip dem wirthſchaftlichen Leben an, daß wir ſie in die Ver-<lb/> waltung der Gewerbe verweiſen müſſen. Die zweite Richtung hat<lb/> wieder zwei Hauptformen, die kleinen (Gewerbs-) Bibliotheken, und<lb/> die öffentlichen Vorträge aller Art, die theils durch Vereine mehr oder<lb/> weniger regelmäßig erhalten, theils bei einzelnen Gelegenheiten hervor-<lb/> gerufen werden. Beide Einrichtungen ſind, wie alles was am letzten<lb/> Ende mit der ſocialen Richtung zuſammenhängt, jetzt noch in dem<lb/> Stadium, wo ſie als örtliche und zufällige erſcheinen. Sie werden aber<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [31/0047]
beiden Elemente, welche dieſe Geſellſchaftsordnung denſelben gebracht,
ſehr beſtimmt bezeichnen. Sie hat einerſeits alle jene Bildungsanſtalten,
wie ſie waren, in ſich aufgenommen, und ſie hat andererſeits neues
zu denſelben hinzugefügt, beides ihrem Charakter entſprechend.
Was den erſten Punkt betrifft, ſo iſt derſelbe der ſpezielle Aus-
druck des allgemeinen Princips dieſer Epoche, daß die Rechte und Auf-
gaben des Fürſten in der That Rechte und Aufgaben des Staats,
und daher für die Geſammtheit der Staatsbürger beſtimmt ſind. Die
neue Staatsordnung fordert daher jetzt als Pflicht der Verwaltung,
was bis dahin Laune oder berechtigte Neigung der Fürſten war. Jene
Anſtalten werden daher jetzt Staatsanſtalten. Damit erhalten ſie
eine organiſche Stellung im öffentlichen Bildungsweſen, und dieſe
Stellung findet in drei Punkten ihren Ausdruck. Zuerſt iſt ihre Ord-
nung und das Recht ihrer öffentlichen Benutzung jetzt Gegenſtand des
öffentlichen Rechts und durch beſondere öffentliche Vorſchriften geordnet,
weßhalb ſie von jetzt an auch in den Darſtellungen der (territorialen)
Verwaltungsgeſetzkunde erſcheinen. Zweitens werden demgemäß ihre
Angeſtellten jetzt auch Diener des Staats und treten rechtlich in die
Kategorien der letzteren hinein. Drittens aber übernimmt der Staat
theils die Erhaltung, theils die Anlage derſelben auf Staatskoſten;
ſie werden ein Theil des Budgets, und die Folge iſt, daß ſie damit
auch als Staatseigenthum erſcheinen.
Dieſe Punkte beziehen ſich nun auf die aus der ſtändiſchen und
polizeilichen Epoche hinübergenommenen Anſtalten. Neben ihnen ent-
ſteht nun eine zweite Gruppe, welche mehr den Ausdruck der ſtaats-
bürgerlichen Entwicklung bildet, indem ihr Zweck eben die Förderung
der allgemeinen Bildung iſt, ohne beſtimmte Beziehung auf einen
Lebenszweck. Die Bildungsanſtalten dieſer Gruppe haben im Geiſte
der ſtaatsbürgerlichen Bildung überhaupt theils eine vorwiegend wirth-
ſchaftliche, theils eine leicht erkennbare ſociale, auf die Hebung der
Intelligenz der niedern Klaſſe bezügliche Richtung. Zu den erſten zählen
wir namentlich die Ausſtellungen aller Art, theils die Weltaus-
ſtellungen, theils die örtlichen; freilich gehören dieſelben ſo ſehr im
Princip dem wirthſchaftlichen Leben an, daß wir ſie in die Ver-
waltung der Gewerbe verweiſen müſſen. Die zweite Richtung hat
wieder zwei Hauptformen, die kleinen (Gewerbs-) Bibliotheken, und
die öffentlichen Vorträge aller Art, die theils durch Vereine mehr oder
weniger regelmäßig erhalten, theils bei einzelnen Gelegenheiten hervor-
gerufen werden. Beide Einrichtungen ſind, wie alles was am letzten
Ende mit der ſocialen Richtung zuſammenhängt, jetzt noch in dem
Stadium, wo ſie als örtliche und zufällige erſcheinen. Sie werden aber
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