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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 6. Stuttgart, 1868.

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beiden Elemente, welche diese Gesellschaftsordnung denselben gebracht,
sehr bestimmt bezeichnen. Sie hat einerseits alle jene Bildungsanstalten,
wie sie waren, in sich aufgenommen, und sie hat andererseits neues
zu denselben hinzugefügt, beides ihrem Charakter entsprechend.

Was den ersten Punkt betrifft, so ist derselbe der spezielle Aus-
druck des allgemeinen Princips dieser Epoche, daß die Rechte und Auf-
gaben des Fürsten in der That Rechte und Aufgaben des Staats,
und daher für die Gesammtheit der Staatsbürger bestimmt sind. Die
neue Staatsordnung fordert daher jetzt als Pflicht der Verwaltung,
was bis dahin Laune oder berechtigte Neigung der Fürsten war. Jene
Anstalten werden daher jetzt Staatsanstalten. Damit erhalten sie
eine organische Stellung im öffentlichen Bildungswesen, und diese
Stellung findet in drei Punkten ihren Ausdruck. Zuerst ist ihre Ord-
nung und das Recht ihrer öffentlichen Benutzung jetzt Gegenstand des
öffentlichen Rechts und durch besondere öffentliche Vorschriften geordnet,
weßhalb sie von jetzt an auch in den Darstellungen der (territorialen)
Verwaltungsgesetzkunde erscheinen. Zweitens werden demgemäß ihre
Angestellten jetzt auch Diener des Staats und treten rechtlich in die
Kategorien der letzteren hinein. Drittens aber übernimmt der Staat
theils die Erhaltung, theils die Anlage derselben auf Staatskosten;
sie werden ein Theil des Budgets, und die Folge ist, daß sie damit
auch als Staatseigenthum erscheinen.

Diese Punkte beziehen sich nun auf die aus der ständischen und
polizeilichen Epoche hinübergenommenen Anstalten. Neben ihnen ent-
steht nun eine zweite Gruppe, welche mehr den Ausdruck der staats-
bürgerlichen Entwicklung bildet, indem ihr Zweck eben die Förderung
der allgemeinen Bildung ist, ohne bestimmte Beziehung auf einen
Lebenszweck. Die Bildungsanstalten dieser Gruppe haben im Geiste
der staatsbürgerlichen Bildung überhaupt theils eine vorwiegend wirth-
schaftliche, theils eine leicht erkennbare sociale, auf die Hebung der
Intelligenz der niedern Klasse bezügliche Richtung. Zu den ersten zählen
wir namentlich die Ausstellungen aller Art, theils die Weltaus-
stellungen, theils die örtlichen; freilich gehören dieselben so sehr im
Princip dem wirthschaftlichen Leben an, daß wir sie in die Ver-
waltung der Gewerbe verweisen müssen. Die zweite Richtung hat
wieder zwei Hauptformen, die kleinen (Gewerbs-) Bibliotheken, und
die öffentlichen Vorträge aller Art, die theils durch Vereine mehr oder
weniger regelmäßig erhalten, theils bei einzelnen Gelegenheiten hervor-
gerufen werden. Beide Einrichtungen sind, wie alles was am letzten
Ende mit der socialen Richtung zusammenhängt, jetzt noch in dem
Stadium, wo sie als örtliche und zufällige erscheinen. Sie werden aber

beiden Elemente, welche dieſe Geſellſchaftsordnung denſelben gebracht,
ſehr beſtimmt bezeichnen. Sie hat einerſeits alle jene Bildungsanſtalten,
wie ſie waren, in ſich aufgenommen, und ſie hat andererſeits neues
zu denſelben hinzugefügt, beides ihrem Charakter entſprechend.

Was den erſten Punkt betrifft, ſo iſt derſelbe der ſpezielle Aus-
druck des allgemeinen Princips dieſer Epoche, daß die Rechte und Auf-
gaben des Fürſten in der That Rechte und Aufgaben des Staats,
und daher für die Geſammtheit der Staatsbürger beſtimmt ſind. Die
neue Staatsordnung fordert daher jetzt als Pflicht der Verwaltung,
was bis dahin Laune oder berechtigte Neigung der Fürſten war. Jene
Anſtalten werden daher jetzt Staatsanſtalten. Damit erhalten ſie
eine organiſche Stellung im öffentlichen Bildungsweſen, und dieſe
Stellung findet in drei Punkten ihren Ausdruck. Zuerſt iſt ihre Ord-
nung und das Recht ihrer öffentlichen Benutzung jetzt Gegenſtand des
öffentlichen Rechts und durch beſondere öffentliche Vorſchriften geordnet,
weßhalb ſie von jetzt an auch in den Darſtellungen der (territorialen)
Verwaltungsgeſetzkunde erſcheinen. Zweitens werden demgemäß ihre
Angeſtellten jetzt auch Diener des Staats und treten rechtlich in die
Kategorien der letzteren hinein. Drittens aber übernimmt der Staat
theils die Erhaltung, theils die Anlage derſelben auf Staatskoſten;
ſie werden ein Theil des Budgets, und die Folge iſt, daß ſie damit
auch als Staatseigenthum erſcheinen.

Dieſe Punkte beziehen ſich nun auf die aus der ſtändiſchen und
polizeilichen Epoche hinübergenommenen Anſtalten. Neben ihnen ent-
ſteht nun eine zweite Gruppe, welche mehr den Ausdruck der ſtaats-
bürgerlichen Entwicklung bildet, indem ihr Zweck eben die Förderung
der allgemeinen Bildung iſt, ohne beſtimmte Beziehung auf einen
Lebenszweck. Die Bildungsanſtalten dieſer Gruppe haben im Geiſte
der ſtaatsbürgerlichen Bildung überhaupt theils eine vorwiegend wirth-
ſchaftliche, theils eine leicht erkennbare ſociale, auf die Hebung der
Intelligenz der niedern Klaſſe bezügliche Richtung. Zu den erſten zählen
wir namentlich die Ausſtellungen aller Art, theils die Weltaus-
ſtellungen, theils die örtlichen; freilich gehören dieſelben ſo ſehr im
Princip dem wirthſchaftlichen Leben an, daß wir ſie in die Ver-
waltung der Gewerbe verweiſen müſſen. Die zweite Richtung hat
wieder zwei Hauptformen, die kleinen (Gewerbs-) Bibliotheken, und
die öffentlichen Vorträge aller Art, die theils durch Vereine mehr oder
weniger regelmäßig erhalten, theils bei einzelnen Gelegenheiten hervor-
gerufen werden. Beide Einrichtungen ſind, wie alles was am letzten
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[31/0047] beiden Elemente, welche dieſe Geſellſchaftsordnung denſelben gebracht, ſehr beſtimmt bezeichnen. Sie hat einerſeits alle jene Bildungsanſtalten, wie ſie waren, in ſich aufgenommen, und ſie hat andererſeits neues zu denſelben hinzugefügt, beides ihrem Charakter entſprechend. Was den erſten Punkt betrifft, ſo iſt derſelbe der ſpezielle Aus- druck des allgemeinen Princips dieſer Epoche, daß die Rechte und Auf- gaben des Fürſten in der That Rechte und Aufgaben des Staats, und daher für die Geſammtheit der Staatsbürger beſtimmt ſind. Die neue Staatsordnung fordert daher jetzt als Pflicht der Verwaltung, was bis dahin Laune oder berechtigte Neigung der Fürſten war. Jene Anſtalten werden daher jetzt Staatsanſtalten. Damit erhalten ſie eine organiſche Stellung im öffentlichen Bildungsweſen, und dieſe Stellung findet in drei Punkten ihren Ausdruck. Zuerſt iſt ihre Ord- nung und das Recht ihrer öffentlichen Benutzung jetzt Gegenſtand des öffentlichen Rechts und durch beſondere öffentliche Vorſchriften geordnet, weßhalb ſie von jetzt an auch in den Darſtellungen der (territorialen) Verwaltungsgeſetzkunde erſcheinen. Zweitens werden demgemäß ihre Angeſtellten jetzt auch Diener des Staats und treten rechtlich in die Kategorien der letzteren hinein. Drittens aber übernimmt der Staat theils die Erhaltung, theils die Anlage derſelben auf Staatskoſten; ſie werden ein Theil des Budgets, und die Folge iſt, daß ſie damit auch als Staatseigenthum erſcheinen. Dieſe Punkte beziehen ſich nun auf die aus der ſtändiſchen und polizeilichen Epoche hinübergenommenen Anſtalten. Neben ihnen ent- ſteht nun eine zweite Gruppe, welche mehr den Ausdruck der ſtaats- bürgerlichen Entwicklung bildet, indem ihr Zweck eben die Förderung der allgemeinen Bildung iſt, ohne beſtimmte Beziehung auf einen Lebenszweck. Die Bildungsanſtalten dieſer Gruppe haben im Geiſte der ſtaatsbürgerlichen Bildung überhaupt theils eine vorwiegend wirth- ſchaftliche, theils eine leicht erkennbare ſociale, auf die Hebung der Intelligenz der niedern Klaſſe bezügliche Richtung. Zu den erſten zählen wir namentlich die Ausſtellungen aller Art, theils die Weltaus- ſtellungen, theils die örtlichen; freilich gehören dieſelben ſo ſehr im Princip dem wirthſchaftlichen Leben an, daß wir ſie in die Ver- waltung der Gewerbe verweiſen müſſen. Die zweite Richtung hat wieder zwei Hauptformen, die kleinen (Gewerbs-) Bibliotheken, und die öffentlichen Vorträge aller Art, die theils durch Vereine mehr oder weniger regelmäßig erhalten, theils bei einzelnen Gelegenheiten hervor- gerufen werden. Beide Einrichtungen ſind, wie alles was am letzten Ende mit der ſocialen Richtung zuſammenhängt, jetzt noch in dem Stadium, wo ſie als örtliche und zufällige erſcheinen. Sie werden aber

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 6. Stuttgart, 1868, S. 31. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre06_1868/47>, abgerufen am 21.11.2024.