Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 6. Stuttgart, 1868.Verwaltung gesichert zu haben. Es wäre eine Arbeit von hohem Werthe, II. Akademien und wissenschaftliche Gesellschaften. Die Akademien verdanken ihr Entstehen der Erkenntniß, daß die Die zweite große Form, in der dieser Zweck erreicht wird, ist der Stein, die Verwaltungslehre. VI. 3
Verwaltung geſichert zu haben. Es wäre eine Arbeit von hohem Werthe, II. Akademien und wiſſenſchaftliche Geſellſchaften. Die Akademien verdanken ihr Entſtehen der Erkenntniß, daß die Die zweite große Form, in der dieſer Zweck erreicht wird, iſt der Stein, die Verwaltungslehre. VI. 3
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Verwaltung geſichert zu haben. Es wäre eine Arbeit von hohem Werthe,
dieß weiter zu verfolgen, wenn auch zunächſt nur noch innerhalb der
einzelnen Gebiete. Möchten dieſe wenigen Worte dafür einen Anſtoß
geben!
II. Akademien und wiſſenſchaftliche Geſellſchaften.
Die Akademien verdanken ihr Entſtehen der Erkenntniß, daß die
Wiſſenſchaft als ſolche, auch ohne jede unmittelbare Anwendung, einen
wichtigen Theil der Macht und des höhern Lebens der Staaten bilde.
Sie ſind im Grunde die Hauptform, in welcher die Verwaltung des
geiſtigen Lebens der Staaten dieſen Satz öffentlich anerkennt; und in
dieſer Anerkennung beſteht ihr Werth vielmehr als in dem, was
ſie leiſten. Eben deßhalb ſind auch ihre Leiſtungen darauf berechnet,
nicht ſo ſehr das Streben nach neuen Gebieten des Wiſſens zu fördern,
als vielmehr das Erſtrebte als wiſſenſchaftliche Thatſache feſtzuſtellen.
Darauf beruht ihre Einrichtung, vermöge deren ſie in beſtimmten, mehr
oder weniger glücklich gewählten Abtheilungen das ganze Gebiet des
Wiſſens umfaſſen, das Vorherrſchen der hiſtoriſchen Kenntniſſe, und ihr
höchſt geringer Einfluß auf das wiſſenſchaftliche und geiſtige Leben der
Völker. Ihre Wirkung iſt, namentlich den Univerſitäten und Vereinen
gegenüber, vorzugsweiſe eine negative; ſie bezeichnen die Linie, unter
welche der Stand der Kenntniſſe nicht herabgehen darf; und auch dieß
nur in ſehr unvollkommener Weiſe, da ſie ſich mit den lebendigſten
Fragen, den Fragen des gegenwärtigen Staatslebens, nicht zu beſchäf-
tigen vermögen. Je beſſer die Univerſitäten, je weniger bedarf die
Wiſſenſchaft der Akademien.
Die zweite große Form, in der dieſer Zweck erreicht wird, iſt der
der wiſſenſchaftlichen Geſellſchaften. Wir müſſen dieſen Aus-
druck jetzt ſtatt des früheren, der ſtändiſchen Epoche angehörenden der
„gelehrten Geſellſchaften“ nehmen, weil das freie Vereinsweſen nicht
mehr bloß die gelehrte, ſondern auch die wirthſchaftliche Bildung in
ſeinen Kreis gezogen hat und hier zum Theil mehr wirkt, als in jenen.
Der Unterſchied der Akademien von dieſen wiſſenſchaftlichen Geſellſchaften
beſteht nun nur in dem Verhältniß des Staats zu denſelben; jene
gehören dem amtlichen, dieſe dem freien Bildungsweſen, und daher hat
der Staat bei jenem Rechte in Beziehung auf die wirthſchaftliche Ver-
waltung, dann Pflichten der Unterſtützung zu entſprechen. Für beide iſt
jedoch die geiſtige Selbſtverwaltung ein Lebensprincip, das ſich
namentlich durch den Grundſatz der freien Wahl ſowohl der Vorſtände
als der Mitglieder und endlich der Leiſtungen bethätigt. Aber die
Akademien ſind ſtets ſehr beſchränkter Natur, während die Geſellſchaften
Stein, die Verwaltungslehre. VI. 3
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