Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 6. Stuttgart, 1868.Bestimmung der einzelnen strafbaren That vollkommen genüge, da alles, Auf diese Weise nun gelangte man zu einem festen juristischen, Das nun, denken wir, dürfte wohl allgemein anerkannt sein. Wir Jenes Strafrechtssystem hat nämlich drei Grundformen der geistigen, Beſtimmung der einzelnen ſtrafbaren That vollkommen genüge, da alles, Auf dieſe Weiſe nun gelangte man zu einem feſten juriſtiſchen, Das nun, denken wir, dürfte wohl allgemein anerkannt ſein. Wir Jenes Strafrechtsſyſtem hat nämlich drei Grundformen der geiſtigen, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0079" n="63"/> Beſtimmung der einzelnen ſtrafbaren That vollkommen genüge, da alles,<lb/> was außerhalb dieſer Beſtimmung liege, als nicht mehr ſtrafbar auch<lb/> keiner juriſtiſchen Definition unterliege. Das worauf es dem Straf-<lb/> recht hier überhaupt ankam und was daher auch für das ganze Gebiet<lb/> der Preſſe ſo gut wie für Wort, Bild und Schrift gelten ſollte, war<lb/> eben die Feſtſtellung derjenigen geiſtigen <hi rendition="#g">Lebensverhältniſſe</hi>, welche<lb/> man als Gegenſtand von Aeußerungen der Gedanken für unverletzbar<lb/> erklärte, dann die Feſtſtellung der <hi rendition="#g">Form</hi>, in welcher man eine Ver-<lb/> letzung durch eine geiſtige Aeußerung erkannte, und endlich die <hi rendition="#g">recht-<lb/> lichen Folgen</hi> für die geſchehene rechtsverletzende That ſelbſt. Von<lb/> einer weitern, aus höhern Geſichtspunkten hervorgehenden Unterſcheidung<lb/> von That und Arbeit im Allgemeinen war dabei keine Rede und mit Recht;<lb/> denn indem man jene Punkte wirklich genau beſtimmte, hatte man auch<lb/> das gefunden, was das Strafrecht gebrauchte, und der Aufgabe der Ver-<lb/> waltung ſowohl für die Rechtspflege als für das Innere Genüge gethan.</p><lb/> <p>Auf dieſe Weiſe nun gelangte man zu einem feſten juriſtiſchen,<lb/> wenn auch beſchränkten Syſtem. Aus den Lebensverhältniſſen ent-<lb/> ſprangen die <hi rendition="#g">Arten</hi> der geiſtigen Rechtsverletzungen, aus der Form<lb/> der <hi rendition="#g">Thatbeſtand</hi> und aus den rechtlichen Folgen die <hi rendition="#g">Strafe</hi>. Dieß<lb/> ganze Strafrechtsſyſtem iſt nun das <hi rendition="#g">Strafrecht der geiſtigen That</hi>.<lb/> Daſſelbe gehört daher auch dem Verwaltungsrecht und ſelbſt der Ver-<lb/> waltungslehre gar nicht an. Daß nun jene Rechtsverletzungen durch<lb/> den Druck ſtatt durch Wort oder Schrift begangen werden, ändert aller-<lb/> dings weder an ihrem Thatbeſtande noch an ihrem Weſen etwas von<lb/> Bedeutung, wohl aber läßt es ſich nicht läugnen, daß vermöge der<lb/> Natur eines Druckwerkes das <hi rendition="#g">Maß</hi> der Verletzung eines Rechts gegen-<lb/> über dem Wort und der Schrift vergrößert wird; ein quantitativer Unter-<lb/> ſchied zwiſchen der Rechtsverletzung durch die Preſſe und den übrigen<lb/> Formen kann ſchwer erkannt werden; aber ein eigenes quantitatives<lb/><hi rendition="#g">Recht der Preſſe</hi> exiſtirt hier nicht. Es iſt vielmehr klar, daß dieß<lb/> Strafrecht der Preſſe demgemäß nichts anderes iſt, als das <hi rendition="#g">allgemeine<lb/> Strafrecht</hi> der geiſtigen That, angewendet auf die <hi rendition="#g">beſondere Er-<lb/> ſcheinungsform</hi> des letztern in der Preſſe.</p><lb/> <p>Das nun, denken wir, dürfte wohl allgemein anerkannt ſein. Wir<lb/> würden es daher auch an dieſem Orte gänzlich zu übergehen haben, in<lb/> derſelben Weiſe wie conſequent die Strafrechtslehre das Preßrecht als<lb/> ein eigenes Gebiet nicht kennt, wenn nicht das Folgende, das eigent-<lb/> liche Verwaltungsrecht der Preſſe, ſo innig damit zuſammenhinge, daß<lb/> wir es hier doch bezeichnen müſſen.</p><lb/> <p>Jenes Strafrechtsſyſtem hat nämlich drei Grundformen der geiſtigen,<lb/> das geiſtige Recht verletzenden That.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [63/0079]
Beſtimmung der einzelnen ſtrafbaren That vollkommen genüge, da alles,
was außerhalb dieſer Beſtimmung liege, als nicht mehr ſtrafbar auch
keiner juriſtiſchen Definition unterliege. Das worauf es dem Straf-
recht hier überhaupt ankam und was daher auch für das ganze Gebiet
der Preſſe ſo gut wie für Wort, Bild und Schrift gelten ſollte, war
eben die Feſtſtellung derjenigen geiſtigen Lebensverhältniſſe, welche
man als Gegenſtand von Aeußerungen der Gedanken für unverletzbar
erklärte, dann die Feſtſtellung der Form, in welcher man eine Ver-
letzung durch eine geiſtige Aeußerung erkannte, und endlich die recht-
lichen Folgen für die geſchehene rechtsverletzende That ſelbſt. Von
einer weitern, aus höhern Geſichtspunkten hervorgehenden Unterſcheidung
von That und Arbeit im Allgemeinen war dabei keine Rede und mit Recht;
denn indem man jene Punkte wirklich genau beſtimmte, hatte man auch
das gefunden, was das Strafrecht gebrauchte, und der Aufgabe der Ver-
waltung ſowohl für die Rechtspflege als für das Innere Genüge gethan.
Auf dieſe Weiſe nun gelangte man zu einem feſten juriſtiſchen,
wenn auch beſchränkten Syſtem. Aus den Lebensverhältniſſen ent-
ſprangen die Arten der geiſtigen Rechtsverletzungen, aus der Form
der Thatbeſtand und aus den rechtlichen Folgen die Strafe. Dieß
ganze Strafrechtsſyſtem iſt nun das Strafrecht der geiſtigen That.
Daſſelbe gehört daher auch dem Verwaltungsrecht und ſelbſt der Ver-
waltungslehre gar nicht an. Daß nun jene Rechtsverletzungen durch
den Druck ſtatt durch Wort oder Schrift begangen werden, ändert aller-
dings weder an ihrem Thatbeſtande noch an ihrem Weſen etwas von
Bedeutung, wohl aber läßt es ſich nicht läugnen, daß vermöge der
Natur eines Druckwerkes das Maß der Verletzung eines Rechts gegen-
über dem Wort und der Schrift vergrößert wird; ein quantitativer Unter-
ſchied zwiſchen der Rechtsverletzung durch die Preſſe und den übrigen
Formen kann ſchwer erkannt werden; aber ein eigenes quantitatives
Recht der Preſſe exiſtirt hier nicht. Es iſt vielmehr klar, daß dieß
Strafrecht der Preſſe demgemäß nichts anderes iſt, als das allgemeine
Strafrecht der geiſtigen That, angewendet auf die beſondere Er-
ſcheinungsform des letztern in der Preſſe.
Das nun, denken wir, dürfte wohl allgemein anerkannt ſein. Wir
würden es daher auch an dieſem Orte gänzlich zu übergehen haben, in
derſelben Weiſe wie conſequent die Strafrechtslehre das Preßrecht als
ein eigenes Gebiet nicht kennt, wenn nicht das Folgende, das eigent-
liche Verwaltungsrecht der Preſſe, ſo innig damit zuſammenhinge, daß
wir es hier doch bezeichnen müſſen.
Jenes Strafrechtsſyſtem hat nämlich drei Grundformen der geiſtigen,
das geiſtige Recht verletzenden That.
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