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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 6. Stuttgart, 1868.

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Sinne bilden sie ein Ganzes. Die Bestrafung bei wirklich vorkom-
menden Verbrechen und Vergehen ist dann Sache des Gerichts, und es
ist durchaus kein Grund denkbar, weßhalb bei Preßvergehen die Theil-
nehmer in anderer Weise zur Ablegung von Geständnissen sollten ge-
zwungen werden, als bei allen andern Verbrechen. Die ganze Rechts-
polizei der Presse ist überhaupt nur eine Gesammtheit von Maßregeln
zur Erleichterung der Thätigkeit des Gerichts, nicht etwa ein
selbständiges Verfahren mit der Presse. Die darauf bezüglichen Vor-
schriften der Polizei haben daher auch gar nichts mit dem Inhalte
der Drucksache zu thun, sondern gelten für jede derselben ohne Unter-
schied. Sie müssen rein im öffentlichen Interesse gefordert und in dem-
selben von der Polizei vollzogen werden. Die Nichtbeachtung derselben
erscheint daher, natürlich ganz ohne Rücksicht auf den Inhalt, als
Polizeivergehen, und dieß Polizeivergehen hat an sich gar kein
anderes Recht als jedes andere. Eben so gewiß ist es, daß hier die
Polizei, auf Grundlage der bloßen Thatsache, daß eine nicht angegebene
Druckerei existirt, oder daß eine Veröffentlichung ohne vorherige Mit-
theilung an die Polizei geschehen ist, oder daß dieselbe den Namen des
Druckers bez. des Verlegers nicht enthält, selbständig nach dem allge-
meinen Polizeirecht zu verfahren, eventuell nach dem Polizeistrafrecht
vorzugehen hat. Dabei sind wieder zwei Fälle möglich. Entweder ist
für diese formale Uebertretung eine gesetzliche Strafe bestimmt, und
dann hat das Gericht dieselbe auszusprechen und zu vollziehen; oder es
ist keine Strafe ausgesprochen und dann muß die Polizei das Recht
haben, die allgemeine Ordnungsstrafe (s. Polizeirecht S. 46) zu voll-
ziehen. Dieß Gebiet der Rechtspolizei der Presse ist mithin auch hier
nichts anders als eine einfache und consequente Anwendung ganz all-
gemeiner, für das gesammte Leben der Persönlichkeit geltender Grund-
sätze auf das spezielle Gebiet der Druckerei, und es bedarf wohl keines
Beweises, daß es mit der Freiheit der Presse gar nichts zu thun hat,
sondern unter denselben Grundsätzen steht, wie jeder andere Theil des
öffentlichen Rechts.

Die zweite Aufgabe der Polizei und das zweite Gebiet ihres Rechts
entsteht nun da, wo dieselbe bei dem Empfang der zur Veröffentlichung
bestimmten Publikation in dem Inhalt derselben ein Verbrechen oder
eine Gefahr für die öffentlichen Interessen erkennt. Das Rechtsver-
hältniß, welches sich daraus ergibt, muß wiederum zunächst nicht als
etwas besonderes, der Presse Eigenthümliches angesehen werden, wozu
oft große Neigung vorhanden ist, sondern auch hier ist dasselbe an sich
gar kein anderes, als dasjenige, was für die Polizei in jedem Falle
und bei jeder Handlung gilt, in der die Polizei eine öffentliche Gefährdung

Sinne bilden ſie ein Ganzes. Die Beſtrafung bei wirklich vorkom-
menden Verbrechen und Vergehen iſt dann Sache des Gerichts, und es
iſt durchaus kein Grund denkbar, weßhalb bei Preßvergehen die Theil-
nehmer in anderer Weiſe zur Ablegung von Geſtändniſſen ſollten ge-
zwungen werden, als bei allen andern Verbrechen. Die ganze Rechts-
polizei der Preſſe iſt überhaupt nur eine Geſammtheit von Maßregeln
zur Erleichterung der Thätigkeit des Gerichts, nicht etwa ein
ſelbſtändiges Verfahren mit der Preſſe. Die darauf bezüglichen Vor-
ſchriften der Polizei haben daher auch gar nichts mit dem Inhalte
der Druckſache zu thun, ſondern gelten für jede derſelben ohne Unter-
ſchied. Sie müſſen rein im öffentlichen Intereſſe gefordert und in dem-
ſelben von der Polizei vollzogen werden. Die Nichtbeachtung derſelben
erſcheint daher, natürlich ganz ohne Rückſicht auf den Inhalt, als
Polizeivergehen, und dieß Polizeivergehen hat an ſich gar kein
anderes Recht als jedes andere. Eben ſo gewiß iſt es, daß hier die
Polizei, auf Grundlage der bloßen Thatſache, daß eine nicht angegebene
Druckerei exiſtirt, oder daß eine Veröffentlichung ohne vorherige Mit-
theilung an die Polizei geſchehen iſt, oder daß dieſelbe den Namen des
Druckers bez. des Verlegers nicht enthält, ſelbſtändig nach dem allge-
meinen Polizeirecht zu verfahren, eventuell nach dem Polizeiſtrafrecht
vorzugehen hat. Dabei ſind wieder zwei Fälle möglich. Entweder iſt
für dieſe formale Uebertretung eine geſetzliche Strafe beſtimmt, und
dann hat das Gericht dieſelbe auszuſprechen und zu vollziehen; oder es
iſt keine Strafe ausgeſprochen und dann muß die Polizei das Recht
haben, die allgemeine Ordnungsſtrafe (ſ. Polizeirecht S. 46) zu voll-
ziehen. Dieß Gebiet der Rechtspolizei der Preſſe iſt mithin auch hier
nichts anders als eine einfache und conſequente Anwendung ganz all-
gemeiner, für das geſammte Leben der Perſönlichkeit geltender Grund-
ſätze auf das ſpezielle Gebiet der Druckerei, und es bedarf wohl keines
Beweiſes, daß es mit der Freiheit der Preſſe gar nichts zu thun hat,
ſondern unter denſelben Grundſätzen ſteht, wie jeder andere Theil des
öffentlichen Rechts.

Die zweite Aufgabe der Polizei und das zweite Gebiet ihres Rechts
entſteht nun da, wo dieſelbe bei dem Empfang der zur Veröffentlichung
beſtimmten Publikation in dem Inhalt derſelben ein Verbrechen oder
eine Gefahr für die öffentlichen Intereſſen erkennt. Das Rechtsver-
hältniß, welches ſich daraus ergibt, muß wiederum zunächſt nicht als
etwas beſonderes, der Preſſe Eigenthümliches angeſehen werden, wozu
oft große Neigung vorhanden iſt, ſondern auch hier iſt daſſelbe an ſich
gar kein anderes, als dasjenige, was für die Polizei in jedem Falle
und bei jeder Handlung gilt, in der die Polizei eine öffentliche Gefährdung

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[69/0085] Sinne bilden ſie ein Ganzes. Die Beſtrafung bei wirklich vorkom- menden Verbrechen und Vergehen iſt dann Sache des Gerichts, und es iſt durchaus kein Grund denkbar, weßhalb bei Preßvergehen die Theil- nehmer in anderer Weiſe zur Ablegung von Geſtändniſſen ſollten ge- zwungen werden, als bei allen andern Verbrechen. Die ganze Rechts- polizei der Preſſe iſt überhaupt nur eine Geſammtheit von Maßregeln zur Erleichterung der Thätigkeit des Gerichts, nicht etwa ein ſelbſtändiges Verfahren mit der Preſſe. Die darauf bezüglichen Vor- ſchriften der Polizei haben daher auch gar nichts mit dem Inhalte der Druckſache zu thun, ſondern gelten für jede derſelben ohne Unter- ſchied. Sie müſſen rein im öffentlichen Intereſſe gefordert und in dem- ſelben von der Polizei vollzogen werden. Die Nichtbeachtung derſelben erſcheint daher, natürlich ganz ohne Rückſicht auf den Inhalt, als Polizeivergehen, und dieß Polizeivergehen hat an ſich gar kein anderes Recht als jedes andere. Eben ſo gewiß iſt es, daß hier die Polizei, auf Grundlage der bloßen Thatſache, daß eine nicht angegebene Druckerei exiſtirt, oder daß eine Veröffentlichung ohne vorherige Mit- theilung an die Polizei geſchehen iſt, oder daß dieſelbe den Namen des Druckers bez. des Verlegers nicht enthält, ſelbſtändig nach dem allge- meinen Polizeirecht zu verfahren, eventuell nach dem Polizeiſtrafrecht vorzugehen hat. Dabei ſind wieder zwei Fälle möglich. Entweder iſt für dieſe formale Uebertretung eine geſetzliche Strafe beſtimmt, und dann hat das Gericht dieſelbe auszuſprechen und zu vollziehen; oder es iſt keine Strafe ausgeſprochen und dann muß die Polizei das Recht haben, die allgemeine Ordnungsſtrafe (ſ. Polizeirecht S. 46) zu voll- ziehen. Dieß Gebiet der Rechtspolizei der Preſſe iſt mithin auch hier nichts anders als eine einfache und conſequente Anwendung ganz all- gemeiner, für das geſammte Leben der Perſönlichkeit geltender Grund- ſätze auf das ſpezielle Gebiet der Druckerei, und es bedarf wohl keines Beweiſes, daß es mit der Freiheit der Preſſe gar nichts zu thun hat, ſondern unter denſelben Grundſätzen ſteht, wie jeder andere Theil des öffentlichen Rechts. Die zweite Aufgabe der Polizei und das zweite Gebiet ihres Rechts entſteht nun da, wo dieſelbe bei dem Empfang der zur Veröffentlichung beſtimmten Publikation in dem Inhalt derſelben ein Verbrechen oder eine Gefahr für die öffentlichen Intereſſen erkennt. Das Rechtsver- hältniß, welches ſich daraus ergibt, muß wiederum zunächſt nicht als etwas beſonderes, der Preſſe Eigenthümliches angeſehen werden, wozu oft große Neigung vorhanden iſt, ſondern auch hier iſt daſſelbe an ſich gar kein anderes, als dasjenige, was für die Polizei in jedem Falle und bei jeder Handlung gilt, in der die Polizei eine öffentliche Gefährdung

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 6. Stuttgart, 1868, S. 69. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre06_1868/85>, abgerufen am 09.11.2024.