Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 6. Stuttgart, 1868.erkennt. Allerdings aber ist das wahr, daß nirgends so sehr als Die Gesammtheit aller polizeilichen Thätigkeiten und Berechtigungen, Die Gesammtheit aller dieser Grundsätze, die in der Beschlagnahme erkennt. Allerdings aber iſt das wahr, daß nirgends ſo ſehr als Die Geſammtheit aller polizeilichen Thätigkeiten und Berechtigungen, Die Geſammtheit aller dieſer Grundſätze, die in der Beſchlagnahme <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0086" n="70"/> erkennt. Allerdings aber iſt das wahr, daß nirgends ſo ſehr als<lb/> gerade bei der Preſſe die ganze öffentlich rechtliche Stellung der Polizei<lb/> zur Erſcheinung gelangt. Nur die Unklarheit über das erſte Verhält-<lb/> niß hat Unklarheit über die letztere zur Grundlage.</p><lb/> <p>Die Geſammtheit aller polizeilichen Thätigkeiten und Berechtigungen,<lb/> mit denen die Polizei ein Verbrechen oder eine (andere) öffentliche Ge-<lb/> fährdung verhindern ſoll, haben wir früher bereits als <hi rendition="#g">Sicherheits-<lb/> polizei</hi> bezeichnet. Das große Princip der Sicherheitspolizei und ihres<lb/> Rechts iſt einfach. Die Polizei muß das Recht haben, Zuſtände und<lb/> Handlungen nach ihrem Ermeſſen für gefährlich zu halten, und ſie dem-<lb/> gemäß mit dem ihr zu Gebote ſtehenden Mitteln zu verhindern. Für<lb/> den darin liegenden Eingriff in die perſönliche Freiheit iſt ſie aber dem<lb/> Betroffenen <hi rendition="#g">haftbar</hi>, wie bei der Verhaftung, und es iſt gerecht,<lb/> daß <hi rendition="#g">darüber</hi> das Gericht entſcheide, und der Staat die Entſchädigung<lb/> leiſte, wenn kein individuelles Verſchulden von Seite des Polizeibeamten<lb/> vorliegt. Das Recht der Preſſe iſt eine durchaus einfache Anwendung<lb/> dieſer Grundſätze auf die zur Verbreitung beſtimmte Publikation. Es<lb/> kann vernünftigerweiſe kein Zweifel ſein, daß die Polizei das Recht<lb/> hat, die Verbreitung zu verhindern, wenn ſie den Inhalt der Publi-<lb/> kation für ein Verbrechen oder für eine Gefahr hält. Die Form dieſer<lb/> Verhinderung iſt die <hi rendition="#g">Beſchlagnahme</hi>, die Verhaftung des Gedankens.<lb/> Die Form der Beſchlagnahme muß die Conſtatirung der vorhandenen<lb/> Exemplare, dann die Verſiegelung, und endlich das individuelle Verbot<lb/> der Ausgabe ſein. Das Objekt der polizeilichen Beſchlagnahme kann<lb/> aber für ſich nicht das Manuſcript, ſondern nur die Druckexemplare<lb/> ſein. Die Polizei hat unbedingt das Recht zu dieſer Beſchlagnahme,<lb/> wo ſie — unter eigener Verantwortlichkeit — glaubt, daß Gefahr im<lb/> Verzuge iſt. Sie kann aber auch ſich zu dem Ende einen gerichtlichen<lb/> Befehl einholen. Die Beſchlagnahme des Manuſcripts kann über-<lb/> haupt nur auf einen gerichtlichen Befehl geſchehen. <hi rendition="#g">Nach</hi> der Beſchlag-<lb/> nahme treten <hi rendition="#g">dieſelben</hi> Folgen ein, wie nach der polizeilichen Ver-<lb/> haftung; Ueberweiſung an den Rechtsweg, Urtheil und Haftung der<lb/> Polizei, wenn die Beſchlagnahme nicht auf Grund eines richterlichen<lb/> Befehles geſchehen iſt; im letztern Falle iſt dieſelbe ohnehin ſchon ein<lb/> Theil des richterlichen Verfahrens.</p><lb/> <p>Die Geſammtheit aller dieſer Grundſätze, die in der Beſchlagnahme<lb/> ihren Ausdruck finden, faſſen wir zuſammen als das Recht der <hi rendition="#g">Sicher-<lb/> heitspolizei der Preſſe</hi>. Daß auch ſie neben der Rechtspolizei<lb/> nothwendig iſt, wird kein Verſtändiger bezweifeln. Eben ſo klar iſt<lb/> aber auch, daß dieß ganze Gebiet der Sicherheitspolizei der Preſſe gar<lb/> nichts anders iſt und <hi rendition="#g">ſein ſoll</hi>, als eine ſpecielle Anwendung des<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [70/0086]
erkennt. Allerdings aber iſt das wahr, daß nirgends ſo ſehr als
gerade bei der Preſſe die ganze öffentlich rechtliche Stellung der Polizei
zur Erſcheinung gelangt. Nur die Unklarheit über das erſte Verhält-
niß hat Unklarheit über die letztere zur Grundlage.
Die Geſammtheit aller polizeilichen Thätigkeiten und Berechtigungen,
mit denen die Polizei ein Verbrechen oder eine (andere) öffentliche Ge-
fährdung verhindern ſoll, haben wir früher bereits als Sicherheits-
polizei bezeichnet. Das große Princip der Sicherheitspolizei und ihres
Rechts iſt einfach. Die Polizei muß das Recht haben, Zuſtände und
Handlungen nach ihrem Ermeſſen für gefährlich zu halten, und ſie dem-
gemäß mit dem ihr zu Gebote ſtehenden Mitteln zu verhindern. Für
den darin liegenden Eingriff in die perſönliche Freiheit iſt ſie aber dem
Betroffenen haftbar, wie bei der Verhaftung, und es iſt gerecht,
daß darüber das Gericht entſcheide, und der Staat die Entſchädigung
leiſte, wenn kein individuelles Verſchulden von Seite des Polizeibeamten
vorliegt. Das Recht der Preſſe iſt eine durchaus einfache Anwendung
dieſer Grundſätze auf die zur Verbreitung beſtimmte Publikation. Es
kann vernünftigerweiſe kein Zweifel ſein, daß die Polizei das Recht
hat, die Verbreitung zu verhindern, wenn ſie den Inhalt der Publi-
kation für ein Verbrechen oder für eine Gefahr hält. Die Form dieſer
Verhinderung iſt die Beſchlagnahme, die Verhaftung des Gedankens.
Die Form der Beſchlagnahme muß die Conſtatirung der vorhandenen
Exemplare, dann die Verſiegelung, und endlich das individuelle Verbot
der Ausgabe ſein. Das Objekt der polizeilichen Beſchlagnahme kann
aber für ſich nicht das Manuſcript, ſondern nur die Druckexemplare
ſein. Die Polizei hat unbedingt das Recht zu dieſer Beſchlagnahme,
wo ſie — unter eigener Verantwortlichkeit — glaubt, daß Gefahr im
Verzuge iſt. Sie kann aber auch ſich zu dem Ende einen gerichtlichen
Befehl einholen. Die Beſchlagnahme des Manuſcripts kann über-
haupt nur auf einen gerichtlichen Befehl geſchehen. Nach der Beſchlag-
nahme treten dieſelben Folgen ein, wie nach der polizeilichen Ver-
haftung; Ueberweiſung an den Rechtsweg, Urtheil und Haftung der
Polizei, wenn die Beſchlagnahme nicht auf Grund eines richterlichen
Befehles geſchehen iſt; im letztern Falle iſt dieſelbe ohnehin ſchon ein
Theil des richterlichen Verfahrens.
Die Geſammtheit aller dieſer Grundſätze, die in der Beſchlagnahme
ihren Ausdruck finden, faſſen wir zuſammen als das Recht der Sicher-
heitspolizei der Preſſe. Daß auch ſie neben der Rechtspolizei
nothwendig iſt, wird kein Verſtändiger bezweifeln. Eben ſo klar iſt
aber auch, daß dieß ganze Gebiet der Sicherheitspolizei der Preſſe gar
nichts anders iſt und ſein ſoll, als eine ſpecielle Anwendung des
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