Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 6. Stuttgart, 1868.für den Werth, für die Dauer, für den Einfluß der Arbeit. Es Steht dieß nun fest, so entsteht die Frage, wie sich zu dieser That- Die Antwort auf diese Frage ist entscheidend. Nur darf sie nicht Was zuerst die Rechtspflege betrifft, so muß eine Vorfrage erledigt Wir setzen daher zuerst die innere Gränze, und dann die äußere. Die innere Gränze zwischen dem Geiste und den einzelnen Aus- für den Werth, für die Dauer, für den Einfluß der Arbeit. Es Steht dieß nun feſt, ſo entſteht die Frage, wie ſich zu dieſer That- Die Antwort auf dieſe Frage iſt entſcheidend. Nur darf ſie nicht Was zuerſt die Rechtspflege betrifft, ſo muß eine Vorfrage erledigt Wir ſetzen daher zuerſt die innere Gränze, und dann die äußere. Die innere Gränze zwiſchen dem Geiſte und den einzelnen Aus- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0091" n="75"/> für den Werth, für die Dauer, für den Einfluß der Arbeit. Es<lb/> iſt kein Zweifel, daß neben jedem einzelnen Satze der innere Zuſam-<lb/> menhang derſelben, neben jeder einzelnen Anſicht der lebendige Kern<lb/> aller, neben der Form und dem Einzelinhalt der Geiſt und die Tendenz<lb/> des Druckwerks eine zweite, vielleicht weit wichtigere und mächtigere,<lb/> gewiß aber <hi rendition="#g">ſelbſtändige Thatſache</hi> iſt.</p><lb/> <p>Steht dieß nun feſt, ſo entſteht die Frage, wie ſich zu <hi rendition="#g">dieſer</hi> That-<lb/> ſache die Verwaltung des Rechts und die Verwaltung des Innern, die<lb/> Rechtspflege und die Polizei zu verhalten haben, wenn — und das iſt<lb/> ja unſer Gebiet — wenn dieſer Geiſt des Druckwerkes <hi rendition="#g">feindlich</hi> der<lb/> gegebenen Ordnung und ihrem Recht gegenüber ſteht? Denn daß beide<lb/> mit demſelben gar nichts zu thun haben, wenn er mit dieſem öffent-<lb/> lichen Rechtsleben ſich überhaupt nicht beſchäftigt, oder von der Ver-<lb/> waltung ohnehin — ſei es von welchem Standpunkt immer — als<lb/> heilſam betrachtet wird, iſt ſelbſtverſtändlich.</p><lb/> <p>Die Antwort auf dieſe Frage iſt entſcheidend. Nur darf ſie nicht<lb/> vom Gefühle, ſondern ſie muß von der Rechts- und Verwaltungslehre<lb/> gegeben werden.</p><lb/> <p>Was zuerſt die Rechtspflege betrifft, ſo muß eine Vorfrage erledigt<lb/> werden, die für das Folgende von entſcheidender Bedeutung iſt. Selbſt<lb/> wenn man jene Thatſache des Geiſtes eines Druckwerkes unbedingt als<lb/> eine ſelbſtändige anerkennt, wird die Frage entſtehen, wo die äußere<lb/> und die innere <hi rendition="#g">Gränze</hi> zwiſchen Geiſt und Einzelſatz zu ſetzen iſt, und<lb/> wer ſie zu beſtimmen hat. Denn daß beide in einander übergehen, iſt<lb/> keinem Zweifel unterworfen. Das <hi rendition="#g">Recht</hi> beider aber iſt ein ſo weſent-<lb/> lich verſchiedenes, daß die Möglichkeit, hier eine ſcharfe Gränze zu<lb/> ziehen, identiſch wird mit der, überhaupt <hi rendition="#g">zwei</hi> Rechtsprincipien aufzuſtellen<lb/> und feſtzuhalten, und daher identiſch mit der ganzen Frage nach dem<lb/> Begriffe der Preßfreiheit.</p><lb/> <p>Wir ſetzen daher zuerſt die innere Gränze, und dann die äußere.</p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">innere</hi> Gränze zwiſchen dem Geiſte und den einzelnen Aus-<lb/> drücken entſteht, je nachdem der letztere bloß als unbegründeter Ausſpruch<lb/> der individuellen Ueberzeugung oder als Ergebniß einer Reihe von<lb/> Schlußfolgerungen auftritt. Das erſtere mag das Ergebniß einer ſub-<lb/> jektiven Arbeit ſein, aber es <hi rendition="#g">erſcheint</hi> als einfache That; es macht<lb/> daher auch die Forderung, als ſolche behandelt zu werden; es beſtimmt<lb/> die individuelle Stellung des Urhebers zu den allgemeinen Bedin-<lb/> gungen des Rechtslebens. Das letztere ſetzt dagegen an und für ſich<lb/> voraus, daß der Leſer <hi rendition="#g">ſelbſt</hi> den Proceß vollziehe, der einer ausge-<lb/> ſprochenen Ueberzeugung zum Grunde liegt und daher ſelbſt die geiſtige<lb/> Arbeit vollbringe, die zu dem aufgeſtellten Reſultat führt. Die letzte<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [75/0091]
für den Werth, für die Dauer, für den Einfluß der Arbeit. Es
iſt kein Zweifel, daß neben jedem einzelnen Satze der innere Zuſam-
menhang derſelben, neben jeder einzelnen Anſicht der lebendige Kern
aller, neben der Form und dem Einzelinhalt der Geiſt und die Tendenz
des Druckwerks eine zweite, vielleicht weit wichtigere und mächtigere,
gewiß aber ſelbſtändige Thatſache iſt.
Steht dieß nun feſt, ſo entſteht die Frage, wie ſich zu dieſer That-
ſache die Verwaltung des Rechts und die Verwaltung des Innern, die
Rechtspflege und die Polizei zu verhalten haben, wenn — und das iſt
ja unſer Gebiet — wenn dieſer Geiſt des Druckwerkes feindlich der
gegebenen Ordnung und ihrem Recht gegenüber ſteht? Denn daß beide
mit demſelben gar nichts zu thun haben, wenn er mit dieſem öffent-
lichen Rechtsleben ſich überhaupt nicht beſchäftigt, oder von der Ver-
waltung ohnehin — ſei es von welchem Standpunkt immer — als
heilſam betrachtet wird, iſt ſelbſtverſtändlich.
Die Antwort auf dieſe Frage iſt entſcheidend. Nur darf ſie nicht
vom Gefühle, ſondern ſie muß von der Rechts- und Verwaltungslehre
gegeben werden.
Was zuerſt die Rechtspflege betrifft, ſo muß eine Vorfrage erledigt
werden, die für das Folgende von entſcheidender Bedeutung iſt. Selbſt
wenn man jene Thatſache des Geiſtes eines Druckwerkes unbedingt als
eine ſelbſtändige anerkennt, wird die Frage entſtehen, wo die äußere
und die innere Gränze zwiſchen Geiſt und Einzelſatz zu ſetzen iſt, und
wer ſie zu beſtimmen hat. Denn daß beide in einander übergehen, iſt
keinem Zweifel unterworfen. Das Recht beider aber iſt ein ſo weſent-
lich verſchiedenes, daß die Möglichkeit, hier eine ſcharfe Gränze zu
ziehen, identiſch wird mit der, überhaupt zwei Rechtsprincipien aufzuſtellen
und feſtzuhalten, und daher identiſch mit der ganzen Frage nach dem
Begriffe der Preßfreiheit.
Wir ſetzen daher zuerſt die innere Gränze, und dann die äußere.
Die innere Gränze zwiſchen dem Geiſte und den einzelnen Aus-
drücken entſteht, je nachdem der letztere bloß als unbegründeter Ausſpruch
der individuellen Ueberzeugung oder als Ergebniß einer Reihe von
Schlußfolgerungen auftritt. Das erſtere mag das Ergebniß einer ſub-
jektiven Arbeit ſein, aber es erſcheint als einfache That; es macht
daher auch die Forderung, als ſolche behandelt zu werden; es beſtimmt
die individuelle Stellung des Urhebers zu den allgemeinen Bedin-
gungen des Rechtslebens. Das letztere ſetzt dagegen an und für ſich
voraus, daß der Leſer ſelbſt den Proceß vollziehe, der einer ausge-
ſprochenen Ueberzeugung zum Grunde liegt und daher ſelbſt die geiſtige
Arbeit vollbringe, die zu dem aufgeſtellten Reſultat führt. Die letzte
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