Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.juristischer, der nicht mindere Beachtung verdient, um so mehr, als Es ist schon oben bemerkt, daß die Ueberlassung des Grundes auch Dieß war der ziemlich einfache und allgemeine Entwicklungsgang, der juriſtiſcher, der nicht mindere Beachtung verdient, um ſo mehr, als Es iſt ſchon oben bemerkt, daß die Ueberlaſſung des Grundes auch Dieß war der ziemlich einfache und allgemeine Entwicklungsgang, der <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0138" n="120"/><hi rendition="#g">juriſtiſcher</hi>, der nicht mindere Beachtung verdient, um ſo mehr, als<lb/> man ihn von dieſer Seite nur zu oft überſieht. Das war das Auf-<lb/> treten des königlichen Rechts.</p><lb/> <p>Es iſt ſchon oben bemerkt, daß die Ueberlaſſung des Grundes auch<lb/> an den <hi rendition="#aq">villein</hi> das Recht des Königs betraf, da der Letztere Eigenthümer<lb/> des Ganzen war, und daß daher eine Patrimonialjurisdiktion im con-<lb/> tinentalen Sinne als Privateigenthum an der Gerichtsbarkeit und Po-<lb/> lizei gar nicht entſtehen <hi rendition="#g">konnte</hi>. Allein die weitere Folge war, daß<lb/> jene Ueberlaſſung alsbald die Perſon der <hi rendition="#aq">villeins</hi> ſelbſt frei machte, ob-<lb/> gleich <hi rendition="#g">keine</hi> perſönliche Freilaſſung vorhergegangen war, <hi rendition="#aq">„for this was<lb/> dealing with the villein at the footing of a freeman“</hi> wie Black-<lb/> ſtone ſagt <hi rendition="#aq">II. 6. it was in some of the customes giving him an ac-<lb/> tion against his lord, and in others, vesting an ownership in him<lb/> entrely inconsistent with his former state of bondage.“ „A villein“</hi><lb/> ſagt <hi rendition="#g">Eden</hi> <hi rendition="#aq">I.</hi> S. 14, <hi rendition="#aq">thus circumstanced, was no longer a villein.“</hi><lb/> So entſteht denn der juriſtiſche Grundſatz, daß die Ueberlaſſung an<lb/> irgend einen Pächter überhaupt nicht unter vierzig Jahren zugelaſſen<lb/> werden ſolle, was freilich nicht zur allgemeinen Geltung kommt (Black-<lb/> ſtone <hi rendition="#aq">I.</hi> 9 nach dem <hi rendition="#aq">Mirror of Justice II.</hi> 27). Ebenfalls hatte jene <hi rendition="#aq">copy-<lb/> hold</hi> die perſönliche Befreiung und das große Princip der Gleichſtellung<lb/> des <hi rendition="#aq">villein</hi> und <hi rendition="#aq">baron</hi> vor dem königlichen Richter zu Folge, und das<lb/> Gericht befeſtigte ſomit formell, was die <hi rendition="#aq">custom</hi> thatſächlich eingeführt.<lb/> Die Bahn für die Befreiung aus der Geſchlechterunfreiheit war ge-<lb/> brochen.</p><lb/> <p>Dieß war der ziemlich einfache und allgemeine Entwicklungsgang, der<lb/> in England aus dem urſprünglich hörigen einen freien Mann gemacht,<lb/> und ihm vermöge jener <hi rendition="#aq">copy of the court roll</hi> eine vollkommen ſelb-<lb/> ſtändige, rechtlich unantaſtbare Stellung gegeben hat. Es iſt nun ſelbſt-<lb/> verſtändlich, daß da, wo der <hi rendition="#aq">Lord of the Manor</hi> aus Verſehen oder<lb/> auch aus Böswilligkeit keine <hi rendition="#aq">Court roll</hi> aufgezeichnet hatte, der <hi rendition="#aq">villain</hi><lb/> die Möglichkeit hatte, dieß Recht ſeines Beſitzes und ſeiner Perſon durch<lb/> ein Verdict der Geſchworenen anerkennen zu laſſen, da dieſer Fall nie-<lb/> mals in dem unfreien Hofgericht zur Entſcheidung gebracht worden,<lb/> weil er vermöge des Princips des <hi rendition="#aq">feodal system</hi> als ein Recht des<lb/> Grundes und Bodens ein königliches Recht betraf. Nur darf man nicht,<lb/> wie ſelbſt Sugenheim geneigt iſt zu thun, glauben, daß einerſeits mit<lb/> dieſem <hi rendition="#aq">copyhold</hi> die <hi rendition="#g">ganze</hi> Frage der freien Agrarverfaſſung im<lb/> Weſentlichen erledigt worden ſei, und eben ſo wenig darf man wie<lb/> Maurer, Zöpfl und Gneiſt, den zweiten großen, neben dem obigen<lb/> Proceß herlaufenden Befreiungsakt der perſönlich unfreien <hi rendition="#g">Nichtbeſitzer</hi>,<lb/> der <hi rendition="#aq">villains en gros</hi> (ſ. oben) darüber vergeſſen.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [120/0138]
juriſtiſcher, der nicht mindere Beachtung verdient, um ſo mehr, als
man ihn von dieſer Seite nur zu oft überſieht. Das war das Auf-
treten des königlichen Rechts.
Es iſt ſchon oben bemerkt, daß die Ueberlaſſung des Grundes auch
an den villein das Recht des Königs betraf, da der Letztere Eigenthümer
des Ganzen war, und daß daher eine Patrimonialjurisdiktion im con-
tinentalen Sinne als Privateigenthum an der Gerichtsbarkeit und Po-
lizei gar nicht entſtehen konnte. Allein die weitere Folge war, daß
jene Ueberlaſſung alsbald die Perſon der villeins ſelbſt frei machte, ob-
gleich keine perſönliche Freilaſſung vorhergegangen war, „for this was
dealing with the villein at the footing of a freeman“ wie Black-
ſtone ſagt II. 6. it was in some of the customes giving him an ac-
tion against his lord, and in others, vesting an ownership in him
entrely inconsistent with his former state of bondage.“ „A villein“
ſagt Eden I. S. 14, thus circumstanced, was no longer a villein.“
So entſteht denn der juriſtiſche Grundſatz, daß die Ueberlaſſung an
irgend einen Pächter überhaupt nicht unter vierzig Jahren zugelaſſen
werden ſolle, was freilich nicht zur allgemeinen Geltung kommt (Black-
ſtone I. 9 nach dem Mirror of Justice II. 27). Ebenfalls hatte jene copy-
hold die perſönliche Befreiung und das große Princip der Gleichſtellung
des villein und baron vor dem königlichen Richter zu Folge, und das
Gericht befeſtigte ſomit formell, was die custom thatſächlich eingeführt.
Die Bahn für die Befreiung aus der Geſchlechterunfreiheit war ge-
brochen.
Dieß war der ziemlich einfache und allgemeine Entwicklungsgang, der
in England aus dem urſprünglich hörigen einen freien Mann gemacht,
und ihm vermöge jener copy of the court roll eine vollkommen ſelb-
ſtändige, rechtlich unantaſtbare Stellung gegeben hat. Es iſt nun ſelbſt-
verſtändlich, daß da, wo der Lord of the Manor aus Verſehen oder
auch aus Böswilligkeit keine Court roll aufgezeichnet hatte, der villain
die Möglichkeit hatte, dieß Recht ſeines Beſitzes und ſeiner Perſon durch
ein Verdict der Geſchworenen anerkennen zu laſſen, da dieſer Fall nie-
mals in dem unfreien Hofgericht zur Entſcheidung gebracht worden,
weil er vermöge des Princips des feodal system als ein Recht des
Grundes und Bodens ein königliches Recht betraf. Nur darf man nicht,
wie ſelbſt Sugenheim geneigt iſt zu thun, glauben, daß einerſeits mit
dieſem copyhold die ganze Frage der freien Agrarverfaſſung im
Weſentlichen erledigt worden ſei, und eben ſo wenig darf man wie
Maurer, Zöpfl und Gneiſt, den zweiten großen, neben dem obigen
Proceß herlaufenden Befreiungsakt der perſönlich unfreien Nichtbeſitzer,
der villains en gros (ſ. oben) darüber vergeſſen.
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