Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.In der That enthält der Uebergang vom villein auf seine privi- Der erste Punkt bestand in den unmittelbaren Freilassungen, In der That enthält der Uebergang vom villein auf ſeine privi- Der erſte Punkt beſtand in den unmittelbaren Freilaſſungen, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <pb facs="#f0139" n="121"/> <p>In der That enthält der Uebergang vom <hi rendition="#aq">villein</hi> auf ſeine <hi rendition="#aq">privi-<lb/> leged tenure</hi> zum <hi rendition="#aq">copyholder</hi> nur <hi rendition="#g">zwei</hi> von den oben erwähnten<lb/> Klaſſen der Geſchlechterunfreiheit. Er bezieht ſich nur auf die perſönlich<lb/> Freien, die lange Zeit auf unfreiem Boden ſaßen, und auf die perſön-<lb/> lich Unfreien, die aus der ungemeſſenen Frohnde der <hi rendition="#aq">villeins</hi> in feſte<lb/> Rechtsverhältniſſe übertraten. Er hat daher nur mit denen zu thun,<lb/> welche einen Grundbeſitz haben. Dieſe nun macht er ſo gut als frei,<lb/> wenn auch der Grund und Boden zum Theil ſehr ſchwere Laſten an<lb/> den Lord zu tragen hat; die Freiheit derſelben iſt eine Thatſache, lange<lb/> bevor ſie ein Recht wird. Allein es bleibt noch eine vierte große Klaſſe<lb/> übrig, und das iſt die der perſönlich Unfreien, die <hi rendition="#g">keinen</hi> Grund-<lb/> beſitz haben, die <hi rendition="#aq">villeins en gros,</hi> und die dem Lord urſprünglich leib-<lb/> eigen angehören. Nun iſt es zwar klar, daß auch dieſe nicht lange in<lb/> jener abſoluten Unfreiheit bleiben konnten, da neben ihnen alles frei<lb/> ward. Ein großer Theil derſelben ging nun zwar allmählig in die<lb/> Klaſſe der <hi rendition="#aq">villeins regardant</hi> als Hinterſaſſen des Lord gegen das<lb/><hi rendition="#aq">servitium</hi> über; allein ein anderer Theil erhielt eine ſolche Hufe ent-<lb/> weder nicht oder wollte ſie vielleicht nicht haben. Das Schickſal dieſer<lb/> letzten Klaſſe und ihre Befreiung bildet daher das letzte Gebiet der Ge-<lb/> ſchichte der engliſchen Freiheit der Geſchlechterordnung. Leider iſt es<lb/> ſehr ſchwierig, die Sache hier im Einzelnen zu verfolgen, da mit der<lb/> Anknüpfung an den Grundbeſitz der feſte Rechtstitel fehlt. Im Großen<lb/> und Ganzen aber mögen es zwei Hauptpunkte geweſen ſein, welche<lb/> auch hier die Entſcheidung brachten.</p><lb/> <p>Der erſte Punkt beſtand in den unmittelbaren <hi rendition="#g">Freilaſſungen</hi>,<lb/> den <hi rendition="#aq">manumissions,</hi> die bereits ſeit dem 12. Jahrhundert ſehr all-<lb/> gemein werden, und hauptſächlich von der Kirche ausgegangen ſind.<lb/> Schon das große Concilium von Weſtminſter, 1102, erklärte, „daß<lb/> niemand ſich unterfangen ſolle (<hi rendition="#aq">nemo presumat</hi>), den verdammlichen<lb/> Handel des Verkaufes von Menſchen auf dem Markte weiter zu treiben,<lb/><hi rendition="#g">der bisher</hi> allgemeine Sitte in England geweſen.“ (<hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">Eadwrd</hi></hi> bei<lb/><hi rendition="#g">Eden</hi> <hi rendition="#aq">I,</hi> 10.) In dieſer Richtung wirkten dann die einzelnen Geiſt-<lb/> lichen weiter. <hi rendition="#g">Thomas Smith</hi> in ſeinem <hi rendition="#aq">Common wealth</hi> (1635)<lb/> gibt an, daß viele Herren auf Andrängen der Geiſtlichen ihre Leib-<lb/> eigenen befreiten (S. 250). Sehr gut charakteriſirt <hi rendition="#g">Eden</hi> a. a. O.<lb/> S. 10 das Verhältniß: <hi rendition="#aq">„It is not unreasonable to suppose that the<lb/> clergy, whose learning in a dark age had given them the exclu-<lb/> sive possession of the Courts of Justice, should in interpreting<lb/> the law avail themselves of many subtleties which, while they<lb/> accorded with christian charity at the same time enabled them<lb/><hi rendition="#i">to lessen the formidable power of their great rivals, temporal</hi><lb/></hi></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [121/0139]
In der That enthält der Uebergang vom villein auf ſeine privi-
leged tenure zum copyholder nur zwei von den oben erwähnten
Klaſſen der Geſchlechterunfreiheit. Er bezieht ſich nur auf die perſönlich
Freien, die lange Zeit auf unfreiem Boden ſaßen, und auf die perſön-
lich Unfreien, die aus der ungemeſſenen Frohnde der villeins in feſte
Rechtsverhältniſſe übertraten. Er hat daher nur mit denen zu thun,
welche einen Grundbeſitz haben. Dieſe nun macht er ſo gut als frei,
wenn auch der Grund und Boden zum Theil ſehr ſchwere Laſten an
den Lord zu tragen hat; die Freiheit derſelben iſt eine Thatſache, lange
bevor ſie ein Recht wird. Allein es bleibt noch eine vierte große Klaſſe
übrig, und das iſt die der perſönlich Unfreien, die keinen Grund-
beſitz haben, die villeins en gros, und die dem Lord urſprünglich leib-
eigen angehören. Nun iſt es zwar klar, daß auch dieſe nicht lange in
jener abſoluten Unfreiheit bleiben konnten, da neben ihnen alles frei
ward. Ein großer Theil derſelben ging nun zwar allmählig in die
Klaſſe der villeins regardant als Hinterſaſſen des Lord gegen das
servitium über; allein ein anderer Theil erhielt eine ſolche Hufe ent-
weder nicht oder wollte ſie vielleicht nicht haben. Das Schickſal dieſer
letzten Klaſſe und ihre Befreiung bildet daher das letzte Gebiet der Ge-
ſchichte der engliſchen Freiheit der Geſchlechterordnung. Leider iſt es
ſehr ſchwierig, die Sache hier im Einzelnen zu verfolgen, da mit der
Anknüpfung an den Grundbeſitz der feſte Rechtstitel fehlt. Im Großen
und Ganzen aber mögen es zwei Hauptpunkte geweſen ſein, welche
auch hier die Entſcheidung brachten.
Der erſte Punkt beſtand in den unmittelbaren Freilaſſungen,
den manumissions, die bereits ſeit dem 12. Jahrhundert ſehr all-
gemein werden, und hauptſächlich von der Kirche ausgegangen ſind.
Schon das große Concilium von Weſtminſter, 1102, erklärte, „daß
niemand ſich unterfangen ſolle (nemo presumat), den verdammlichen
Handel des Verkaufes von Menſchen auf dem Markte weiter zu treiben,
der bisher allgemeine Sitte in England geweſen.“ (Eadwrd bei
Eden I, 10.) In dieſer Richtung wirkten dann die einzelnen Geiſt-
lichen weiter. Thomas Smith in ſeinem Common wealth (1635)
gibt an, daß viele Herren auf Andrängen der Geiſtlichen ihre Leib-
eigenen befreiten (S. 250). Sehr gut charakteriſirt Eden a. a. O.
S. 10 das Verhältniß: „It is not unreasonable to suppose that the
clergy, whose learning in a dark age had given them the exclu-
sive possession of the Courts of Justice, should in interpreting
the law avail themselves of many subtleties which, while they
accorded with christian charity at the same time enabled them
to lessen the formidable power of their great rivals, temporal
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