Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.der seßhaften (regardants auf villein tenure sitzenden) in ziemlich gleichem Allerdings muß man nun nicht glauben, daß alles dieses weder der ſeßhaften (regardants auf villein tenure ſitzenden) in ziemlich gleichem Allerdings muß man nun nicht glauben, daß alles dieſes weder <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0141" n="123"/> der ſeßhaften (<hi rendition="#aq">regardants</hi> auf <hi rendition="#aq">villein tenure</hi> ſitzenden) in ziemlich gleichem<lb/> Schritte vor ſich. Während aus den letzteren die <hi rendition="#aq">copyholders</hi> werden,<lb/><hi rendition="#g">werden aus den <hi rendition="#aq">villeins en gros,</hi></hi> den alten <hi rendition="#aq">serfs</hi> oder <hi rendition="#aq">thraels,</hi><lb/> die <hi rendition="#aq">labourers.</hi> Das ſind die beiden Elemente der Entwicklung der<lb/> Freiheit in der Geſchlechterordnung Englands; und es iſt wohl ſchon<lb/> hier klar, daß dieſe ganze Geſchichte Englands eine weſentlich verſchiedene<lb/> von der des Continents iſt, obwohl ſie genau aus <hi rendition="#g">denſelben</hi> Ele-<lb/> menten hervorgeht.</p><lb/> <p>Allerdings muß man nun nicht glauben, daß alles dieſes weder<lb/> in den von uns angegebenen einfachen Verhältniſſen verläuft, noch auch<lb/> daß es plötzlich oder vollſtändig geſchehen iſt. Wir ſehen vielmehr, daß<lb/> z. B. die Realrechte der <hi rendition="#g">Bannmühlen</hi> und ſelbſt der <hi rendition="#g">Bannöfen</hi> der<lb/> Grundherren noch lange beſtanden (<hi rendition="#g">Kenett</hi>, <hi rendition="#aq">Parochial Antiquities</hi><lb/> 396; die Bäcker- und Müllerſtatute der <hi rendition="#aq">Gild of Berwik</hi> bei <hi rendition="#g">Eden</hi><lb/><hi rendition="#aq">I.</hi> 21). Auch ſind Klagen genug über die Härte der Herren gegen ihre<lb/> eigenen Leute; noch im 14. Jahrhundert kommen Verkäufe von Leib-<lb/> eigenen vor, und <hi rendition="#g">Hallam</hi> findet noch unter Eduard <hi rendition="#aq">III.</hi> neben 94 <hi rendition="#aq">copy-<lb/> holders</hi> (<hi rendition="#g">hatten</hi> ſie ſchon alle wirklich <hi rendition="#aq">copys,</hi> oder nahm man den<lb/><hi rendition="#aq">copyhold</hi> nur an?) noch ſechs Leibeigene (Sugenheim S. 299). Ja die<lb/> Herren verweigerten ſtets direkt die unbedingte <hi rendition="#g">geſetzliche</hi> Anerkennung<lb/> der Manumiſſion der <hi rendition="#aq">villeins,</hi> ſo daß <hi rendition="#g">Macaulay</hi> (<hi rendition="#aq">History of Eng-<lb/> land I.</hi> 1.) noch ſagen muß, daß <hi rendition="#aq">„that the institute (of villenage)<lb/> even to this hour, not has been abolished by statute.“</hi> Doch das<lb/> war gleichgültig, da das <hi rendition="#aq">common law</hi> ſie beſeitigt hatte (Sugenheim<lb/> S. 300). Die Unfreiheit war deßhalb nicht weniger gebrochen. Alle<lb/><hi rendition="#aq">villeins</hi> haben ein gleichartiges, wenn auch kein gleiches Recht; alle<lb/><hi rendition="#aq">labourers</hi> ſtehen unter dem Geſetze; das Gericht gehört nie und nir-<lb/> gends mehr dem Grundherrn, ſondern dem Könige; der Grundherr<lb/> des Continents <hi rendition="#g">exiſtirt in England überhaupt nicht</hi>, ſondern<lb/> aus dem <hi rendition="#g">feudalen Lord iſt ein Großgrundbeſitzer geworden</hi>.<lb/> Das iſt der materielle Schluß der erſten großen Epoche; den formalen<lb/> bringt nun dafür das wohlbekannte <hi rendition="#aq">Stat. 12. Ch. II.</hi> 24 von 1672.<lb/> Dieſes <hi rendition="#aq">Statute,</hi> von welchem Blackſtone ſagt, es ſei <hi rendition="#aq">„a greater acqui-<lb/> sition to the civil property of this kingdom than even magna<lb/> charta itself“ (II. 5.)</hi> beſtimmt nun folgende Grundſätze, die in Be-<lb/> ziehung auf das Obige leicht zu erklären ſind. <hi rendition="#g">Erſtlich</hi>, daß alle<lb/> Arten von <hi rendition="#aq">tenures</hi> (ſ. unten), die vom Könige <hi rendition="#g">oder von einem an-<lb/> dern</hi> gehalten werden, zu einem <hi rendition="#g">freien</hi> Eigenthum gemacht werden<lb/> ſollen, daß ſie alſo nach continentalem Begriffe aus einem Lehn zu<lb/> einem Allod erhoben werden. Das bezeichnet das Geſetz jetzt als Er-<lb/> hebung aller dieſer <hi rendition="#aq">tenures into free and common soccage;</hi> die<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [123/0141]
der ſeßhaften (regardants auf villein tenure ſitzenden) in ziemlich gleichem
Schritte vor ſich. Während aus den letzteren die copyholders werden,
werden aus den villeins en gros, den alten serfs oder thraels,
die labourers. Das ſind die beiden Elemente der Entwicklung der
Freiheit in der Geſchlechterordnung Englands; und es iſt wohl ſchon
hier klar, daß dieſe ganze Geſchichte Englands eine weſentlich verſchiedene
von der des Continents iſt, obwohl ſie genau aus denſelben Ele-
menten hervorgeht.
Allerdings muß man nun nicht glauben, daß alles dieſes weder
in den von uns angegebenen einfachen Verhältniſſen verläuft, noch auch
daß es plötzlich oder vollſtändig geſchehen iſt. Wir ſehen vielmehr, daß
z. B. die Realrechte der Bannmühlen und ſelbſt der Bannöfen der
Grundherren noch lange beſtanden (Kenett, Parochial Antiquities
396; die Bäcker- und Müllerſtatute der Gild of Berwik bei Eden
I. 21). Auch ſind Klagen genug über die Härte der Herren gegen ihre
eigenen Leute; noch im 14. Jahrhundert kommen Verkäufe von Leib-
eigenen vor, und Hallam findet noch unter Eduard III. neben 94 copy-
holders (hatten ſie ſchon alle wirklich copys, oder nahm man den
copyhold nur an?) noch ſechs Leibeigene (Sugenheim S. 299). Ja die
Herren verweigerten ſtets direkt die unbedingte geſetzliche Anerkennung
der Manumiſſion der villeins, ſo daß Macaulay (History of Eng-
land I. 1.) noch ſagen muß, daß „that the institute (of villenage)
even to this hour, not has been abolished by statute.“ Doch das
war gleichgültig, da das common law ſie beſeitigt hatte (Sugenheim
S. 300). Die Unfreiheit war deßhalb nicht weniger gebrochen. Alle
villeins haben ein gleichartiges, wenn auch kein gleiches Recht; alle
labourers ſtehen unter dem Geſetze; das Gericht gehört nie und nir-
gends mehr dem Grundherrn, ſondern dem Könige; der Grundherr
des Continents exiſtirt in England überhaupt nicht, ſondern
aus dem feudalen Lord iſt ein Großgrundbeſitzer geworden.
Das iſt der materielle Schluß der erſten großen Epoche; den formalen
bringt nun dafür das wohlbekannte Stat. 12. Ch. II. 24 von 1672.
Dieſes Statute, von welchem Blackſtone ſagt, es ſei „a greater acqui-
sition to the civil property of this kingdom than even magna
charta itself“ (II. 5.) beſtimmt nun folgende Grundſätze, die in Be-
ziehung auf das Obige leicht zu erklären ſind. Erſtlich, daß alle
Arten von tenures (ſ. unten), die vom Könige oder von einem an-
dern gehalten werden, zu einem freien Eigenthum gemacht werden
ſollen, daß ſie alſo nach continentalem Begriffe aus einem Lehn zu
einem Allod erhoben werden. Das bezeichnet das Geſetz jetzt als Er-
hebung aller dieſer tenures into free and common soccage; die
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