Besitzer sind für ihren Besitz den alten Lords der normannischen Eroberer auch formell gleichgestellt. Zweitens als natürliche Folge davon werden alle Arten von Abgaben, die aus dem feodal system von Seiten dieser subtenentes an den früheren tenants in capite, theils in recognitionem dominii, theils als wirkliche Lehnsabgabe bestehen, aufgehoben. Dadurch sind die vom Stat. 12 ausdrücklich angeführten "fines for alienation (beim Verkauf des Lehngutes), tenures by homage (der Lehnseid und seine Leistung), knigths service (ritterlicher Dienst), and escuage (für die feierliche Aufnahme in das Dienstverhältniß), aids for marrying this daughter or knigththing the son (Abgabe für die Aussteuer der Tochter oder den Sohn des Herrn) und endlich alle Leistung und alles Obereigenthum des Königs überhaupt -- all tenures of the king in capite -- aufgehoben worden. Drittens werden, gleichfalls dem entsprechend, alle auf diese Rechte bezüglichen Gerichtsinstanzen und andere Lehnsleistungen courts of ward and li- veries, and all wardships, liveries, primes seisins and ousterlemains) abgeschafft. Dieß Gesetz ist das erste Entlastungsgesetz in der europäischen Geschichte; es hat dasselbe wohl viel dazu beigetragen, überhaupt die Regierung Karls II. in England noch erträglich zu machen, und wir wundern uns billig, daß Macaulay keine weitere Rücksicht darauf nimmt. Allein allerdings ist dieß Gesetz nur die Entlastung der ursprünglich freien Lehnsbesitzer, und hat mit der Ent- lastung des ursprünglich unfreien Besitzes gar nichts zu thun; die Be- wunderung Blackstones ist uns nicht wohl verständlich, wenn er sagt, das Statut von Karl II. habe "exstirpated the whole, and demolished booth root and branches" "of the military tenures." Denn dasselbe fügt ausdrücklich hinzu "save only tenures in franc almoign (s. unten) copyholds, and the honorary services (without the slavish parts) of grand serjanty." Das heißt, die aus dem alten Recht hervorgehende Stellung des ursprünglich unfreien Bodens, die zu dieser Zeit bereits als copyhold allgemein anerkannt ist, bleibt bestehen. Damit ist die Grundlage der zweiten großen Epoche der englischen Agrarver- fassung gegeben, deren rechtliche Natur und Gestaltung die nunmehr folgende ist.
Zweite Epoche. Von 12. Ch. II. c. 24 bis zum 19. Jahrhundert.
Setzt man nun als formellen Schlußpunkt der ersten Epoche das obenerwähnte Gesetz, so ist die Grundlage der englischen Agrarverfassung bis zur neuesten Zeit sehr leicht zu erklären, nur muß man allerdings
Beſitzer ſind für ihren Beſitz den alten Lords der normanniſchen Eroberer auch formell gleichgeſtellt. Zweitens als natürliche Folge davon werden alle Arten von Abgaben, die aus dem feodal system von Seiten dieſer subtenentes an den früheren tenants in capite, theils in recognitionem dominii, theils als wirkliche Lehnsabgabe beſtehen, aufgehoben. Dadurch ſind die vom Stat. 12 ausdrücklich angeführten „fines for alienation (beim Verkauf des Lehngutes), tenures by homage (der Lehnseid und ſeine Leiſtung), knigths service (ritterlicher Dienſt), and escuage (für die feierliche Aufnahme in das Dienſtverhältniß), aids for marrying this daughter or knigththing the son (Abgabe für die Ausſteuer der Tochter oder den Sohn des Herrn) und endlich alle Leiſtung und alles Obereigenthum des Königs überhaupt — all tenures of the king in capite — aufgehoben worden. Drittens werden, gleichfalls dem entſprechend, alle auf dieſe Rechte bezüglichen Gerichtsinſtanzen und andere Lehnsleiſtungen courts of ward and li- veries, and all wardships, liveries, primes seisins and ousterlemains) abgeſchafft. Dieß Geſetz iſt das erſte Entlaſtungsgeſetz in der europäiſchen Geſchichte; es hat daſſelbe wohl viel dazu beigetragen, überhaupt die Regierung Karls II. in England noch erträglich zu machen, und wir wundern uns billig, daß Macaulay keine weitere Rückſicht darauf nimmt. Allein allerdings iſt dieß Geſetz nur die Entlaſtung der urſprünglich freien Lehnsbeſitzer, und hat mit der Ent- laſtung des urſprünglich unfreien Beſitzes gar nichts zu thun; die Be- wunderung Blackſtones iſt uns nicht wohl verſtändlich, wenn er ſagt, das Statut von Karl II. habe „exstirpated the whole, and demolished booth root and branches“ „of the military tenures.“ Denn daſſelbe fügt ausdrücklich hinzu „save only tenures in franc almoign (ſ. unten) copyholds, and the honorary services (without the slavish parts) of grand serjanty.“ Das heißt, die aus dem alten Recht hervorgehende Stellung des urſprünglich unfreien Bodens, die zu dieſer Zeit bereits als copyhold allgemein anerkannt iſt, bleibt beſtehen. Damit iſt die Grundlage der zweiten großen Epoche der engliſchen Agrarver- faſſung gegeben, deren rechtliche Natur und Geſtaltung die nunmehr folgende iſt.
Zweite Epoche. Von 12. Ch. II. c. 24 bis zum 19. Jahrhundert.
Setzt man nun als formellen Schlußpunkt der erſten Epoche das obenerwähnte Geſetz, ſo iſt die Grundlage der engliſchen Agrarverfaſſung bis zur neueſten Zeit ſehr leicht zu erklären, nur muß man allerdings
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Beſitzer ſind für ihren Beſitz den alten Lords der normanniſchen Eroberer
auch formell gleichgeſtellt. Zweitens als natürliche Folge davon
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Seiten dieſer subtenentes an den früheren tenants in capite, theils
in recognitionem dominii, theils als wirkliche Lehnsabgabe beſtehen,
aufgehoben. Dadurch ſind die vom Stat. 12 ausdrücklich angeführten
„fines for alienation (beim Verkauf des Lehngutes), tenures by homage
(der Lehnseid und ſeine Leiſtung), knigths service (ritterlicher Dienſt),
and escuage (für die feierliche Aufnahme in das Dienſtverhältniß),
aids for marrying this daughter or knigththing the son (Abgabe für
die Ausſteuer der Tochter oder den Sohn des Herrn) und endlich alle
Leiſtung und alles Obereigenthum des Königs überhaupt — all
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werden, gleichfalls dem entſprechend, alle auf dieſe Rechte bezüglichen
Gerichtsinſtanzen und andere Lehnsleiſtungen courts of ward and li-
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abgeſchafft. Dieß Geſetz iſt das erſte Entlaſtungsgeſetz in der
europäiſchen Geſchichte; es hat daſſelbe wohl viel dazu beigetragen,
überhaupt die Regierung Karls II. in England noch erträglich zu machen,
und wir wundern uns billig, daß Macaulay keine weitere Rückſicht
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der urſprünglich freien Lehnsbeſitzer, und hat mit der Ent-
laſtung des urſprünglich unfreien Beſitzes gar nichts zu thun; die Be-
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das Statut von Karl II. habe „exstirpated the whole, and demolished
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fügt ausdrücklich hinzu „save only tenures in franc almoign (ſ. unten)
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of grand serjanty.“ Das heißt, die aus dem alten Recht hervorgehende
Stellung des urſprünglich unfreien Bodens, die zu dieſer Zeit bereits
als copyhold allgemein anerkannt iſt, bleibt beſtehen. Damit iſt
die Grundlage der zweiten großen Epoche der engliſchen Agrarver-
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Zweite Epoche.
Von 12. Ch. II. c. 24 bis zum 19. Jahrhundert.
Setzt man nun als formellen Schlußpunkt der erſten Epoche das
obenerwähnte Geſetz, ſo iſt die Grundlage der engliſchen Agrarverfaſſung
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868, S. 124. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre07_1868/142>, abgerufen am 16.02.2025.
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