Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.Auf diese Weise enthält das, was wir die Lehre vom Güterleben Bezeichnet man diese allgemeinen Gesetze und Erscheinungen des Die Persönlichkeit ist nämlich in der Wirklichkeit zunächst eine b) Die Wirthschaftslehre. -- Jede einzelne Persönlichkeit, c) Die Volkswirthschaft. -- Diese Wirthschaften und Unter- Auf dieſe Weiſe enthält das, was wir die Lehre vom Güterleben Bezeichnet man dieſe allgemeinen Geſetze und Erſcheinungen des Die Perſönlichkeit iſt nämlich in der Wirklichkeit zunächſt eine b) Die Wirthſchaftslehre. — Jede einzelne Perſönlichkeit, c) Die Volkswirthſchaft. — Dieſe Wirthſchaften und Unter- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0025" n="7"/> <p>Auf dieſe Weiſe enthält das, was wir die Lehre vom Güterleben<lb/> an ſich nennen, die großen und allgemeinen Grundbegriffe für Gut,<lb/> Werth und Güterentwicklung, welche auf dem allgemeinen Weſen der<lb/> Perſönlichkeit und des natürlichen Daſeins beruhen und daher für alle<lb/> Einzelnen, für alle Zeiten und Völker eine gleichmäßige, unerſchütter-<lb/> liche Gültigkeit haben. Die Darſtellung des Güterlebens an ſich gibt<lb/> daher das, was wir als die ewigen, unabänderlichen organiſchen<lb/><hi rendition="#g">Geſetze</hi> der Nationalökonomie zu bezeichnen haben. Es iſt kein Zweifel,<lb/> daß die Verwaltungslehre dieſe Geſetze <hi rendition="#g">vorauszuſetzen</hi>, und ſie, da<lb/> keine ſtaatliche Macht oder Einrichtung ſie zu verändern vermag, ein-<lb/> fach als maßgebend anzuerkennen hat.</p><lb/> <p>Bezeichnet man dieſe allgemeinen Geſetze und Erſcheinungen des<lb/> Güterlebens nun als den erſten Theil der Güterlehre, ſo entſtehen<lb/> der zweite und dritte Theil derſelben dadurch, daß nicht etwa das<lb/> Güterleben, ſondern das Weſen der Perſönlichkeit, die ſich in ihm be-<lb/> wegt, ein anderes wird.</p><lb/> <p>Die Perſönlichkeit iſt nämlich in der Wirklichkeit zunächſt eine<lb/><hi rendition="#g">einzelne Perſon</hi>, und an ſie und das Weſen der Individualität<lb/> knüpft ſich der zweite Theil, die <hi rendition="#g">Wirthſchaftslehre</hi>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">b</hi>) <hi rendition="#g">Die Wirthſchaftslehre</hi>. — Jede einzelne Perſönlichkeit,<lb/> ihrem Weſen nach frei und ſelbſtbeſtimmt, weiß nämlich <hi rendition="#g">ſich ſelbſt</hi> ihr<lb/> eigenes Güterleben zu bilden. Sie erzeugt ſich mit ihrem Kapital und<lb/> ihrer Arbeit, mit ihrer Conſumtion und Reproduktion, ihre eigene,<lb/> ihr perſönlich angehörige Güterordnung. Dieſelbe gewinnt dadurch<lb/> ihre individuelle Geſtalt und ihr individuelles Leben. Dieſe indi-<lb/> viduelle Geſtalt des Güterlebens iſt es, welche wir die <hi rendition="#g">Wirth-<lb/> ſchaft</hi> nennen. Die Wirthſchaft iſt das Güterleben als individuelle<lb/> Perſönlichkeit; ſie iſt der wirthſchaftliche Körper der Perſon. Wo aber<lb/> mehrere ſolche Perſönlichkeiten als Einheit zuſammentreten und ein<lb/> gemeinſchaftliches Güterleben erzeugen, ſprechen wir von einer <hi rendition="#g">Unter-<lb/> nehmung</hi>. Es iſt kein Zweifel, daß Wirthſchaft und Unternehmung<lb/> die beiden Formen ſind, in denen ſich das Güterleben verwirklicht.<lb/> Wie der einzelne Menſch die Wirklichkeit des Begriffs des Menſchen<lb/> iſt, ſo ſind Wirthſchaft und Unternehmen die Wirklichkeit des Begriffs<lb/> des Güterlebens.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">c)</hi> Die <hi rendition="#g">Volkswirthſchaft</hi>. — Dieſe Wirthſchaften und Unter-<lb/> nehmungen erſcheinen nun wieder äußerlich zuſammengefaßt durch Land<lb/> und Volk. Land und Volk ſind die beiden Formen, in denen für die<lb/> ihnen angehörigen Wirthſchaften und Unternehmungen <hi rendition="#g">gleichartige</hi><lb/> Bedingungen geboten werden: im Lande die natürlichen, im Volke die<lb/> geiſtigen. Dieſelben weiſen daher die einzelnen Wirthſchaften und<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [7/0025]
Auf dieſe Weiſe enthält das, was wir die Lehre vom Güterleben
an ſich nennen, die großen und allgemeinen Grundbegriffe für Gut,
Werth und Güterentwicklung, welche auf dem allgemeinen Weſen der
Perſönlichkeit und des natürlichen Daſeins beruhen und daher für alle
Einzelnen, für alle Zeiten und Völker eine gleichmäßige, unerſchütter-
liche Gültigkeit haben. Die Darſtellung des Güterlebens an ſich gibt
daher das, was wir als die ewigen, unabänderlichen organiſchen
Geſetze der Nationalökonomie zu bezeichnen haben. Es iſt kein Zweifel,
daß die Verwaltungslehre dieſe Geſetze vorauszuſetzen, und ſie, da
keine ſtaatliche Macht oder Einrichtung ſie zu verändern vermag, ein-
fach als maßgebend anzuerkennen hat.
Bezeichnet man dieſe allgemeinen Geſetze und Erſcheinungen des
Güterlebens nun als den erſten Theil der Güterlehre, ſo entſtehen
der zweite und dritte Theil derſelben dadurch, daß nicht etwa das
Güterleben, ſondern das Weſen der Perſönlichkeit, die ſich in ihm be-
wegt, ein anderes wird.
Die Perſönlichkeit iſt nämlich in der Wirklichkeit zunächſt eine
einzelne Perſon, und an ſie und das Weſen der Individualität
knüpft ſich der zweite Theil, die Wirthſchaftslehre.
b) Die Wirthſchaftslehre. — Jede einzelne Perſönlichkeit,
ihrem Weſen nach frei und ſelbſtbeſtimmt, weiß nämlich ſich ſelbſt ihr
eigenes Güterleben zu bilden. Sie erzeugt ſich mit ihrem Kapital und
ihrer Arbeit, mit ihrer Conſumtion und Reproduktion, ihre eigene,
ihr perſönlich angehörige Güterordnung. Dieſelbe gewinnt dadurch
ihre individuelle Geſtalt und ihr individuelles Leben. Dieſe indi-
viduelle Geſtalt des Güterlebens iſt es, welche wir die Wirth-
ſchaft nennen. Die Wirthſchaft iſt das Güterleben als individuelle
Perſönlichkeit; ſie iſt der wirthſchaftliche Körper der Perſon. Wo aber
mehrere ſolche Perſönlichkeiten als Einheit zuſammentreten und ein
gemeinſchaftliches Güterleben erzeugen, ſprechen wir von einer Unter-
nehmung. Es iſt kein Zweifel, daß Wirthſchaft und Unternehmung
die beiden Formen ſind, in denen ſich das Güterleben verwirklicht.
Wie der einzelne Menſch die Wirklichkeit des Begriffs des Menſchen
iſt, ſo ſind Wirthſchaft und Unternehmen die Wirklichkeit des Begriffs
des Güterlebens.
c) Die Volkswirthſchaft. — Dieſe Wirthſchaften und Unter-
nehmungen erſcheinen nun wieder äußerlich zuſammengefaßt durch Land
und Volk. Land und Volk ſind die beiden Formen, in denen für die
ihnen angehörigen Wirthſchaften und Unternehmungen gleichartige
Bedingungen geboten werden: im Lande die natürlichen, im Volke die
geiſtigen. Dieſelben weiſen daher die einzelnen Wirthſchaften und
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