Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.Geschichte der Ablösung zugleich eine wesentlich territoriale ist, sich Was zunächst Oesterreich betrifft, so hatte allerdings schon das Denselben Charakter trägt nun, wenn auch in ganz andern Formen, Geſchichte der Ablöſung zugleich eine weſentlich territoriale iſt, ſich Was zunächſt Oeſterreich betrifft, ſo hatte allerdings ſchon das Denſelben Charakter trägt nun, wenn auch in ganz andern Formen, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0263" n="245"/> Geſchichte der Ablöſung zugleich eine weſentlich <hi rendition="#g">territoriale</hi> iſt, ſich<lb/> anſchließend an die mehr oder weniger ausgebildete Entwickelung der<lb/> Verwaltung der Volkswirthſchaft oder, wie ſie gewöhnlich heißt, der<lb/> Landeskultur, und daher auch in die unbeſtimmte Gruppe der „Agrar-<lb/> verfaſſungen“ aufgenommen wird. Das, was alle dieſe vereinzelten<lb/> und zum Theil ſehr verſchiedenen Erſcheinungen der Ablöſung indeß<lb/> zuſammenhält und ſie für die Verwaltungslehre als ein Ganzes erſcheinen<lb/> läßt, iſt nun die eben bezeichnete Verbindung mit dem Proceß der Ent-<lb/> laſtung. Faſt ausnahmslos iſt daher die Ablöſung ſeit 1848 der Ent-<lb/> laſtung gefolgt, und das Recht derſelben iſt wie die folgenden faſt aus-<lb/> nahmslos nur noch als hiſtoriſche Thatſache zu betrachten. Wir glauben<lb/> daher unſerm Zwecke zu genügen, wenn wir kurz die betreffende Geſetz-<lb/> gebung hier angeben.</p><lb/> <p>Was zunächſt <hi rendition="#g">Oeſterreich</hi> betrifft, ſo hatte allerdings ſchon das<lb/> Patent vom 7. September 1848 auch die Ablöſungen in Ausſicht ge-<lb/> ſtellt, und das Weiderecht (Blumenſuchrecht der Obrigkeit = Grund-<lb/> herren) ſo wie die gegenſeitige Brachweide <hi rendition="#g">ohne</hi> Entſchädigung auf-<lb/> gehoben. Allein die vollſtändige und eigentliche <hi rendition="#g">Ablöſung</hi> begann<lb/> erſt mit dem Patent vom 5. Juli 1853, dem die Ausführungsverord-<lb/> nung vom 3. September 1855 und 31. Oktober 1857 folgten, durch<lb/> welche eigene — noch jetzt thätige — Commiſſionen zur Ablöſung, zum<lb/> Theil aber auch, namentlich bei Forſtdienſtbarkeiten, zur ſtrengen Re-<lb/> gulirung eingeführt wurden. Die Ablöſung zeigt hier vielleicht am<lb/> deutlichſten in ganz Deutſchland ihren ſpecifiſchen, von der Entlaſtung<lb/> verſchiedenen Charakter, indem trotz der entſchiedenen Durchführung der<lb/> letzteren für die erſtere die <hi rendition="#g">Regulirung ſtatt der Ablöſung</hi> ein-<lb/> treten kann, wenn höhere Rückſichten der Landeskultur oder genügendes<lb/> Einverſtändniß der Berechtigten und Verpflichteten der Ablöſung entgegen<lb/> ſtehen. Dabei iſt das <hi rendition="#g">Jagdrecht</hi> vollſtändig aufgehoben, und die Ein-<lb/> führung neuer ähnlicher Rechte nur unter der ausdrücklichen und behörd-<lb/> lich genehmigten Beſtimmung der künftigen Ablösbarkeit geſtattet worden<lb/> (<hi rendition="#g">Stubenrauch</hi>, Verwaltungsgeſetzkunde <hi rendition="#aq">II.</hi> 446. 448. <hi rendition="#g">Judeich</hi> S. 30).</p><lb/> <p>Denſelben Charakter trägt nun, wenn auch in ganz andern Formen,<lb/> die Ablöſungsgeſetzgebung <hi rendition="#g">Preußens</hi>. Preußens Recht zeichnet ſich<lb/> dadurch aus, daß hier jeder der drei Theile der Ablöſung wieder ſeine<lb/> eigene Geſchichte hat. Die <hi rendition="#g">Forſtſervituten</hi> nämlich ſind bereits im<lb/> vorigen Jahrhundert unter den Geſichtspunkt der verwaltungsrechtlichen<lb/> Forſtpflege oder der ſog. „Forſtpolizei“ gebracht, und ohne Rückſicht<lb/> auf Grundherrlichkeit und Bauernrecht den adminiſtrativen Beſtimmungen<lb/> unterworfen, ſo daß hier für die eigentliche Ablöſung, das Verhältniß<lb/> zwiſchen Grundherrn und Eigenen, nur wenig übrig blieb. Die<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [245/0263]
Geſchichte der Ablöſung zugleich eine weſentlich territoriale iſt, ſich
anſchließend an die mehr oder weniger ausgebildete Entwickelung der
Verwaltung der Volkswirthſchaft oder, wie ſie gewöhnlich heißt, der
Landeskultur, und daher auch in die unbeſtimmte Gruppe der „Agrar-
verfaſſungen“ aufgenommen wird. Das, was alle dieſe vereinzelten
und zum Theil ſehr verſchiedenen Erſcheinungen der Ablöſung indeß
zuſammenhält und ſie für die Verwaltungslehre als ein Ganzes erſcheinen
läßt, iſt nun die eben bezeichnete Verbindung mit dem Proceß der Ent-
laſtung. Faſt ausnahmslos iſt daher die Ablöſung ſeit 1848 der Ent-
laſtung gefolgt, und das Recht derſelben iſt wie die folgenden faſt aus-
nahmslos nur noch als hiſtoriſche Thatſache zu betrachten. Wir glauben
daher unſerm Zwecke zu genügen, wenn wir kurz die betreffende Geſetz-
gebung hier angeben.
Was zunächſt Oeſterreich betrifft, ſo hatte allerdings ſchon das
Patent vom 7. September 1848 auch die Ablöſungen in Ausſicht ge-
ſtellt, und das Weiderecht (Blumenſuchrecht der Obrigkeit = Grund-
herren) ſo wie die gegenſeitige Brachweide ohne Entſchädigung auf-
gehoben. Allein die vollſtändige und eigentliche Ablöſung begann
erſt mit dem Patent vom 5. Juli 1853, dem die Ausführungsverord-
nung vom 3. September 1855 und 31. Oktober 1857 folgten, durch
welche eigene — noch jetzt thätige — Commiſſionen zur Ablöſung, zum
Theil aber auch, namentlich bei Forſtdienſtbarkeiten, zur ſtrengen Re-
gulirung eingeführt wurden. Die Ablöſung zeigt hier vielleicht am
deutlichſten in ganz Deutſchland ihren ſpecifiſchen, von der Entlaſtung
verſchiedenen Charakter, indem trotz der entſchiedenen Durchführung der
letzteren für die erſtere die Regulirung ſtatt der Ablöſung ein-
treten kann, wenn höhere Rückſichten der Landeskultur oder genügendes
Einverſtändniß der Berechtigten und Verpflichteten der Ablöſung entgegen
ſtehen. Dabei iſt das Jagdrecht vollſtändig aufgehoben, und die Ein-
führung neuer ähnlicher Rechte nur unter der ausdrücklichen und behörd-
lich genehmigten Beſtimmung der künftigen Ablösbarkeit geſtattet worden
(Stubenrauch, Verwaltungsgeſetzkunde II. 446. 448. Judeich S. 30).
Denſelben Charakter trägt nun, wenn auch in ganz andern Formen,
die Ablöſungsgeſetzgebung Preußens. Preußens Recht zeichnet ſich
dadurch aus, daß hier jeder der drei Theile der Ablöſung wieder ſeine
eigene Geſchichte hat. Die Forſtſervituten nämlich ſind bereits im
vorigen Jahrhundert unter den Geſichtspunkt der verwaltungsrechtlichen
Forſtpflege oder der ſog. „Forſtpolizei“ gebracht, und ohne Rückſicht
auf Grundherrlichkeit und Bauernrecht den adminiſtrativen Beſtimmungen
unterworfen, ſo daß hier für die eigentliche Ablöſung, das Verhältniß
zwiſchen Grundherrn und Eigenen, nur wenig übrig blieb. Die
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