Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.Dieß ist im Großen und Ganzen der Zustand des 18. Jahrhunderts, Die Grundlage dieses Processes ist nun aber für die beiden oben Diese Elemente nun sind doppelt. Das erste und greifbarste war Dieß iſt im Großen und Ganzen der Zuſtand des 18. Jahrhunderts, Die Grundlage dieſes Proceſſes iſt nun aber für die beiden oben Dieſe Elemente nun ſind doppelt. Das erſte und greifbarſte war <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0274" n="256"/> Dieß iſt im Großen und Ganzen der Zuſtand des 18. Jahrhunderts,<lb/> bei welchem nun derjenige Proceß beginnt, den wir die Gemeinheits-<lb/> theilung nennen.</p><lb/> <p>Die Grundlage dieſes Proceſſes iſt nun aber für die <hi rendition="#g">beiden</hi> oben<lb/> bezeichneten Verhältniſſe nicht gleich. Man muß ſie vielmehr ſtrenge<lb/> unterſcheiden. Während nämlich die Dienſtbarkeiten zugleich als Theil<lb/> der grundherrlichen Herrſchaft und der bäuerlichen Unfreiheit erſcheinen,<lb/> und daher weſentlich dem Proceſſe der Entlaſtung angehören, wie wir<lb/> bereits gezeigt in der Form der Ablöſung neben derjenigen der Grund-<lb/> entlaſtung, fällt <hi rendition="#g">das Element der Unfreiheit</hi> bei dem, im Beſitze<lb/> der Dorfſchaften wirklich vorhandenen <hi rendition="#g">Gemeindegut weg</hi>. Bei dieſem<lb/> Gemeindegute handelt es ſich nicht wie bei jenem um Freiheit oder<lb/> Unfreiheit; das Verfahren der Staatsregierungen hat hier daher nicht<lb/> wie bei jenen einen ſocialen Hintergrund; es iſt nicht das Princip der<lb/> ſtaatsbürgerlichen und rechtlichen Gleichheit, das die letzteren zur Gel-<lb/> tung zu bringen haben, und daher ſind auch Urſprung und Geſchichte<lb/> dieſer Maßregeln weſentlich andere, als bei den Dienſtbarkeiten. Mit<lb/> gutem Recht iſt daher auch die Darſtellung der Gemeintheilungen in<lb/> den deutſchen Bearbeitungen der Volkswirthſchaftslehre ſtets von der<lb/> Entlaſtung und Ablöſung getrennt behandelt; die franzöſiſche national-<lb/> ökonomiſche Literatur dagegen hat ſich um das ganze Verhältniß nicht<lb/> gekümmert, ſondern aus Gründen, die wir unten darlegen werden, das-<lb/> ſelbe der öffentlich-rechtlichen Jurisprudenz überlaſſen; auch in England<lb/> hat ſich keine Literatur darüber gebildet, ſondern die ganze Frage iſt<lb/> in den betreffenden Parlamentsverhandlungen erſchöpft worden (ſ. unten);<lb/> erſt J. J. <hi rendition="#g">Mill</hi> hat die Frage vom ſocialen Standpunkte aufgenom-<lb/> men, und eben deßhalb die in Deutſchland ſo viel beſprochenen Thei-<lb/> lungsprincipien nicht berückſichtigt. Man kann daher ſagen, daß die<lb/> ganze <hi rendition="#g">theoretiſche</hi> und nationalökonomiſche Gemeinheitstheilungs-<lb/> literatur Europas faſt ausſchließlich eine deutſche iſt. Der Anſtoß zu<lb/> der wirklichen Theilung der Gemeindegüter aber mußte dieſer ihrer Natur<lb/> nach von den ſpeciellen Elementen ausgehen, die in ihnen ſelbſt liegen.</p><lb/> <p>Dieſe Elemente nun ſind doppelt. Das erſte und greifbarſte war<lb/> das rein volkswirthſchaftliche, das zweite dagegen das adminiſtrative.<lb/> Dieſe beiden Elemente haben ihrerſeits die Geſchichte der Gemeinheits-<lb/> theilung in ganz Europa ſo ſehr beſtimmt, daß wir die <hi rendition="#g">erſte</hi> große<lb/> Epoche derſelben als die volkswirthſchaftliche, die zweite als die com-<lb/> munale bezeichnen können. Allerdings iſt nun dieſe Geſchichte je nach<lb/> den einzelnen Ländern wieder im Einzelnen ſehr verſchieden, allein die<lb/> Grundlagen derſelben ſind allenthalben gleich, und laſſen ſich trotz des<lb/> vielfachen Ineinandergreifens recht wohl unterſcheiden.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [256/0274]
Dieß iſt im Großen und Ganzen der Zuſtand des 18. Jahrhunderts,
bei welchem nun derjenige Proceß beginnt, den wir die Gemeinheits-
theilung nennen.
Die Grundlage dieſes Proceſſes iſt nun aber für die beiden oben
bezeichneten Verhältniſſe nicht gleich. Man muß ſie vielmehr ſtrenge
unterſcheiden. Während nämlich die Dienſtbarkeiten zugleich als Theil
der grundherrlichen Herrſchaft und der bäuerlichen Unfreiheit erſcheinen,
und daher weſentlich dem Proceſſe der Entlaſtung angehören, wie wir
bereits gezeigt in der Form der Ablöſung neben derjenigen der Grund-
entlaſtung, fällt das Element der Unfreiheit bei dem, im Beſitze
der Dorfſchaften wirklich vorhandenen Gemeindegut weg. Bei dieſem
Gemeindegute handelt es ſich nicht wie bei jenem um Freiheit oder
Unfreiheit; das Verfahren der Staatsregierungen hat hier daher nicht
wie bei jenen einen ſocialen Hintergrund; es iſt nicht das Princip der
ſtaatsbürgerlichen und rechtlichen Gleichheit, das die letzteren zur Gel-
tung zu bringen haben, und daher ſind auch Urſprung und Geſchichte
dieſer Maßregeln weſentlich andere, als bei den Dienſtbarkeiten. Mit
gutem Recht iſt daher auch die Darſtellung der Gemeintheilungen in
den deutſchen Bearbeitungen der Volkswirthſchaftslehre ſtets von der
Entlaſtung und Ablöſung getrennt behandelt; die franzöſiſche national-
ökonomiſche Literatur dagegen hat ſich um das ganze Verhältniß nicht
gekümmert, ſondern aus Gründen, die wir unten darlegen werden, das-
ſelbe der öffentlich-rechtlichen Jurisprudenz überlaſſen; auch in England
hat ſich keine Literatur darüber gebildet, ſondern die ganze Frage iſt
in den betreffenden Parlamentsverhandlungen erſchöpft worden (ſ. unten);
erſt J. J. Mill hat die Frage vom ſocialen Standpunkte aufgenom-
men, und eben deßhalb die in Deutſchland ſo viel beſprochenen Thei-
lungsprincipien nicht berückſichtigt. Man kann daher ſagen, daß die
ganze theoretiſche und nationalökonomiſche Gemeinheitstheilungs-
literatur Europas faſt ausſchließlich eine deutſche iſt. Der Anſtoß zu
der wirklichen Theilung der Gemeindegüter aber mußte dieſer ihrer Natur
nach von den ſpeciellen Elementen ausgehen, die in ihnen ſelbſt liegen.
Dieſe Elemente nun ſind doppelt. Das erſte und greifbarſte war
das rein volkswirthſchaftliche, das zweite dagegen das adminiſtrative.
Dieſe beiden Elemente haben ihrerſeits die Geſchichte der Gemeinheits-
theilung in ganz Europa ſo ſehr beſtimmt, daß wir die erſte große
Epoche derſelben als die volkswirthſchaftliche, die zweite als die com-
munale bezeichnen können. Allerdings iſt nun dieſe Geſchichte je nach
den einzelnen Ländern wieder im Einzelnen ſehr verſchieden, allein die
Grundlagen derſelben ſind allenthalben gleich, und laſſen ſich trotz des
vielfachen Ineinandergreifens recht wohl unterſcheiden.
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