ließen dann in den neunziger Jahren das Parlament unter John Sinclair einen umfassenden Anlauf zum Erlaß eines eigentlichen Ge- meinheitstheilungsgesetzes machen. Es ward eine eigene Committee vom Parlamente für die ganze Frage niedergesetzt, und eine große Bewegung gab sich kund. Theils wurden eine Menge von Vorschlägen diesem Committee vorgelegt, theils ward eine das ganze Land umfassende Enquete veranstaltet, die durch eine, dem Board of agriculture unter- stellte Committee einen großen Report über die open fields, die bereits stattgefundenen inclosures und die durch die letztere gesteigerte Werth- vermehrung nach den einzelnen shires ausarbeitete. Der Auszug aus diesem Report bei Thaer (S. 357--370). Allein die Sache blieb dennoch ohne durchgreifenden Erfolg, obgleich die Zahl der Theilungen zunahm und die Ertragsfähigkeit der gewonnenen insclosures eben durch die hohen Kornzölle ein glänzender war. (Wie war es für Roscher möglich, diese Folge der Korngesetzgebung ganz zu übersehen?) Die hohen Kornzölle wurden in der That für England erst dann ein wirk- licher Nachtheil, als durch die, mit unserem Jahrhundert rasch fort- schreitenden inclosures der ganze Boden allmählig dem Pfluge unter- worfen, und die offene Hüthung in Stallfütterung umgewandelt ward; denn ohne jene Kornzölle hätten die in England nicht weniger großen Hindernisse dieselben gewiß nicht zu Stande kommen lassen. So aber waren von den 7,800,000 Acres von 1797 bis zum Jahre 1832 nach Mac Culloch wieder neue 2,800,000 open fields verkoppelt, so daß jetzt kaum noch ein Drittel des alten waste of the lord unurbar blieb. Und jetzt konnte man, bei der beständig steigenden Bevölkerung und dem steigenden Pachtpreise der einzelnen Grundstücke, noch einmal ernstlich daran denken, die ganze Verkoppelungsgesetzgebung in die Hand zu nehmen. So entstand die Enclosure Act von 1845 (8. 9. Vict. 118). Diese Acte umfaßt nicht bloß die eigentliche Gemeinweide (pastures), sondern auch den Rest der Walddienstbarkeiten (estouers) und alle anderen Berechtigungen der commons. Der leitende Grundsatz dabei war, daß man die Theilung (nach dem preußischen Muster von 1820)? durch Auftheilung des Landes an die Berechtigten erzielte, bei kleinen Antheilen jedoch Geld- ablösungen zuließ. Das sind die allotments, die Lose. Daneben ward das System der allotments auch auf die armen householders ausge- dehnt, von denen jedem 1/4 Acre als Hausgarten angewiesen, und für die Vertheilung dieser allotments eigene allotment-wardens eingesetzt wurden; auf diese allotments aber wird kein Eigenthum, sondern nur ein Be- nützungsrecht der kleinen Häusler erworben, und die wardens verfügen darüber. Der ganze Proceß steht unter der, zu diesem Zwecke eigens gebildeten Enclosure Commission, die mit 12 Special Commissioners zu
ließen dann in den neunziger Jahren das Parlament unter John Sinclair einen umfaſſenden Anlauf zum Erlaß eines eigentlichen Ge- meinheitstheilungsgeſetzes machen. Es ward eine eigene Committee vom Parlamente für die ganze Frage niedergeſetzt, und eine große Bewegung gab ſich kund. Theils wurden eine Menge von Vorſchlägen dieſem Committee vorgelegt, theils ward eine das ganze Land umfaſſende Enquête veranſtaltet, die durch eine, dem Board of agriculture unter- ſtellte Committee einen großen Report über die open fields, die bereits ſtattgefundenen inclosures und die durch die letztere geſteigerte Werth- vermehrung nach den einzelnen shires ausarbeitete. Der Auszug aus dieſem Report bei Thaer (S. 357—370). Allein die Sache blieb dennoch ohne durchgreifenden Erfolg, obgleich die Zahl der Theilungen zunahm und die Ertragsfähigkeit der gewonnenen insclosures eben durch die hohen Kornzölle ein glänzender war. (Wie war es für Roſcher möglich, dieſe Folge der Korngeſetzgebung ganz zu überſehen?) Die hohen Kornzölle wurden in der That für England erſt dann ein wirk- licher Nachtheil, als durch die, mit unſerem Jahrhundert raſch fort- ſchreitenden inclosures der ganze Boden allmählig dem Pfluge unter- worfen, und die offene Hüthung in Stallfütterung umgewandelt ward; denn ohne jene Kornzölle hätten die in England nicht weniger großen Hinderniſſe dieſelben gewiß nicht zu Stande kommen laſſen. So aber waren von den 7,800,000 Acres von 1797 bis zum Jahre 1832 nach Mac Culloch wieder neue 2,800,000 open fields verkoppelt, ſo daß jetzt kaum noch ein Drittel des alten waste of the lord unurbar blieb. Und jetzt konnte man, bei der beſtändig ſteigenden Bevölkerung und dem ſteigenden Pachtpreiſe der einzelnen Grundſtücke, noch einmal ernſtlich daran denken, die ganze Verkoppelungsgeſetzgebung in die Hand zu nehmen. So entſtand die Enclosure Act von 1845 (8. 9. Vict. 118). Dieſe Acte umfaßt nicht bloß die eigentliche Gemeinweide (pastures), ſondern auch den Reſt der Walddienſtbarkeiten (estouers) und alle anderen Berechtigungen der commons. Der leitende Grundſatz dabei war, daß man die Theilung (nach dem preußiſchen Muſter von 1820)? durch Auftheilung des Landes an die Berechtigten erzielte, bei kleinen Antheilen jedoch Geld- ablöſungen zuließ. Das ſind die allotments, die Loſe. Daneben ward das Syſtem der allotments auch auf die armen householders ausge- dehnt, von denen jedem ¼ Acre als Hausgarten angewieſen, und für die Vertheilung dieſer allotmėnts eigene allotment-wardens eingeſetzt wurden; auf dieſe allotments aber wird kein Eigenthum, ſondern nur ein Be- nützungsrecht der kleinen Häusler erworben, und die wardens verfügen darüber. Der ganze Proceß ſteht unter der, zu dieſem Zwecke eigens gebildeten Enclosure Commission, die mit 12 Special Commissioners zu
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Parlamente für die ganze Frage niedergeſetzt, und eine große Bewegung
gab ſich kund. Theils wurden eine Menge von Vorſchlägen dieſem
Committee vorgelegt, theils ward eine das ganze Land umfaſſende
Enquête veranſtaltet, die durch eine, dem Board of agriculture unter-
ſtellte Committee einen großen Report über die open fields, die bereits
ſtattgefundenen inclosures und die durch die letztere geſteigerte Werth-
vermehrung nach den einzelnen shires ausarbeitete. Der Auszug aus
dieſem Report bei Thaer (S. 357—370). Allein die Sache blieb
dennoch ohne durchgreifenden Erfolg, obgleich die Zahl der Theilungen
zunahm und die Ertragsfähigkeit der gewonnenen insclosures eben
durch die hohen Kornzölle ein glänzender war. (Wie war es für Roſcher
möglich, dieſe Folge der Korngeſetzgebung ganz zu überſehen?) Die
hohen Kornzölle wurden in der That für England erſt dann ein wirk-
licher Nachtheil, als durch die, mit unſerem Jahrhundert raſch fort-
ſchreitenden inclosures der ganze Boden allmählig dem Pfluge unter-
worfen, und die offene Hüthung in Stallfütterung umgewandelt ward;
denn ohne jene Kornzölle hätten die in England nicht weniger großen
Hinderniſſe dieſelben gewiß nicht zu Stande kommen laſſen. So aber
waren von den 7,800,000 Acres von 1797 bis zum Jahre 1832 nach
Mac Culloch wieder neue 2,800,000 open fields verkoppelt, ſo daß jetzt
kaum noch ein Drittel des alten waste of the lord unurbar blieb. Und
jetzt konnte man, bei der beſtändig ſteigenden Bevölkerung und dem
ſteigenden Pachtpreiſe der einzelnen Grundſtücke, noch einmal ernſtlich
daran denken, die ganze Verkoppelungsgeſetzgebung in die Hand zu
nehmen. So entſtand die Enclosure Act von 1845 (8. 9. Vict. 118).
Dieſe Acte umfaßt nicht bloß die eigentliche Gemeinweide (pastures),
ſondern auch den Reſt der Walddienſtbarkeiten (estouers) und alle anderen
Berechtigungen der commons. Der leitende Grundſatz dabei war, daß man
die Theilung (nach dem preußiſchen Muſter von 1820)? durch Auftheilung
des Landes an die Berechtigten erzielte, bei kleinen Antheilen jedoch Geld-
ablöſungen zuließ. Das ſind die allotments, die Loſe. Daneben ward
das Syſtem der allotments auch auf die armen householders ausge-
dehnt, von denen jedem ¼ Acre als Hausgarten angewieſen, und für die
Vertheilung dieſer allotmėnts eigene allotment-wardens eingeſetzt wurden;
auf dieſe allotments aber wird kein Eigenthum, ſondern nur ein Be-
nützungsrecht der kleinen Häusler erworben, und die wardens verfügen
darüber. Der ganze Proceß ſteht unter der, zu dieſem Zwecke eigens
gebildeten Enclosure Commission, die mit 12 Special Commissioners zu
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868, S. 269. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre07_1868/287>, abgerufen am 22.11.2024.
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