Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.Eichelmast. Die bestimmte Ordnung dieser Rechte war nun schon seit Was nun zum Schluß die eigentliche Gemeindewaldung, die Eichelmaſt. Die beſtimmte Ordnung dieſer Rechte war nun ſchon ſeit Was nun zum Schluß die eigentliche Gemeindewaldung, die <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0296" n="278"/> Eichelmaſt. Die beſtimmte Ordnung dieſer Rechte war nun ſchon ſeit<lb/> Jahrhunderten ein ſo wichtiger Theil der bäuerlichen Landwirthſchaft<lb/> geworden, daß die Geſetzgebung der Revolution nicht daran dachte, hier<lb/> einzugreifen. Erſt als die franzöſiſche Verwaltung begann, die hohe<lb/> allgemeine Bedeutung der Waldungen zu erkennen, und deßhalb das<lb/> große <hi rendition="#g">Forſtgeſetz</hi> vom 21. Mai 1827, der ſog. <hi rendition="#aq">Code forestier,</hi> er-<lb/> laſſen wurde, mußten auch dieſe Verhältniſſe definitiv beſtimmt werden.<lb/> Die Waldſervitutenordnung Frankreichs oder das <hi rendition="#aq">droit d’usage (dans<lb/> les forêts de l’État)</hi> iſt daher eigentlich eben ſo wenig ein Ablöſungs-<lb/> als ein Gemeintheilungsrecht, ſondern nichts anderes als eine <hi rendition="#g">Forſt-<lb/> ordnung</hi>. Dennoch ſind die leitenden Grundſätze derſelben innig mit<lb/> der bisher dargeſtellten Auffaſſung der Gemeinde ſo wie des Einzel-<lb/> eigenthums verknüpft. Der <hi rendition="#g">erſte</hi> Grundſatz dafür war der, daß es<lb/> jedem Einzelnen frei ſtehen ſoll, ſeine Walddienſtberechtigung gegen<lb/> Uebernahme eines beſtimmten individuellen <hi rendition="#g">Antheils</hi> an dem Walde<lb/> abzulöſen, der dann ſein Privateigenthum wird. Dieſe Abtheilung heißt<lb/> das <hi rendition="#aq">cantonnement</hi> und die Regeln dafür ſind durch eigene Erlaſſe be-<lb/> ſtimmt (<hi rendition="#aq">Code for. art.</hi> 63, wornach jedoch nur die Forſtverwaltung das<lb/> Recht hat, auf Ablöſung der Servitute durch <hi rendition="#aq">cantonnement</hi> zu provo-<lb/> ciren; die Auftheilung erfolgt <hi rendition="#aq">„de gré à gré, et en cas de contestation,<lb/> par les tribunaux.“</hi> Neuere Entſcheidungen bei <hi rendition="#g">Block</hi>, <hi rendition="#aq">v. Cantonne-<lb/> ment</hi>). Der zweite Grundſatz war ſtrenge forſtpolizeiliche Beſchränkung<lb/> in der Ausübung jener Dienſtbarkeiten, namentlich der Weiderechte;<lb/> Aufſtellung des Unterſchiedes der <hi rendition="#aq">bois defensables,</hi> Verbot der Ziegen,<lb/> genauere Bezeichnung der Thiere (<hi rendition="#aq">Code for. art.</hi> 61—85). Der <hi rendition="#g">dritte</hi><lb/> Grundſatz geht wieder von der neuen Idee der Gemeinde aus und<lb/> bezieht ſich auf die Brennholzgerechtigkeit. Hier erſcheint nicht der Ein-<lb/> zelne etwa vermöge ſeines Grundbeſitzes berechtigt, ſondern es wird der<lb/><hi rendition="#g">ganzen</hi> Gemeinde ihr Antheil auf gefälltes oder geſammeltes Brenn-<lb/> holz angewieſen, und dieß nach Vorſchlag des Maire <hi rendition="#g">vertheilt</hi> (<hi rendition="#aq">Code<lb/> for. art.</hi> 82). Da, wo die Privatwaldungen, namentlich die der alten<lb/> Grundherren, unter ſolchen Dienſtbarkeiten ſtehen, iſt die Anwendbarkeit<lb/><hi rendition="#g">aller</hi> Grundſätze des <hi rendition="#aq">droit d’usage</hi> auf die Berechtigten ausdrücklich<lb/> ausgeſprochen (<hi rendition="#aq">Code for. T. VIII.</hi>). Auf dieſe Weiſe iſt das eigentliche<lb/><hi rendition="#aq">droit d’usage,</hi> die gegenwärtig beſtehende Form der germaniſchen Wald-<lb/> dienſtbarkeit in Frankreich geregelt.</p><lb/> <p>Was nun zum Schluß die <hi rendition="#g">eigentliche</hi> Gemeindewaldung, die<lb/><hi rendition="#aq">bois des communes,</hi> oder <hi rendition="#aq">bois en jouissance commune</hi> betrifft, ſo<lb/> iſt hier die Untheilbarkeit grundſätzlich ausgeſprochen wie bei der Ge-<lb/> meindeflur; nur findet eine Auftheilung auf Verlangen ſtatt, wo meh-<lb/> rere Gemeinden gemeinſame Waldungen haben (<hi rendition="#aq">Code for. art.</hi> 92).<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [278/0296]
Eichelmaſt. Die beſtimmte Ordnung dieſer Rechte war nun ſchon ſeit
Jahrhunderten ein ſo wichtiger Theil der bäuerlichen Landwirthſchaft
geworden, daß die Geſetzgebung der Revolution nicht daran dachte, hier
einzugreifen. Erſt als die franzöſiſche Verwaltung begann, die hohe
allgemeine Bedeutung der Waldungen zu erkennen, und deßhalb das
große Forſtgeſetz vom 21. Mai 1827, der ſog. Code forestier, er-
laſſen wurde, mußten auch dieſe Verhältniſſe definitiv beſtimmt werden.
Die Waldſervitutenordnung Frankreichs oder das droit d’usage (dans
les forêts de l’État) iſt daher eigentlich eben ſo wenig ein Ablöſungs-
als ein Gemeintheilungsrecht, ſondern nichts anderes als eine Forſt-
ordnung. Dennoch ſind die leitenden Grundſätze derſelben innig mit
der bisher dargeſtellten Auffaſſung der Gemeinde ſo wie des Einzel-
eigenthums verknüpft. Der erſte Grundſatz dafür war der, daß es
jedem Einzelnen frei ſtehen ſoll, ſeine Walddienſtberechtigung gegen
Uebernahme eines beſtimmten individuellen Antheils an dem Walde
abzulöſen, der dann ſein Privateigenthum wird. Dieſe Abtheilung heißt
das cantonnement und die Regeln dafür ſind durch eigene Erlaſſe be-
ſtimmt (Code for. art. 63, wornach jedoch nur die Forſtverwaltung das
Recht hat, auf Ablöſung der Servitute durch cantonnement zu provo-
ciren; die Auftheilung erfolgt „de gré à gré, et en cas de contestation,
par les tribunaux.“ Neuere Entſcheidungen bei Block, v. Cantonne-
ment). Der zweite Grundſatz war ſtrenge forſtpolizeiliche Beſchränkung
in der Ausübung jener Dienſtbarkeiten, namentlich der Weiderechte;
Aufſtellung des Unterſchiedes der bois defensables, Verbot der Ziegen,
genauere Bezeichnung der Thiere (Code for. art. 61—85). Der dritte
Grundſatz geht wieder von der neuen Idee der Gemeinde aus und
bezieht ſich auf die Brennholzgerechtigkeit. Hier erſcheint nicht der Ein-
zelne etwa vermöge ſeines Grundbeſitzes berechtigt, ſondern es wird der
ganzen Gemeinde ihr Antheil auf gefälltes oder geſammeltes Brenn-
holz angewieſen, und dieß nach Vorſchlag des Maire vertheilt (Code
for. art. 82). Da, wo die Privatwaldungen, namentlich die der alten
Grundherren, unter ſolchen Dienſtbarkeiten ſtehen, iſt die Anwendbarkeit
aller Grundſätze des droit d’usage auf die Berechtigten ausdrücklich
ausgeſprochen (Code for. T. VIII.). Auf dieſe Weiſe iſt das eigentliche
droit d’usage, die gegenwärtig beſtehende Form der germaniſchen Wald-
dienſtbarkeit in Frankreich geregelt.
Was nun zum Schluß die eigentliche Gemeindewaldung, die
bois des communes, oder bois en jouissance commune betrifft, ſo
iſt hier die Untheilbarkeit grundſätzlich ausgeſprochen wie bei der Ge-
meindeflur; nur findet eine Auftheilung auf Verlangen ſtatt, wo meh-
rere Gemeinden gemeinſame Waldungen haben (Code for. art. 92).
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