Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.
des Staats anzuwenden, enthält dagegen die wirthschaftliche IV. Es folgt nämlich zuerst, daß ein Volk und eine Literatur, Daran knüpft sich dann eine weitere Folge, welche man in jenem V. Da nämlich, wie gesagt, trotzdem der Staat seine wirthschaft-
des Staats anzuwenden, enthält dagegen die wirthſchaftliche IV. Es folgt nämlich zuerſt, daß ein Volk und eine Literatur, Daran knüpft ſich dann eine weitere Folge, welche man in jenem V. Da nämlich, wie geſagt, trotzdem der Staat ſeine wirthſchaft- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><hi rendition="#g"><pb facs="#f0033" n="15"/> des Staats anzuwenden</hi>, enthält dagegen die wirthſchaftliche<lb/> Verwaltung diejenigen Aufgaben des Staats, welche durch <hi rendition="#g">das Weſen<lb/> deſſelben für das wirthſchaftliche Leben</hi> gegeben ſind. Daraus<lb/> ergeben ſich die entſcheidenden Elemente für die Geſtalt und Geſchichte<lb/> der letztern.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">IV.</hi> Es folgt nämlich zuerſt, daß ein Volk und eine Literatur,<lb/> die keinen Begriff vom Staate haben, auch niemals zu einer Lehre von<lb/> der Verwaltung überhaupt, oder im beſondern zur Volkswirthſchafts-<lb/> pflege gelangen können. Es wird vielmehr ein ganz anderer Proceß,<lb/> und damit auch eine ganz andere Geſtalt jener Wiſſenſchaften eintreten.<lb/> Da nämlich der Staat die Verwaltung überhaupt, und mithin auch<lb/> die volkswirthſchaftliche Verwaltung im beſondern ſeiner Natur nach<lb/> pflegen <hi rendition="#g">muß</hi>, ſo wird er ſtets ein beſtimmtes <hi rendition="#g">Recht</hi> der Volkswirth-<lb/> ſchaftspflege, eine poſitive volkswirthſchaftliche Geſetzgebung und Ver-<lb/> waltung erzeugen, ſeinerſeits ganz gleichgültig dagegen, ob die Wiſſen-<lb/> ſchaft Volkswirthſchaftslehre und -Pflege zu unterſcheiden verſteht. So<lb/> wie das geſchehen iſt, wird ſich nun allerdings die Wiſſenſchaft dieſes<lb/> poſitiven Rechts bemächtigen, und es wird dieſelbe im Anſchluß an die<lb/> Beſtimmungen deſſelben eine <hi rendition="#g">Geſetzes-</hi> und <hi rendition="#g">Rechtskunde der wirth-<lb/> ſchaftlichen Verwaltung</hi> des Staats werden. Dieß iſt wieder<lb/> theils ſyſtematiſch der Fall, wie in Frankreich als <hi rendition="#aq">droit administratif,</hi><lb/> oder in Deutſchland als die ſog. „Verwaltungsrechte“ oder „Geſetzkunden“;<lb/> theils aber auch ſtückweiſe für einzelne Geſetze, was ſich in allen Län-<lb/> dern wiederholt. Von einem allgemeinen, aus dem Weſen des Staats<lb/> fließenden, den ganzen Stoff beherrſchenden und erleuchtenden Princip<lb/> iſt dabei natürlich keine Rede; eine Wiſſenſchaft kann man das wohl<lb/> kaum nennen. <hi rendition="#g">Daneben</hi> aber wird die Vermengung der volkswirth-<lb/> ſchaftlichen und verwaltungsrechtlichen Begriffe und Geſetze einfach in<lb/> hundert verſchiedenen Formen fortdauern, manche im Einzelnen nützliche<lb/> Anregung erzeugen, aber unvermeidlich anſtatt einer ihrer ſelbſt gewiſſen<lb/> Wiſſenſchaft, wie die Logik, oder Rechtswiſſenſchaft, oder Heilkunde<lb/> u. ſ. w. eine unabſehbare Verwirrung hervorbringen. Denn dieſe Be-<lb/> handlungsweiſe wird und muß eine <hi rendition="#g">gänzlich ſyſtemloſe</hi> ſein, da ihre<lb/> beiden verſchmolzenen Elemente, Volkswirthſchaft und Verwaltung eben<lb/> zwei weſentlich verſchiedene Syſteme enthalten. Es wird daher bei<lb/> viel Trefflichem im Einzelnen und Ganzen <hi rendition="#g">weder</hi> eine Volkswirthſchaft,<lb/><hi rendition="#g">noch</hi> eine Verwaltung erſcheinen. Und das iſt in der That der gegen-<lb/> wärtige Zuſtand.</p><lb/> <p>Daran knüpft ſich dann eine weitere Folge, welche man in jenem<lb/> chaotiſchen Zuſtande bequemer Behandlung gar nicht zu erkennen vermag.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">V.</hi> Da nämlich, wie geſagt, trotzdem der Staat ſeine wirthſchaft-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [15/0033]
des Staats anzuwenden, enthält dagegen die wirthſchaftliche
Verwaltung diejenigen Aufgaben des Staats, welche durch das Weſen
deſſelben für das wirthſchaftliche Leben gegeben ſind. Daraus
ergeben ſich die entſcheidenden Elemente für die Geſtalt und Geſchichte
der letztern.
IV. Es folgt nämlich zuerſt, daß ein Volk und eine Literatur,
die keinen Begriff vom Staate haben, auch niemals zu einer Lehre von
der Verwaltung überhaupt, oder im beſondern zur Volkswirthſchafts-
pflege gelangen können. Es wird vielmehr ein ganz anderer Proceß,
und damit auch eine ganz andere Geſtalt jener Wiſſenſchaften eintreten.
Da nämlich der Staat die Verwaltung überhaupt, und mithin auch
die volkswirthſchaftliche Verwaltung im beſondern ſeiner Natur nach
pflegen muß, ſo wird er ſtets ein beſtimmtes Recht der Volkswirth-
ſchaftspflege, eine poſitive volkswirthſchaftliche Geſetzgebung und Ver-
waltung erzeugen, ſeinerſeits ganz gleichgültig dagegen, ob die Wiſſen-
ſchaft Volkswirthſchaftslehre und -Pflege zu unterſcheiden verſteht. So
wie das geſchehen iſt, wird ſich nun allerdings die Wiſſenſchaft dieſes
poſitiven Rechts bemächtigen, und es wird dieſelbe im Anſchluß an die
Beſtimmungen deſſelben eine Geſetzes- und Rechtskunde der wirth-
ſchaftlichen Verwaltung des Staats werden. Dieß iſt wieder
theils ſyſtematiſch der Fall, wie in Frankreich als droit administratif,
oder in Deutſchland als die ſog. „Verwaltungsrechte“ oder „Geſetzkunden“;
theils aber auch ſtückweiſe für einzelne Geſetze, was ſich in allen Län-
dern wiederholt. Von einem allgemeinen, aus dem Weſen des Staats
fließenden, den ganzen Stoff beherrſchenden und erleuchtenden Princip
iſt dabei natürlich keine Rede; eine Wiſſenſchaft kann man das wohl
kaum nennen. Daneben aber wird die Vermengung der volkswirth-
ſchaftlichen und verwaltungsrechtlichen Begriffe und Geſetze einfach in
hundert verſchiedenen Formen fortdauern, manche im Einzelnen nützliche
Anregung erzeugen, aber unvermeidlich anſtatt einer ihrer ſelbſt gewiſſen
Wiſſenſchaft, wie die Logik, oder Rechtswiſſenſchaft, oder Heilkunde
u. ſ. w. eine unabſehbare Verwirrung hervorbringen. Denn dieſe Be-
handlungsweiſe wird und muß eine gänzlich ſyſtemloſe ſein, da ihre
beiden verſchmolzenen Elemente, Volkswirthſchaft und Verwaltung eben
zwei weſentlich verſchiedene Syſteme enthalten. Es wird daher bei
viel Trefflichem im Einzelnen und Ganzen weder eine Volkswirthſchaft,
noch eine Verwaltung erſcheinen. Und das iſt in der That der gegen-
wärtige Zuſtand.
Daran knüpft ſich dann eine weitere Folge, welche man in jenem
chaotiſchen Zuſtande bequemer Behandlung gar nicht zu erkennen vermag.
V. Da nämlich, wie geſagt, trotzdem der Staat ſeine wirthſchaft-
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