Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.Princips der Enteignung, wie der Code civil und das österreichische Während nun auf diese Weise die Grundsätze für die Thätigkeit Stein, die Verwaltungslehre. VII. 21
Princips der Enteignung, wie der Code civil und das öſterreichiſche Während nun auf dieſe Weiſe die Grundſätze für die Thätigkeit Stein, die Verwaltungslehre. VII. 21
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Princips der Enteignung, wie der Code civil und das öſterreichiſche
bürgerliche Geſetzbuch, oder ſie kann daneben das Verfahren der Ver-
waltungsbehörden bei der Enteignung überhaupt ordnen, wie die Ex-
propriationsgeſetze Frankreichs, Badens, Bayerns, Sachſens, oder nur
einzelne leitende Vorſchriften dafür geben, wie das preußiſche allgemeine
Landrecht, oder endlich das Enteignungsrecht nur für einzelne beſtimmte
Arten der Enteignung ausführen, wie das namentlich für Eiſenbahnen
in Deutſchland vielfach geſchehen iſt. Wie nun immer das geſetzliche
Recht geſtaltet ſein möge, ſo iſt es gewiß, daß die Regierung ihrerſeits
das Recht hat, den Mangel der Geſetzgebung durch ihre Verordnung
zu erſetzen, ſo daß Geſetz und Verordnung zuſammen das öffentlich
geltende Recht der Enteignung bilden. Dieß iſt namentlich in Deutſch-
land ſehr verſchieden, und es iſt einer der großen Mängel des deutſchen
Rechtslebens, daß auch hier keine gemeinſchaftliche und gleichartige Rechts-
bildung ſtattgefunden hat. Es iſt Sache der Wiſſenſchaft, dieſen Mangel
zu erſetzen.
Während nun auf dieſe Weiſe die Grundſätze für die Thätigkeit
der Verwaltung zum geltenden Recht werden, erſcheint die einzelne
Enteignung offenbar als die ſpecielle Anwendung deſſelben auf den
einzelnen Fall. Die Funktion der Behörde dabei iſt das Enteignungs-
verfahren. Das Enteignungsverfahren beſteht daher aus einer Reihe
von Verordnungen, Verfügungen und wirklichen Thätigkeiten, deren
Inhalt ſtets die Anwendung des beſtehenden geltenden Rechts der
Geſetze oder der Verordnungen auf den einzelnen Fall der Enteignung
iſt; d. h. die wirkliche Enteignung iſt und bleibt in jedem einzelnen Falle
ein Akt der vollziehenden Gewalt. Die Aufgabe der vollziehen-
den Gewalt, beziehungsweiſe ihrer Organe und Behörden, beſteht dann
darin, ſich in ihrer Aktion den beſtehenden Geſetzen conform zu erhalten.
Daraus entſpringt dann das Recht der wirklichen Enteignung, welches
mithin die geltenden Beſtimmungen für das Verfahren der
Behörde bei der einzelnen Enteignung enthält. Das Recht dieſes Verfah-
rens iſt daher nichts anderes, als die beſondere Anwendung des all-
gemeinen Princips des verfaſſungsmäßigen Verwaltungsrechts auf die
Thätigkeiten der enteignenden Behörde. Es folgt daraus, daß nach
den Principien dieſes Rechts in allen den Fällen, wo das Verfahren
dieſer Behörde mit dem Enteignungsgeſetz in Widerſpruch ſteht, von
Seiten des Betheiligten die Klage, wo es dagegen mit der Verordnung
im Widerſpruche ſteht, die Beſchwerde eintritt. Klage und Beſchwerde
haben hier genau dieſelbe Funktion wie immer. Sie dienen dazu, die
Uebereinſtimmung der Aktion der Verwaltung im einzelnen Fall mit
dem allgemein gültigen Rechte herzuſtellen. Wenn nun, wie in Oeſterreich
Stein, die Verwaltungslehre. VII. 21
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