sollen, da entsteht die Frage, ob und bei welchem Organe die Bethei- ligten gegen eine Entscheidung der vollziehenden Gewalt auftreten können. Selbstverständlich ist, daß sie das Recht der Beschwerde gegen jede Genehmigung haben, wenn dieselbe von der unteren Behörde aus- gegangen ist. Ist sie aber von der höchsten Behörde bestätigt, so ist eine weitere Beschwerde unmöglich, und eine Klage bei Gericht eben nur in dem Falle der bayerischen Gesetzgebung denkbar, welches darüber entscheiden müßte, ob das Unternehmen unter einen der gesetzlich auf- gestellten (siebzehn!) Gesichtspunkte fällt oder nicht. Es ist einleuchtend, daß dieß zu gänzlich unpraktischen Resultaten führen würde; und mit gutem Recht haben sich die Rechtslehrer, wenn auch aus unbestimmteren Gründen, einstimmig gegen eine solche Specifikation erklärt. (Mitter- maier, Treichler, Häberlin; s. d. letztere a. a. O. S. 157 und 200). Hier erscheint daher auch in Frankreich die Thätigkeit des Gerichts trotz des Art. 1 von 1841 gänzlich ausgeschlossen.
Welches Organ der vollziehenden Gewalt nun zum Aussprechen der Genehmigung überhaupt competent sein soll, sollte von den Gesetzen genau ausgesprochen werden. Princip sollte sein, daß diese Competenz davon abhängig gemacht wird, ob die Unternehmung sich örtlich über die Grenzen der Behörde ausdehnt. Oft sind jedoch die Competenzen für verschiedene Arten der Unternehmungen nach der Natur der letzteren auch örtlich verschieden, z. B. für Bergwerke, Wasserbauten u. s. w. In diesem Falle sollte die Competenz zur Entscheidung über die Genehmigung in der Hand der über beiden stehenden höheren Be- hörde liegen. Sehr rationell ist die französische Bestimmung, daß die Entscheidung ein arret motive des Präfecten sein muß, der das Vor- handensein der utilite publique an und für sich constatirt und auf Grund dieser Thatsache die Concession gibt. Gänzlich unpraktisch ist es, wenn Häberlin S. 168 und Thiel von "Specialgesetzen" reden, welche "im einzelnen Falle bestimmen sollen, ob eine Anlage von öffentlichem Interesse verlangt werde;" also welche die Genehmigung von Statuten u. s. w. zu übernehmen haben. Allerdings hat sich das englische Parlament vorbehalten, solche Concessionen zu ertheilen, und zwar mit dem Enteignungsrecht (Lands Clauses Act a. I.), und dieß Recht dem Board of trade ausdrücklich verweigert (s. oben). Allein über das höchst Unzweckmäßige dieses Verfahrens dürfte man um so mehr einig sein, als die folgenden Grundsätze das Einzeleigenthum wohl ohnehin sicher genug stellen. Die deutschen Gesetzgebungen sind sich keineswegs klar, wie schon Häberlin klagt. Doch haben sie fast aus- schließlich, soweit nicht Specialenteignungsgesetze, wie für Eisenbahnen, vorlagen, mit richtigem Tact jede begriffliche oder formale Bestimmung
ſollen, da entſteht die Frage, ob und bei welchem Organe die Bethei- ligten gegen eine Entſcheidung der vollziehenden Gewalt auftreten können. Selbſtverſtändlich iſt, daß ſie das Recht der Beſchwerde gegen jede Genehmigung haben, wenn dieſelbe von der unteren Behörde aus- gegangen iſt. Iſt ſie aber von der höchſten Behörde beſtätigt, ſo iſt eine weitere Beſchwerde unmöglich, und eine Klage bei Gericht eben nur in dem Falle der bayeriſchen Geſetzgebung denkbar, welches darüber entſcheiden müßte, ob das Unternehmen unter einen der geſetzlich auf- geſtellten (ſiebzehn!) Geſichtspunkte fällt oder nicht. Es iſt einleuchtend, daß dieß zu gänzlich unpraktiſchen Reſultaten führen würde; und mit gutem Recht haben ſich die Rechtslehrer, wenn auch aus unbeſtimmteren Gründen, einſtimmig gegen eine ſolche Specifikation erklärt. (Mitter- maier, Treichler, Häberlin; ſ. d. letztere a. a. O. S. 157 und 200). Hier erſcheint daher auch in Frankreich die Thätigkeit des Gerichts trotz des Art. 1 von 1841 gänzlich ausgeſchloſſen.
Welches Organ der vollziehenden Gewalt nun zum Ausſprechen der Genehmigung überhaupt competent ſein ſoll, ſollte von den Geſetzen genau ausgeſprochen werden. Princip ſollte ſein, daß dieſe Competenz davon abhängig gemacht wird, ob die Unternehmung ſich örtlich über die Grenzen der Behörde ausdehnt. Oft ſind jedoch die Competenzen für verſchiedene Arten der Unternehmungen nach der Natur der letzteren auch örtlich verſchieden, z. B. für Bergwerke, Waſſerbauten u. ſ. w. In dieſem Falle ſollte die Competenz zur Entſcheidung über die Genehmigung in der Hand der über beiden ſtehenden höheren Be- hörde liegen. Sehr rationell iſt die franzöſiſche Beſtimmung, daß die Entſcheidung ein arrêt motivé des Präfecten ſein muß, der das Vor- handenſein der utilité publique an und für ſich conſtatirt und auf Grund dieſer Thatſache die Conceſſion gibt. Gänzlich unpraktiſch iſt es, wenn Häberlin S. 168 und Thiel von „Specialgeſetzen“ reden, welche „im einzelnen Falle beſtimmen ſollen, ob eine Anlage von öffentlichem Intereſſe verlangt werde;“ alſo welche die Genehmigung von Statuten u. ſ. w. zu übernehmen haben. Allerdings hat ſich das engliſche Parlament vorbehalten, ſolche Conceſſionen zu ertheilen, und zwar mit dem Enteignungsrecht (Lands Clauses Act a. I.), und dieß Recht dem Board of trade ausdrücklich verweigert (ſ. oben). Allein über das höchſt Unzweckmäßige dieſes Verfahrens dürfte man um ſo mehr einig ſein, als die folgenden Grundſätze das Einzeleigenthum wohl ohnehin ſicher genug ſtellen. Die deutſchen Geſetzgebungen ſind ſich keineswegs klar, wie ſchon Häberlin klagt. Doch haben ſie faſt aus- ſchließlich, ſoweit nicht Specialenteignungsgeſetze, wie für Eiſenbahnen, vorlagen, mit richtigem Tact jede begriffliche oder formale Beſtimmung
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ſollen, da entſteht die Frage, ob und bei welchem Organe die Bethei-
ligten gegen eine Entſcheidung der vollziehenden Gewalt auftreten
können. Selbſtverſtändlich iſt, daß ſie das Recht der Beſchwerde gegen
jede Genehmigung haben, wenn dieſelbe von der unteren Behörde aus-
gegangen iſt. Iſt ſie aber von der höchſten Behörde beſtätigt, ſo iſt
eine weitere Beſchwerde unmöglich, und eine Klage bei Gericht eben
nur in dem Falle der bayeriſchen Geſetzgebung denkbar, welches darüber
entſcheiden müßte, ob das Unternehmen unter einen der geſetzlich auf-
geſtellten (ſiebzehn!) Geſichtspunkte fällt oder nicht. Es iſt einleuchtend,
daß dieß zu gänzlich unpraktiſchen Reſultaten führen würde; und mit
gutem Recht haben ſich die Rechtslehrer, wenn auch aus unbeſtimmteren
Gründen, einſtimmig gegen eine ſolche Specifikation erklärt. (Mitter-
maier, Treichler, Häberlin; ſ. d. letztere a. a. O. S. 157 und 200).
Hier erſcheint daher auch in Frankreich die Thätigkeit des Gerichts trotz
des Art. 1 von 1841 gänzlich ausgeſchloſſen.
Welches Organ der vollziehenden Gewalt nun zum Ausſprechen
der Genehmigung überhaupt competent ſein ſoll, ſollte von den
Geſetzen genau ausgeſprochen werden. Princip ſollte ſein, daß dieſe
Competenz davon abhängig gemacht wird, ob die Unternehmung ſich
örtlich über die Grenzen der Behörde ausdehnt. Oft ſind jedoch die
Competenzen für verſchiedene Arten der Unternehmungen nach der Natur
der letzteren auch örtlich verſchieden, z. B. für Bergwerke, Waſſerbauten
u. ſ. w. In dieſem Falle ſollte die Competenz zur Entſcheidung über
die Genehmigung in der Hand der über beiden ſtehenden höheren Be-
hörde liegen. Sehr rationell iſt die franzöſiſche Beſtimmung, daß die
Entſcheidung ein arrêt motivé des Präfecten ſein muß, der das Vor-
handenſein der utilité publique an und für ſich conſtatirt und auf
Grund dieſer Thatſache die Conceſſion gibt. Gänzlich unpraktiſch iſt
es, wenn Häberlin S. 168 und Thiel von „Specialgeſetzen“ reden,
welche „im einzelnen Falle beſtimmen ſollen, ob eine Anlage von
öffentlichem Intereſſe verlangt werde;“ alſo welche die Genehmigung
von Statuten u. ſ. w. zu übernehmen haben. Allerdings hat ſich das
engliſche Parlament vorbehalten, ſolche Conceſſionen zu ertheilen, und
zwar mit dem Enteignungsrecht (Lands Clauses Act a. I.), und dieß
Recht dem Board of trade ausdrücklich verweigert (ſ. oben). Allein
über das höchſt Unzweckmäßige dieſes Verfahrens dürfte man um ſo
mehr einig ſein, als die folgenden Grundſätze das Einzeleigenthum wohl
ohnehin ſicher genug ſtellen. Die deutſchen Geſetzgebungen ſind ſich
keineswegs klar, wie ſchon Häberlin klagt. Doch haben ſie faſt aus-
ſchließlich, ſoweit nicht Specialenteignungsgeſetze, wie für Eiſenbahnen,
vorlagen, mit richtigem Tact jede begriffliche oder formale Beſtimmung
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868, S. 326. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre07_1868/344>, abgerufen am 27.07.2024.
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