Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.ihrem Concessionsgesuch bereits beizulegen. Es war daher ihre Was nun die Frage betrifft, ob und wie weit die Pflicht zur Her- ihrem Conceſſionsgeſuch bereits beizulegen. Es war daher ihre Was nun die Frage betrifft, ob und wie weit die Pflicht zur Her- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <div n="9"> <p><pb facs="#f0348" n="330"/> ihrem Conceſſionsgeſuch bereits <hi rendition="#g">beizulegen</hi>. Es war daher <hi rendition="#g">ihre</hi><lb/> Sache, den Detailplan zu entwerfen, beziehungsweiſe durch freiwilliges<lb/> Zugeſtändniß der einzelnen Betheiligten (<hi rendition="#aq">by agreement</hi>) ſich das Recht<lb/> zum Betreten der Grundſtücke zu erwerben. Die <hi rendition="#aq">Lands Clauses Act</hi><lb/> hat nur dieſen letztern Punkt geändert und im Art. 81 ff. beſtimmt,<lb/> daß die Gründer ſolcher Unternehmungen (<hi rendition="#aq">the promoters of the under-<lb/> taking</hi>) erſt dann dieß Recht des Betretens haben ſollen, wenn ſie<lb/><hi rendition="#g">entweder</hi> den Parteien den Schätzungswerth der Grundſtücke wirklich<lb/> bezahlt, <hi rendition="#g">oder</hi> aber dieſen Werth in der Bank deponirt und die Depo-<lb/> ſitenſcheine den Parteien übergeben haben (<hi rendition="#aq">making deposit and giving<lb/> bond</hi>). <hi rendition="#g">Dann</hi> können ſie auch <hi rendition="#g">gegen</hi> den Willen der Parteien den<lb/> Grund betreten; thun ſie das außerdem, ſo zahlen ſie 10 L. Buße. Im<lb/> Uebrigen beſteht der alte Grundſatz auch jetzt noch in voller Kraft. Die<lb/><hi rendition="#g">deutſchen</hi> Geſetzgebungen, welche es noch nicht zu eignen Enteignungs-<lb/> geſetzen gebracht haben, haben dieſe ganze Rechtsfrage nur in Beziehung<lb/> auf die <hi rendition="#g">Eiſenbahnen</hi> unterſucht und entſchieden; in <hi rendition="#g">Oeſterreich</hi><lb/> gibt die Vorconceſſion jenes Recht der Betretung gegen einfachen<lb/> Schadenserſatz beim Bahnbau (Stubenrauch <hi rendition="#aq">II.</hi> S. 722); in <hi rendition="#g">Preußen</hi><lb/> gelten darüber ebenfalls keine für das ganze Enteignungsweſen beſtehen-<lb/> den Vorſchriften; was <hi rendition="#g">Thiel</hi> über die ganze Sache meint, iſt nicht<lb/> recht klar (S. 94—98). Seine Darſtellung des obigen Rechtsverhält-<lb/> niſſes iſt gegeben unter dem Ausdruck „Techniſche Vorarbeiten und<lb/> Feſtſtellung des Parcellenplanes.“ Die übrigen Schriftſteller haben die<lb/> Frage nicht unterſucht. — Die Frage nach der Herbeiziehung der Be-<lb/> theiligten iſt in den Expropriationsgeſetzen der deutſchen Staaten faſt<lb/> ganz nach dem an ſich vollkommen richtigen Vorgang der franzöſiſchen<lb/> Geſetzgebung entſchieden; ſehr gut und genau das <hi rendition="#g">badiſche</hi> Geſetz<lb/> §. 36; das <hi rendition="#g">bayriſche</hi> Art. 10; <hi rendition="#g">Kurheſſen</hi> §. 13; <hi rendition="#g">Sachſen-Mei-<lb/> ningen</hi> 98. 3. Vgl. <hi rendition="#g">Häberlin</hi> a. a. O. S. 189, 190. <hi rendition="#g">In Preußen</hi><lb/> iſt noch nichts zur Entſcheidung gekommen. S. <hi rendition="#g">Könne</hi> a. a. O.<lb/><hi rendition="#g">Thiel</hi> bleibt deßhalb — unter merkwürdiger Nichtbeachtung jener ſehr<lb/> guten ſüddeutſchen Geſetzgebung — auf dem Standpunkt der Theorie<lb/> (Ladung der Intereſſenten, Legitimation, Vollmacht derſelben S. 98 ff.<lb/> und S. 109 ff., die Feſtſtellung des Verfahrens dabei und die Rechte<lb/> derſelben). Derſelbe hat dabei für die Verwaltungsbehörde eine weſent-<lb/> liche Miſſion feſtgehalten; die franzöſiſche Geſetzgebung vergißt zwar die<lb/> große Bedeutung der Ingenieure nicht, allein dieſe <hi rendition="#aq">ingenieurs des<lb/> ponts et chaussées</hi> <hi rendition="#g">ſind</hi> eben wieder Beamtete.</p><lb/> <p>Was nun die Frage betrifft, ob und wie weit die Pflicht zur Her-<lb/> gabe <hi rendition="#g">eines Theiles</hi> eines Gutes oder ſeines Gebrauches das Recht für<lb/> den Enteigneten erzeuge, eine Enteignung für den Reſt des Gutes,<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [330/0348]
ihrem Conceſſionsgeſuch bereits beizulegen. Es war daher ihre
Sache, den Detailplan zu entwerfen, beziehungsweiſe durch freiwilliges
Zugeſtändniß der einzelnen Betheiligten (by agreement) ſich das Recht
zum Betreten der Grundſtücke zu erwerben. Die Lands Clauses Act
hat nur dieſen letztern Punkt geändert und im Art. 81 ff. beſtimmt,
daß die Gründer ſolcher Unternehmungen (the promoters of the under-
taking) erſt dann dieß Recht des Betretens haben ſollen, wenn ſie
entweder den Parteien den Schätzungswerth der Grundſtücke wirklich
bezahlt, oder aber dieſen Werth in der Bank deponirt und die Depo-
ſitenſcheine den Parteien übergeben haben (making deposit and giving
bond). Dann können ſie auch gegen den Willen der Parteien den
Grund betreten; thun ſie das außerdem, ſo zahlen ſie 10 L. Buße. Im
Uebrigen beſteht der alte Grundſatz auch jetzt noch in voller Kraft. Die
deutſchen Geſetzgebungen, welche es noch nicht zu eignen Enteignungs-
geſetzen gebracht haben, haben dieſe ganze Rechtsfrage nur in Beziehung
auf die Eiſenbahnen unterſucht und entſchieden; in Oeſterreich
gibt die Vorconceſſion jenes Recht der Betretung gegen einfachen
Schadenserſatz beim Bahnbau (Stubenrauch II. S. 722); in Preußen
gelten darüber ebenfalls keine für das ganze Enteignungsweſen beſtehen-
den Vorſchriften; was Thiel über die ganze Sache meint, iſt nicht
recht klar (S. 94—98). Seine Darſtellung des obigen Rechtsverhält-
niſſes iſt gegeben unter dem Ausdruck „Techniſche Vorarbeiten und
Feſtſtellung des Parcellenplanes.“ Die übrigen Schriftſteller haben die
Frage nicht unterſucht. — Die Frage nach der Herbeiziehung der Be-
theiligten iſt in den Expropriationsgeſetzen der deutſchen Staaten faſt
ganz nach dem an ſich vollkommen richtigen Vorgang der franzöſiſchen
Geſetzgebung entſchieden; ſehr gut und genau das badiſche Geſetz
§. 36; das bayriſche Art. 10; Kurheſſen §. 13; Sachſen-Mei-
ningen 98. 3. Vgl. Häberlin a. a. O. S. 189, 190. In Preußen
iſt noch nichts zur Entſcheidung gekommen. S. Könne a. a. O.
Thiel bleibt deßhalb — unter merkwürdiger Nichtbeachtung jener ſehr
guten ſüddeutſchen Geſetzgebung — auf dem Standpunkt der Theorie
(Ladung der Intereſſenten, Legitimation, Vollmacht derſelben S. 98 ff.
und S. 109 ff., die Feſtſtellung des Verfahrens dabei und die Rechte
derſelben). Derſelbe hat dabei für die Verwaltungsbehörde eine weſent-
liche Miſſion feſtgehalten; die franzöſiſche Geſetzgebung vergißt zwar die
große Bedeutung der Ingenieure nicht, allein dieſe ingenieurs des
ponts et chaussées ſind eben wieder Beamtete.
Was nun die Frage betrifft, ob und wie weit die Pflicht zur Her-
gabe eines Theiles eines Gutes oder ſeines Gebrauches das Recht für
den Enteigneten erzeuge, eine Enteignung für den Reſt des Gutes,
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