Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.Begriffe sein sollten, während sie verwaltungsrechtliche Principien sind. Dieß nun, denken wir, wird sich klarer herausstellen, wenn wir jetzt 2) Die drei "Schulen" oder "Systeme" der Nationalökonomie sind als Systeme der wirthschaftlichen Verwaltung aufzufassen. Indem wir es eigener Arbeit nunmehr überlassen, die Geschichte Zu dem Ende müssen wir zuerst bezeichnen, wie diese "Systeme" Die Geschichte Europas zeigt uns bekanntlich mit dem 17. Jahr- Stein, die Verwaltungslehre. VII. 2
Begriffe ſein ſollten, während ſie verwaltungsrechtliche Principien ſind. Dieß nun, denken wir, wird ſich klarer herausſtellen, wenn wir jetzt 2) Die drei „Schulen“ oder „Syſteme“ der Nationalökonomie ſind als Syſteme der wirthſchaftlichen Verwaltung aufzufaſſen. Indem wir es eigener Arbeit nunmehr überlaſſen, die Geſchichte Zu dem Ende müſſen wir zuerſt bezeichnen, wie dieſe „Syſteme“ Die Geſchichte Europas zeigt uns bekanntlich mit dem 17. Jahr- Stein, die Verwaltungslehre. VII. 2
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0035" n="17"/> Begriffe ſein ſollten, während ſie verwaltungsrechtliche Principien ſind.<lb/> Nirgends aber wird die Sache ernſter, als in der ſocialen Frage, wo<lb/> man die Geſellſchaftslehre zu einem Theil der Nationalökonomie ge-<lb/> macht, und dieſe mit der (geſellſchaftlichen) Verwaltung ſo verſchmolzen<lb/> hat, daß man in vollſtändiger Verwirrung der Begriffe den Socialis-<lb/> mus und Communismus, Vorſchußkaſſen und Armenweſen, Credit-<lb/> organiſation und Gütertheilung als volkswirthſchaftliche Begriffe fungiren<lb/> läßt, die Forderungen, welche Ein Intereſſe an die Verwaltung ſtellt,<lb/> als abſolutes Geſetz der „reinen“ Nationalökonomie bezeichnend, ohne<lb/> ſich zu erinnern, daß die Verwaltung als Thätigkeit des Staats den<lb/> einzigen Charakter der letzteren, die Vertretung der Harmonie <hi rendition="#g">aller</hi> In-<lb/> tereſſen enthalten muß. — Doch es iſt hier nicht der Ort, darauf ein-<lb/> zugehen.</p><lb/> <p>Dieß nun, denken wir, wird ſich klarer herausſtellen, wenn wir jetzt<lb/> den kurzen Nachweis liefern, daß das, was man auch hiſtoriſch die<lb/> nationalökonomiſchen Schulen nennt, in der That nichts anderes iſt,<lb/> als eine Reihe von <hi rendition="#g">Principien der wirthſchaftlichen Verwal-<lb/> tung auf Grundlage nationalökonomiſcher Begriffe und<lb/> Intereſſen</hi>.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>2) <hi rendition="#g">Die drei „Schulen“ oder „Syſteme“ der Nationalökonomie ſind<lb/> als Syſteme der wirthſchaftlichen Verwaltung aufzufaſſen</hi>.</head><lb/> <p>Indem wir es eigener Arbeit nunmehr überlaſſen, die Geſchichte<lb/> der Nationalökonomie und die der Verwaltung im Einzelnen mit Wür-<lb/> digung aller Geſichtspunkte und Namen und Beleuchtung aller bedeu-<lb/> tenden Erſcheinungen zu behandeln, dürfen wir doch die Behauptung<lb/> hier begründen und bis zu einem gewiſſen Grad auch entwickeln, daß<lb/> in der That in jenen Schulen oder Syſtemen <hi rendition="#g">nicht</hi> wie man auch<lb/> noch in neueſter Zeit feſt gehalten hat, die Grundlagen der Geſchichte<lb/> der Nationalökonomie, ſondern vielmehr die der <hi rendition="#g">Verwaltung des<lb/> wirthſchaftlichen Lebens</hi> gegeben iſt. Und die Sache ſelbſt iſt,<lb/> mit Beziehung auf den geſammten Gang der europäiſchen Entwicklung<lb/> in der That ſo einfach, daß auch weniges für vorurtheilsfreie Auf-<lb/> faſſung genügen wird.</p><lb/> <p>Zu dem Ende müſſen wir zuerſt bezeichnen, wie dieſe „Syſteme“<lb/> entſtanden ſind, und was ſie eigentlich bedeuten.</p><lb/> <p>Die Geſchichte Europas zeigt uns bekanntlich mit dem 17. Jahr-<lb/> hundert den Keim einer Neugeſtaltung aller europäiſchen Dinge, den<lb/> wir bereits früher auf den Beginn des Kampfes der ſtaatsbürgerlichen<lb/> Geſellſchaftsordnungen und ihres Princips mit der Geſchlechter- und<lb/> <fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Stein</hi>, die Verwaltungslehre. <hi rendition="#aq">VII.</hi> 2</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [17/0035]
Begriffe ſein ſollten, während ſie verwaltungsrechtliche Principien ſind.
Nirgends aber wird die Sache ernſter, als in der ſocialen Frage, wo
man die Geſellſchaftslehre zu einem Theil der Nationalökonomie ge-
macht, und dieſe mit der (geſellſchaftlichen) Verwaltung ſo verſchmolzen
hat, daß man in vollſtändiger Verwirrung der Begriffe den Socialis-
mus und Communismus, Vorſchußkaſſen und Armenweſen, Credit-
organiſation und Gütertheilung als volkswirthſchaftliche Begriffe fungiren
läßt, die Forderungen, welche Ein Intereſſe an die Verwaltung ſtellt,
als abſolutes Geſetz der „reinen“ Nationalökonomie bezeichnend, ohne
ſich zu erinnern, daß die Verwaltung als Thätigkeit des Staats den
einzigen Charakter der letzteren, die Vertretung der Harmonie aller In-
tereſſen enthalten muß. — Doch es iſt hier nicht der Ort, darauf ein-
zugehen.
Dieß nun, denken wir, wird ſich klarer herausſtellen, wenn wir jetzt
den kurzen Nachweis liefern, daß das, was man auch hiſtoriſch die
nationalökonomiſchen Schulen nennt, in der That nichts anderes iſt,
als eine Reihe von Principien der wirthſchaftlichen Verwal-
tung auf Grundlage nationalökonomiſcher Begriffe und
Intereſſen.
2) Die drei „Schulen“ oder „Syſteme“ der Nationalökonomie ſind
als Syſteme der wirthſchaftlichen Verwaltung aufzufaſſen.
Indem wir es eigener Arbeit nunmehr überlaſſen, die Geſchichte
der Nationalökonomie und die der Verwaltung im Einzelnen mit Wür-
digung aller Geſichtspunkte und Namen und Beleuchtung aller bedeu-
tenden Erſcheinungen zu behandeln, dürfen wir doch die Behauptung
hier begründen und bis zu einem gewiſſen Grad auch entwickeln, daß
in der That in jenen Schulen oder Syſtemen nicht wie man auch
noch in neueſter Zeit feſt gehalten hat, die Grundlagen der Geſchichte
der Nationalökonomie, ſondern vielmehr die der Verwaltung des
wirthſchaftlichen Lebens gegeben iſt. Und die Sache ſelbſt iſt,
mit Beziehung auf den geſammten Gang der europäiſchen Entwicklung
in der That ſo einfach, daß auch weniges für vorurtheilsfreie Auf-
faſſung genügen wird.
Zu dem Ende müſſen wir zuerſt bezeichnen, wie dieſe „Syſteme“
entſtanden ſind, und was ſie eigentlich bedeuten.
Die Geſchichte Europas zeigt uns bekanntlich mit dem 17. Jahr-
hundert den Keim einer Neugeſtaltung aller europäiſchen Dinge, den
wir bereits früher auf den Beginn des Kampfes der ſtaatsbürgerlichen
Geſellſchaftsordnungen und ihres Princips mit der Geſchlechter- und
Stein, die Verwaltungslehre. VII. 2
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