und das Herkommen lauffen würde, massen eine fremde Majestät die Pacta eines Königes mit seinen Unterthanen, krafft derer er den letzteren etwas von seinem Jure concediret, sich so wenig zu seinem Vortheil oder Praece- dentz bedienen kan, als wenig etwan ein Va- ter, welcher mit seinen Kindern rigoureuse- ment umbzugehen gewohnet, einem andern sanfftmüthigen Vater deswegen die Ober- Stelle nehmen wolte.
3. Daß Pohlen ein Königreich in welchem man in alten und neuen Zeiten Personen erwehlet, wel- che nur von dem mitlerem oder unteren Adel, auch wohl gar nur bürgerlicher Extraction ge- wesen: dahingegen einige andere Königreiche bloß durch solche Personen regieret worden, welche aus alten Fürstlichen Geschlechtern ab- gestammet. Allein auch dieser Einwurff wird die dignitatem Majestaticam der Könige in Pohlen nicht vermindern können, massen bey dergleichen Dingen nicht so wohl die Person als das officium, non quis, sed quid sit, muß betrachtet werden. Man hat unter den Königen in Jsrael, auch in der Reyhe der Römischen Kayser unterschiedliche gewehlet, welche von sehr geringer Herkunfft gewesen, welches aber, nachdem sie erwehlet, und in- auguriret gewesen, ihrem Lustre und Praece- dentz keinen Eintrag gethan, sondern vielmehr
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Hoff-Ceremoniel.
und das Herkommen lauffen wuͤrde, maſſen eine fremde Majeſtaͤt die Pacta eines Koͤniges mit ſeinen Unterthanen, krafft derer er den letzteren etwas von ſeinem Jure concediret, ſich ſo wenig zu ſeinem Vortheil oder Præce- dentz bedienen kan, als wenig etwan ein Va- ter, welcher mit ſeinen Kindern rigoureuſe- ment umbzugehen gewohnet, einem andern ſanfftmuͤthigen Vater deswegen die Ober- Stelle nehmen wolte.
3. Daß Pohlen ein Koͤnigreich in welchem man in alten und neuen Zeiten Perſonen erwehlet, wel- che nur von dem mitlerem oder unteren Adel, auch wohl gar nur buͤrgerlicher Extraction ge- weſen: dahingegen einige andere Koͤnigreiche bloß durch ſolche Perſonen regieret worden, welche aus alten Fuͤrſtlichen Geſchlechtern ab- geſtam̃et. Allein auch dieſer Einwurff wird die dignitatem Majeſtaticam der Koͤnige in Pohlen nicht vermindern koͤnnen, maſſen bey dergleichen Dingen nicht ſo wohl die Perſon als das officium, non quis, ſed quid ſit, muß betrachtet werden. Man hat unter den Koͤnigen in Jſrael, auch in der Reyhe der Roͤmiſchen Kayſer unterſchiedliche gewehlet, welche von ſehr geringer Herkunfft geweſen, welches aber, nachdem ſie erwehlet, und in- auguriret geweſen, ihrem Luſtre und Præce- dentz keinen Eintrag gethan, ſondern vielmehr
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Hoff-Ceremoniel.
und das Herkommen lauffen wuͤrde, maſſen
eine fremde Majeſtaͤt die Pacta eines Koͤniges
mit ſeinen Unterthanen, krafft derer er den
letzteren etwas von ſeinem Jure concediret,
ſich ſo wenig zu ſeinem Vortheil oder Præce-
dentz bedienen kan, als wenig etwan ein Va-
ter, welcher mit ſeinen Kindern rigoureuſe-
ment umbzugehen gewohnet, einem andern
ſanfftmuͤthigen Vater deswegen die Ober-
Stelle nehmen wolte.
3. Daß Pohlen ein Koͤnigreich in welchem man in
alten und neuen Zeiten Perſonen erwehlet, wel-
che nur von dem mitlerem oder unteren Adel,
auch wohl gar nur buͤrgerlicher Extraction ge-
weſen: dahingegen einige andere Koͤnigreiche
bloß durch ſolche Perſonen regieret worden,
welche aus alten Fuͤrſtlichen Geſchlechtern ab-
geſtam̃et. Allein auch dieſer Einwurff wird die
dignitatem Majeſtaticam der Koͤnige in
Pohlen nicht vermindern koͤnnen, maſſen bey
dergleichen Dingen nicht ſo wohl die Perſon
als das officium, non quis, ſed quid ſit,
muß betrachtet werden. Man hat unter den
Koͤnigen in Jſrael, auch in der Reyhe der
Roͤmiſchen Kayſer unterſchiedliche gewehlet,
welche von ſehr geringer Herkunfft geweſen,
welches aber, nachdem ſie erwehlet, und in-
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Stieve, Gottfried: Europäisches Hoff-Ceremoniel. Leipzig, 1715, S. 129. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stieve_hoffceremoniel_1715/157>, abgerufen am 21.11.2024.
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