2. Die von ihnen erkiesete Ambassadeurs oder Gesandten, zu welchen man auch die so ge- nenneten Vice-Roys und Gouverneurs grosser Provinzien, jedoch nur in gewissem Absehen zu rechnen pfleget, massen diese letzt- gemeldete, nur im Territorio, nicht aber ex- tra territorium principis delegantis ih- ren Vorzug für andern unter ihnen stehen- den, die Ambassadeurs aber, ubique ihres Herrn Principalen Rang mainteniren können, und müssen.
§. 4.
Dieser aber kan anders nicht füglich kentlich und disputirlich gemacht werden, als in Zusammenkünfften, denn wer immer alleine und zu Hause bleibet, kan ohne Contradiction eines andern, die Ober-Stelle nach eigenem Wohlge- fallen nehmen.
§. 5.
Wird also bey Ausübung des Cere- moniels eine Zusammenkunfft praesupponiret, welche dreyerley:
1. Erstlich, wenn Majestäten selbst, ihnen glei- chende, oder auch in einer etwas mindere Dignität stehende Personen, in summa, wenn regierende Printzen, sie mögen entwe- der Souverains oder nicht Souverains, an Würde gleich oder ungleich seyn, zusam- men kommen,
2. Wenn
Europaͤiſches
1. Die Majeſtaͤten und ihnen gleich geachtete,
2. Die von ihnen erkieſete Ambaſſadeurs oder Geſandten, zu welchen man auch die ſo ge- nenneten Vice-Roys und Gouverneurs groſſer Provinzien, jedoch nur in gewiſſem Abſehen zu ꝛechnen pfleget, maſſen dieſe letzt- gemeldete, nur im Territorio, nicht aber ex- tra territorium principis delegantis ih- ren Vorzug fuͤr andern unter ihnen ſtehen- den, die Ambaſſadeurs aber, ubique ihres Herrn Principalen Rang mainteniren koͤnnen, und muͤſſen.
§. 4.
Dieſer aber kan anders nicht fuͤglich kentlich und diſputirlich gemacht werden, als in Zuſammenkuͤnfften, denn wer immer alleine und zu Hauſe bleibet, kan ohne Contradiction eines andern, die Ober-Stelle nach eigenem Wohlge- fallen nehmen.
§. 5.
Wird alſo bey Ausuͤbung des Cere- moniels eine Zuſammenkunfft præſupponiret, welche dreyerley:
1. Erſtlich, wenn Majeſtaͤten ſelbſt, ihnen glei- chende, oder auch in einer etwas mindere Dignitaͤt ſtehende Perſonen, in ſumma, wenn regierende Printzen, ſie moͤgen entwe- der Souverains oder nicht Souverains, an Wuͤrde gleich oder ungleich ſeyn, zuſam- men kommen,
2. Wenn
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0186"n="158"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Europaͤiſches</hi></fw><lb/><list><item>1. Die Majeſtaͤten und ihnen gleich geachtete,</item><lb/><item>2. Die von ihnen erkieſete <hirendition="#aq">Ambaſſadeurs</hi> oder<lb/>
Geſandten, zu welchen man auch die ſo ge-<lb/>
nenneten <hirendition="#aq">Vice-Roys</hi> und <hirendition="#aq">Gouverneurs</hi><lb/>
groſſer <hirendition="#aq">Provinzi</hi>en, jedoch nur in gewiſſem<lb/>
Abſehen zu ꝛechnen pfleget, maſſen dieſe letzt-<lb/>
gemeldete, nur im <hirendition="#aq">Territorio,</hi> nicht aber <hirendition="#aq">ex-<lb/>
tra territorium principis delegantis</hi> ih-<lb/>
ren Vorzug fuͤr andern unter ihnen ſtehen-<lb/>
den, die <hirendition="#aq">Ambaſſadeurs</hi> aber, <hirendition="#aq">ubique</hi> ihres<lb/>
Herrn <hirendition="#aq">Principal</hi>en Rang <hirendition="#aq">mainteni</hi>ren<lb/>
koͤnnen, und muͤſſen.</item></list></div><lb/><divn="3"><head>§. 4.</head><p>Dieſer aber kan anders nicht fuͤglich<lb/>
kentlich und <hirendition="#aq">diſputir</hi>lich gemacht werden, als in<lb/>
Zuſammenkuͤnfften, denn wer immer alleine und<lb/>
zu Hauſe bleibet, kan ohne <hirendition="#aq">Contradiction</hi> eines<lb/>
andern, die Ober-Stelle nach eigenem Wohlge-<lb/>
fallen nehmen.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 5.</head><p>Wird alſo bey Ausuͤbung des <hirendition="#aq">Cere-<lb/>
moniels</hi> eine Zuſammenkunfft <hirendition="#aq">præſupponi</hi>ret,<lb/>
welche dreyerley:</p><lb/><list><item>1. Erſtlich, wenn Majeſtaͤten ſelbſt, ihnen glei-<lb/>
chende, oder auch in einer etwas mindere<lb/><hirendition="#aq">Digni</hi>taͤt ſtehende Perſonen, in <hirendition="#aq">ſumma,</hi><lb/>
wenn regierende Printzen, ſie moͤgen entwe-<lb/>
der <hirendition="#aq">Souverains</hi> oder nicht <hirendition="#aq">Souverains,</hi> an<lb/>
Wuͤrde gleich oder ungleich ſeyn, zuſam-<lb/>
men kommen,</item></list><lb/><fwplace="bottom"type="catch">2. Wenn</fw><lb/></div></div></div></body></text></TEI>
[158/0186]
Europaͤiſches
1. Die Majeſtaͤten und ihnen gleich geachtete,
2. Die von ihnen erkieſete Ambaſſadeurs oder
Geſandten, zu welchen man auch die ſo ge-
nenneten Vice-Roys und Gouverneurs
groſſer Provinzien, jedoch nur in gewiſſem
Abſehen zu ꝛechnen pfleget, maſſen dieſe letzt-
gemeldete, nur im Territorio, nicht aber ex-
tra territorium principis delegantis ih-
ren Vorzug fuͤr andern unter ihnen ſtehen-
den, die Ambaſſadeurs aber, ubique ihres
Herrn Principalen Rang mainteniren
koͤnnen, und muͤſſen.
§. 4. Dieſer aber kan anders nicht fuͤglich
kentlich und diſputirlich gemacht werden, als in
Zuſammenkuͤnfften, denn wer immer alleine und
zu Hauſe bleibet, kan ohne Contradiction eines
andern, die Ober-Stelle nach eigenem Wohlge-
fallen nehmen.
§. 5. Wird alſo bey Ausuͤbung des Cere-
moniels eine Zuſammenkunfft præſupponiret,
welche dreyerley:
1. Erſtlich, wenn Majeſtaͤten ſelbſt, ihnen glei-
chende, oder auch in einer etwas mindere
Dignitaͤt ſtehende Perſonen, in ſumma,
wenn regierende Printzen, ſie moͤgen entwe-
der Souverains oder nicht Souverains, an
Wuͤrde gleich oder ungleich ſeyn, zuſam-
men kommen,
2. Wenn
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Stieve, Gottfried: Europäisches Hoff-Ceremoniel. Leipzig, 1715, S. 158. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stieve_hoffceremoniel_1715/186>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.