2. Wenn zu diesen itzt gemeldeten hohen Per- sonen Gesandten gesendet werden,
3. Wenn Gesandten allein, entweder von un- gefehr, oder vorsetzlich unter sich zusammen kommen, welches nicht nur an Höfen, son- dern auch auf Friedens-Versammlungen offt zu geschehen pfleget.
§. 6.
Bey dergleichen Zusammenkünfften nun, kommt es ratione des Ceremoniels hauptsäch- lich darauf an, daß man darauf regardiret,
1. welcher unter den Souverains an Dignität höher als der andere, v. gr. ein Kayser mit ei- nem Könige, ein König mit einem Chur- oder Souverainen Fürsten etc.
2. Welcher unter beyden Wirth oder Gast, oder ob einer oder der andere, weder die Ob- ligation eines Wirthes noch Gastes re- praesentiren, sondern in loco tertio zu- sammen treten, da sie beyde als Fremdlinge zu betrachten,
3. Wie das Ceremoniel bey einem oder dem andern ex consvetudine, possessione, pacto eingerichtet,
4. Ob man nicht, ehe man zusammen gehet, etwan zuvor einen Special-Vergleich getroffen, mit was für Ceremonien man einander empfan- gen und beehren wolle, welche Specialia aber nicht dem gebräuchlichem Ceremoniel
und
Hoff-Ceremoniel.
2. Wenn zu dieſen itzt gemeldeten hohen Per- ſonen Geſandten geſendet werden,
3. Wenn Geſandten allein, entweder von un- gefehr, oder vorſetzlich unter ſich zuſammen kommen, welches nicht nur an Hoͤfen, ſon- dern auch auf Friedens-Verſammlungen offt zu geſchehen pfleget.
§. 6.
Bey dergleichen Zuſammenkuͤnfften nun, kommt es ratione des Ceremoniels hauptſaͤch- lich darauf an, daß man darauf regardiret,
1. welcher unter den Souverains an Dignitaͤt hoͤher als der andere, v. gr. ein Kayſer mit ei- nem Koͤnige, ein Koͤnig mit einem Chur- oder Souverainen Fuͤrſten ꝛc.
2. Welcher unter beyden Wirth oder Gaſt, oder ob einer oder der andere, weder die Ob- ligation eines Wirthes noch Gaſtes re- præſentiren, ſondern in loco tertio zu- ſammen treten, da ſie beyde als Fremdlinge zu betrachten,
3. Wie das Ceremoniel bey einem oder dem andern ex conſvetudine, poſſeſſione, pacto eingerichtet,
4. Ob man nicht, ehe man zuſam̃en gehet, etwan zuvor einen Special-Vergleich getꝛoffen, mit was fuͤr Ceremonien man einander empfan- gen und beehren wolle, welche Specialia aber nicht dem gebꝛaͤuchlichem Ceremoniel
und
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0187"n="159"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Hoff-<hirendition="#aq">Ceremoniel.</hi></hi></fw><lb/><list><item>2. Wenn zu dieſen itzt gemeldeten hohen Per-<lb/>ſonen Geſandten geſendet werden,</item><lb/><item>3. Wenn Geſandten allein, entweder von un-<lb/>
gefehr, oder vorſetzlich unter ſich zuſammen<lb/>
kommen, welches nicht nur an Hoͤfen, ſon-<lb/>
dern auch auf Friedens-Verſammlungen<lb/>
offt zu geſchehen pfleget.</item></list></div><lb/><divn="3"><head>§. 6.</head><p>Bey dergleichen Zuſammenkuͤnfften nun,<lb/>
kommt es <hirendition="#aq">ratione</hi> des <hirendition="#aq">Ceremoniels</hi> hauptſaͤch-<lb/>
lich darauf an, daß man darauf <hirendition="#aq">regardi</hi>ret,</p><lb/><list><item>1. welcher unter den <hirendition="#aq">Souverains</hi> an <hirendition="#aq">Digni</hi>taͤt<lb/>
hoͤher als der andere, <hirendition="#aq">v. gr.</hi> ein Kayſer mit ei-<lb/>
nem Koͤnige, ein Koͤnig mit einem Chur- oder<lb/><hirendition="#aq">Souverain</hi>en Fuͤrſten ꝛc.</item><lb/><item>2. Welcher unter beyden Wirth oder Gaſt,<lb/>
oder ob einer oder der andere, weder die <hirendition="#aq">Ob-<lb/>
ligation</hi> eines Wirthes noch Gaſtes <hirendition="#aq">re-<lb/>
præſenti</hi>ren, ſondern in <hirendition="#aq">loco tertio</hi> zu-<lb/>ſammen treten, da ſie beyde als Fremdlinge<lb/>
zu betrachten,</item><lb/><item>3. Wie das <hirendition="#aq">Ceremoniel</hi> bey einem oder dem<lb/>
andern <hirendition="#aq">ex conſvetudine, poſſeſſione,<lb/>
pacto</hi> eingerichtet,</item><lb/><item>4. Ob man nicht, ehe man zuſam̃en gehet, etwan<lb/>
zuvor einen <hirendition="#aq">Special-</hi>Vergleich getꝛoffen, mit<lb/>
was fuͤr Ceremonien man einander empfan-<lb/>
gen und beehren wolle, welche <hirendition="#aq">Specialia</hi><lb/>
aber nicht dem gebꝛaͤuchlichem <hirendition="#aq">Ceremoniel</hi><lb/><fwplace="bottom"type="catch">und</fw><lb/></item></list></div></div></div></body></text></TEI>
[159/0187]
Hoff-Ceremoniel.
2. Wenn zu dieſen itzt gemeldeten hohen Per-
ſonen Geſandten geſendet werden,
3. Wenn Geſandten allein, entweder von un-
gefehr, oder vorſetzlich unter ſich zuſammen
kommen, welches nicht nur an Hoͤfen, ſon-
dern auch auf Friedens-Verſammlungen
offt zu geſchehen pfleget.
§. 6. Bey dergleichen Zuſammenkuͤnfften nun,
kommt es ratione des Ceremoniels hauptſaͤch-
lich darauf an, daß man darauf regardiret,
1. welcher unter den Souverains an Dignitaͤt
hoͤher als der andere, v. gr. ein Kayſer mit ei-
nem Koͤnige, ein Koͤnig mit einem Chur- oder
Souverainen Fuͤrſten ꝛc.
2. Welcher unter beyden Wirth oder Gaſt,
oder ob einer oder der andere, weder die Ob-
ligation eines Wirthes noch Gaſtes re-
præſentiren, ſondern in loco tertio zu-
ſammen treten, da ſie beyde als Fremdlinge
zu betrachten,
3. Wie das Ceremoniel bey einem oder dem
andern ex conſvetudine, poſſeſſione,
pacto eingerichtet,
4. Ob man nicht, ehe man zuſam̃en gehet, etwan
zuvor einen Special-Vergleich getꝛoffen, mit
was fuͤr Ceremonien man einander empfan-
gen und beehren wolle, welche Specialia
aber nicht dem gebꝛaͤuchlichem Ceremoniel
und
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Stieve, Gottfried: Europäisches Hoff-Ceremoniel. Leipzig, 1715, S. 159. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stieve_hoffceremoniel_1715/187>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.