Erstes Capitel. Von denen Gesandten und ihrer Eintheilung überhaupt.
§. 1.
Was den Henricum Wotton, Groß- Britanischen Gesandten, und Drexelium be- wogen, und wie sie sich zu justificiren haben möchten, daß sie einen Gesandten also definiret, Legatus est vir bonus peregre missus ad men- tiendum reipublicae causa, weiß man nicht, hält aber die Description eines Gesandten, wel- che Quicciardinus gemacht, für viel besser, denn dieser nennet sie, lange Hände, Augen, und Oh- ren der Souverainen, welches mit ihrem Thun gar wohl übereintrifft.
§. 2.
Bey dieser Art Leuten, muß man nun acht haben auff die Person
1. Des Sendenden, welcher das Jus Legatum mittendi hat, entweder
1. Aus dem Völcker-Recht, dergleichen alle Souverains besitzen,
2. Aus dem Bürgerlichen Recht, derglei- chen die Stände des Röm. Reiches vi Ju- ris superioritatis besitzen.
2. Des Gesandten, denn diese sind entweder,
1. Un-
Hoff-Ceremoniel.
Erſtes Capitel. Von denen Geſandten und ihrer Eintheilung uͤberhaupt.
§. 1.
Was den Henricum Wotton, Groß- Britaniſchen Geſandten, und Drexelium be- wogen, und wie ſie ſich zu juſtificiren haben moͤchten, daß ſie einen Geſandten alſo definiret, Legatus eſt vir bonus peregre miſſus ad men- tiendum reipublicæ cauſa, weiß man nicht, haͤlt aber die Deſcription eines Geſandten, wel- che Quicciardinus gemacht, fuͤr viel beſſer, denn dieſer nennet ſie, lange Haͤnde, Augen, und Oh- ren der Souverainen, welches mit ihrem Thun gar wohl uͤbereintrifft.
§. 2.
Bey dieſer Art Leuten, muß man nun acht haben auff die Perſon
1. Des Sendenden, welcher das Jus Legatum mittendi hat, entweder
1. Aus dem Voͤlcker-Recht, dergleichen alle Souverains beſitzen,
2. Aus dem Buͤrgerlichen Recht, derglei- chen die Staͤnde des Roͤm. Reiches vi Ju- ris ſuperioritatis beſitzen.
2. Des Geſandten, denn dieſe ſind entweder,
1. Un-
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Hoff-Ceremoniel.
Erſtes Capitel.
Von denen Geſandten und ihrer
Eintheilung uͤberhaupt.
§. 1. Was den Henricum Wotton, Groß-
Britaniſchen Geſandten, und Drexelium be-
wogen, und wie ſie ſich zu juſtificiren haben
moͤchten, daß ſie einen Geſandten alſo definiret,
Legatus eſt vir bonus peregre miſſus ad men-
tiendum reipublicæ cauſa, weiß man nicht,
haͤlt aber die Deſcription eines Geſandten, wel-
che Quicciardinus gemacht, fuͤr viel beſſer, denn
dieſer nennet ſie, lange Haͤnde, Augen, und Oh-
ren der Souverainen, welches mit ihrem Thun
gar wohl uͤbereintrifft.
§. 2. Bey dieſer Art Leuten, muß man nun
acht haben auff die Perſon
1. Des Sendenden, welcher das Jus Legatum
mittendi hat, entweder
1. Aus dem Voͤlcker-Recht, dergleichen alle
Souverains beſitzen,
2. Aus dem Buͤrgerlichen Recht, derglei-
chen die Staͤnde des Roͤm. Reiches vi Ju-
ris ſuperioritatis beſitzen.
2. Des Geſandten, denn dieſe ſind entweder,
1. Un-
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Stieve, Gottfried: Europäisches Hoff-Ceremoniel. Leipzig, 1715, S. 189. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stieve_hoffceremoniel_1715/217>, abgerufen am 21.11.2024.
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