Man könte auch dieser characterisire- ten Gesandten in negotiis inter principe & gentes gar entbehren, und wären die so genenne- ten Envoyes schon geschickt genung, alles dasje- nige was man den Ambassadeurs committiret, auszurichten.
§. 5.
Weil aber die Souverains, ihre Magni- ficentz und Hoheit ausser ihrem Lande auch an- dern Nationen zeigen wollen, so hat man diese Bothschaffter cum Charactere eingeführet, und dadurch ein grösseres Ceremoniel und depensen verursachet.
§. 6.
Dieser Character nun eines Ambassa- deurs wird von demselbigen ertheilet, welcher den Gesandten absendet, und bestehet darinnen, daß ihn der Souveraine, communicative (nicht ab- dicative) alle seine Praerogativen und compe- tentia Jura, so viel derer zu der Function des Ambassadeurs von nöthen, mittheilet.
§. 7.
Also wird der Ambassadeur auf eine Zeit des Glantzes der Souverainetät theilhafftig, und ihme fast alle Ehre als man der Majestät selb- sten thun könte, angethan.
§. 8.
Man saget gantz wohl bedächtlich (fast alle Ehre) denn wie in den §. 3. schon erwehnet worden, so behält doch der Souveraine sich noch viel zuvor, plus enim est in persona quam in effigie. Denn obgleich der Monden von der Son-
nen
Europaͤiſches
§. 4.
Man koͤnte auch dieſer characteriſire- ten Geſandten in negotiis inter principe & gentes gar entbehren, und waͤren die ſo genenne- ten Envoyés ſchon geſchickt genung, alles dasje- nige was man den Ambaſſadeurs committiret, auszurichten.
§. 5.
Weil aber die Souverains, ihre Magni- ficentz und Hoheit auſſer ihrem Lande auch an- dern Nationen zeigen wollen, ſo hat man dieſe Bothſchaffter cum Charactere eingefuͤhret, und dadurch ein groͤſſeres Ceremoniel und depenſen verurſachet.
§. 6.
Dieſer Character nun eines Ambaſſa- deurs wird von demſelbigen ertheilet, welcher den Geſandten abſendet, und beſtehet darinnen, daß ihn der Souveraine, communicative (nicht ab- dicative) alle ſeine Prærogativen und compe- tentia Jura, ſo viel derer zu der Function des Ambaſſadeurs von noͤthen, mittheilet.
§. 7.
Alſo wird der Ambaſſadeur auf eine Zeit des Glantzes der Souverainetaͤt theilhafftig, und ihme faſt alle Ehre als man der Majeſtaͤt ſelb- ſten thun koͤnte, angethan.
§. 8.
Man ſaget gantz wohl bedaͤchtlich (faſt alle Ehre) denn wie in den §. 3. ſchon erwehnet worden, ſo behaͤlt doch der Souveraine ſich noch viel zuvor, plus enim eſt in perſona quam in effigie. Denn obgleich der Monden von der Son-
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Europaͤiſches
§. 4. Man koͤnte auch dieſer characteriſire-
ten Geſandten in negotiis inter principe &
gentes gar entbehren, und waͤren die ſo genenne-
ten Envoyés ſchon geſchickt genung, alles dasje-
nige was man den Ambaſſadeurs committiret,
auszurichten.
§. 5. Weil aber die Souverains, ihre Magni-
ficentz und Hoheit auſſer ihrem Lande auch an-
dern Nationen zeigen wollen, ſo hat man dieſe
Bothſchaffter cum Charactere eingefuͤhret, und
dadurch ein groͤſſeres Ceremoniel und depenſen
verurſachet.
§. 6. Dieſer Character nun eines Ambaſſa-
deurs wird von demſelbigen ertheilet, welcher den
Geſandten abſendet, und beſtehet darinnen, daß
ihn der Souveraine, communicative (nicht ab-
dicative) alle ſeine Prærogativen und compe-
tentia Jura, ſo viel derer zu der Function des
Ambaſſadeurs von noͤthen, mittheilet.
§. 7. Alſo wird der Ambaſſadeur auf eine
Zeit des Glantzes der Souverainetaͤt theilhafftig,
und ihme faſt alle Ehre als man der Majeſtaͤt ſelb-
ſten thun koͤnte, angethan.
§. 8. Man ſaget gantz wohl bedaͤchtlich (faſt
alle Ehre) denn wie in den §. 3. ſchon erwehnet
worden, ſo behaͤlt doch der Souveraine ſich noch
viel zuvor, plus enim eſt in perſona quam in
effigie. Denn obgleich der Monden von der Son-
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Stieve, Gottfried: Europäisches Hoff-Ceremoniel. Leipzig, 1715, S. 218. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stieve_hoffceremoniel_1715/246>, abgerufen am 21.11.2024.
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