Syndicis, weil sie einer gantzen Nation, gleich- wie jene einem gantzen Collegio, zum Dienst, und Besten der Republic, in auswertigen Orten, sonderlich aber in den grossen Handels-Städten sich aufhalten: dannenhero man sie auch von der gantzen Nation zu nennen pfleget v. gr. der Fran- tzösische, der Holländische etc. Consul.
§. 2.
Diejenigen welche zu dieser Function emploiret, sind meistens Kauffleute, weil sie hauptsächlich das Interesse der Negotien ihrer Nation befördern sollen.
§. 3.
Derer Amt bestehet ungefehr darinnen, daß sie
1. Die Wechsel-Briefe wohl befördern,
2. Den Credit ihrer Nation erhalten, und ih- re Kauffleute unterstützen,
3. Die Gelder so eine Nation oder Republic, auch Potentate dem andern auszuzahlen hat, lieffern,
4. So wohl den Ministris des Fürsten oder Republic in welcher sie als Consul leben, als auch der Republic und Kauffmanns- Compagnie ihres Vaterlandes avis geben von den Trafiquen, und dem Concours der fremden Nationen, welche Handel an einem Orte treiben.
5. Die unter ihrer Nation entstandene Dif- ferentien, so weit sie die Handlung con- cerniren, decidiren.
§. 4. Es
Hoff-Ceremoniel.
Syndicis, weil ſie einer gantzen Nation, gleich- wie jene einem gantzen Collegio, zum Dienſt, und Beſten der Republic, in auswertigen Orten, ſonderlich aber in den groſſen Handels-Staͤdten ſich aufhalten: dannenhero man ſie auch von der gantzen Nation zu nennen pfleget v. gr. der Fran- tzoͤſiſche, der Hollaͤndiſche ꝛc. Conſul.
§. 2.
Diejenigen welche zu dieſer Function emploiret, ſind meiſtens Kauffleute, weil ſie hauptſaͤchlich das Intereſſe der Negotien ihrer Nation befoͤrdern ſollen.
§. 3.
Derer Amt beſtehet ungefehr darinnen, daß ſie
1. Die Wechſel-Briefe wohl befoͤrdern,
2. Den Credit ihrer Nation erhalten, und ih- re Kauffleute unterſtuͤtzen,
3. Die Gelder ſo eine Nation oder Republic, auch Potentate dem andern auszuzahlen hat, lieffern,
4. So wohl den Miniſtris des Fuͤrſten oder Republic in welcher ſie als Conſul leben, als auch der Republic und Kauffmanns- Compagnie ihres Vaterlandes avis geben von den Trafiquen, und dem Concours der fremden Nationen, welche Handel an einem Orte treiben.
5. Die unter ihrer Nation entſtandene Dif- ferentien, ſo weit ſie die Handlung con- cerniren, decidiren.
§. 4. Es
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Hoff-Ceremoniel.
Syndicis, weil ſie einer gantzen Nation, gleich-
wie jene einem gantzen Collegio, zum Dienſt,
und Beſten der Republic, in auswertigen Orten,
ſonderlich aber in den groſſen Handels-Staͤdten
ſich aufhalten: dannenhero man ſie auch von der
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tzoͤſiſche, der Hollaͤndiſche ꝛc. Conſul.
§. 2. Diejenigen welche zu dieſer Function
emploiret, ſind meiſtens Kauffleute, weil ſie
hauptſaͤchlich das Intereſſe der Negotien ihrer
Nation befoͤrdern ſollen.
§. 3. Derer Amt beſtehet ungefehr darinnen,
daß ſie
1. Die Wechſel-Briefe wohl befoͤrdern,
2. Den Credit ihrer Nation erhalten, und ih-
re Kauffleute unterſtuͤtzen,
3. Die Gelder ſo eine Nation oder Republic,
auch Potentate dem andern auszuzahlen
hat, lieffern,
4. So wohl den Miniſtris des Fuͤrſten oder
Republic in welcher ſie als Conſul leben,
als auch der Republic und Kauffmanns-
Compagnie ihres Vaterlandes avis geben
von den Trafiquen, und dem Concours
der fremden Nationen, welche Handel an
einem Orte treiben.
5. Die unter ihrer Nation entſtandene Dif-
ferentien, ſo weit ſie die Handlung con-
cerniren, decidiren.
§. 4. Es
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Stieve, Gottfried: Europäisches Hoff-Ceremoniel. Leipzig, 1715, S. 267. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stieve_hoffceremoniel_1715/295>, abgerufen am 24.11.2024.
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