einen grossen Bau zu dirigiren, oder viel Sachen in die Proviant-Häuser einzukauffen, oder auch ausser Landes etwas einzuschaffen haben v. gr. Stücke, Holtz zu Mast-Bäumen etc., mit dem Nahmen der Commissariorum zu belegen pfle- get, solches ist ein Abusus, und hieher nicht gehörig.
Funffzehendes Capitel. Von denenDeputatis.
§. 1.
Gleichwie derjenige, so von einem Lan- des-Fürsten an seine Stände und Unterthanen, oder von einem Magistrat zu derer Jurisdiction gehörigen Einwohnern gesendete, den Titel eines Commissarii; also führet im Gegentheil, ein von den Ständen an ihren Landes-Fürsten, oder ein von den Jnwohnern an ihren Magistrat abgeord- neter den Nahmen eines Deputati, sc. Landes- Deputirter, oder Landes-Bestelter, dergleichen jedwedes Fürstenthum in Schlesien hat.
§. 2.
Ob nun zwar dieser Nahme hauptsäch- lich denjenigen zuständig, welche ab inferioribus ad superiores gesendet werden; so findet man doch auch, daß wenn Gleiche zugleich senden, die Abgesendete den Titul der Deputatorum be- kommen, welche Titulatur unter den Holländern und Schweitzern gar bekandt. Denn wenn von den ersteren eine oder alle Cantons zu einander sen-
den,
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Hoff-Ceremoniel.
einen groſſen Bau zu dirigiren, oder viel Sachen in die Proviant-Haͤuſer einzukauffen, oder auch auſſer Landes etwas einzuſchaffen haben v. gr. Stuͤcke, Holtz zu Maſt-Baͤumen ꝛc., mit dem Nahmen der Commiſſariorum zu belegen pfle- get, ſolches iſt ein Abuſus, uñ hieher nicht gehoͤrig.
Funffzehendes Capitel. Von denenDeputatis.
§. 1.
Gleichwie derjenige, ſo von einem Lan- des-Fuͤrſten an ſeine Staͤnde und Unterthanen, oder von einem Magiſtrat zu derer Jurisdiction gehoͤrigen Einwohnern geſendete, den Titel eines Commiſſarii; alſo fuͤhret im Gegentheil, ein von den Staͤnden an ihren Landes-Fuͤrſten, oder ein von den Jnwohnern an ihren Magiſtrat abgeord- neter den Nahmen eines Deputati, ſc. Landes- Deputirter, oder Landes-Beſtelter, dergleichen jedwedes Fuͤrſtenthum in Schleſien hat.
§. 2.
Ob nun zwar dieſer Nahme hauptſaͤch- lich denjenigen zuſtaͤndig, welche ab inferioribus ad ſuperiores geſendet werden; ſo findet man doch auch, daß wenn Gleiche zugleich ſenden, die Abgeſendete den Titul der Deputatorum be- kommen, welche Titulatur unter den Hollaͤndern und Schweitzern gar bekandt. Deñ wenn von den erſteren eine oder alle Cantons zu einander ſen-
den,
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Hoff-Ceremoniel.
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auſſer Landes etwas einzuſchaffen haben v. gr.
Stuͤcke, Holtz zu Maſt-Baͤumen ꝛc., mit dem
Nahmen der Commiſſariorum zu belegen pfle-
get, ſolches iſt ein Abuſus, uñ hieher nicht gehoͤrig.
Funffzehendes Capitel.
Von denen Deputatis.
§. 1. Gleichwie derjenige, ſo von einem Lan-
des-Fuͤrſten an ſeine Staͤnde und Unterthanen,
oder von einem Magiſtrat zu derer Jurisdiction
gehoͤrigen Einwohnern geſendete, den Titel eines
Commiſſarii; alſo fuͤhret im Gegentheil, ein von
den Staͤnden an ihren Landes-Fuͤrſten, oder ein
von den Jnwohnern an ihren Magiſtrat abgeord-
neter den Nahmen eines Deputati, ſc. Landes-
Deputirter, oder Landes-Beſtelter, dergleichen
jedwedes Fuͤrſtenthum in Schleſien hat.
§. 2. Ob nun zwar dieſer Nahme hauptſaͤch-
lich denjenigen zuſtaͤndig, welche ab inferioribus
ad ſuperiores geſendet werden; ſo findet man
doch auch, daß wenn Gleiche zugleich ſenden, die
Abgeſendete den Titul der Deputatorum be-
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Stieve, Gottfried: Europäisches Hoff-Ceremoniel. Leipzig, 1715, S. 279. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stieve_hoffceremoniel_1715/307>, abgerufen am 24.11.2024.
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