2. Regiments-Commissarios, welche von dem General-Commissario dependi- ren, und im übrigen bey jedem Regiment dasjenige zu verrichten haben, was der Ge- neral-Commissarius bey der gantzen Armee.
3. Marsch-Commissarios, welche denen mar- schirenden Trouppen die Marsch-Route und Qvartiere anweisen: und weil sie des Lan- des, durch welches der Marsch gehet, müssen kündig seyn, so nimmt man einen Jnwoh- ner, und sonderlich einen solchen darzu, der irgends vormahlen im Kriege gewesen, und mit Soldaten umzugehen weiß.
§. 8.
Bey der Geistlichkeit giebet es auch Commissarios, welche zwar so wohl den Nah- men als Verrichtung nach, unterschiedlich. Denn es giebet Vicarios Generales, Officiales, Dele- gatos, welche alle in der That nicht viel anders als Commissarii sind; jedennoch aber hat nur derjenige eigentlich den Nahmen eines Commis- sarii, welcher von dem Bischoff gesendet oder be- vollmächtiget ist, in einem Theil der Dioeces die Land-Pfarren und Land-Kirchen aus allen Dif- ferentien zu setzen, wovon in dem Jure Canoni- co gelehret wird.
§. 9.
Daß man aber diejenigen, welche irgends auf Befehl eines Landes-Fürsten, in seinem Lande
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Europaͤiſches
2. Regiments-Commiſſarios, welche von dem General-Commiſſario dependi- ren, und im uͤbrigen bey jedem Regiment dasjenige zu verrichten haben, was der Ge- neral-Commiſſarius bey der gantzen Armee.
3. Marſch-Commiſſarios, welche denen mar- ſchirenden Tꝛouppen die Marſch-Route und Qvartiere anweiſen: und weil ſie des Lan- des, durch welches der Marſch gehet, muͤſſen kuͤndig ſeyn, ſo nimmt man einen Jnwoh- ner, und ſonderlich einen ſolchen darzu, der irgends vormahlen im Kriege geweſen, und mit Soldaten umzugehen weiß.
§. 8.
Bey der Geiſtlichkeit giebet es auch Commiſſarios, welche zwar ſo wohl den Nah- men als Verrichtung nach, unterſchiedlich. Denn es giebet Vicarios Generales, Officiales, Dele- gatos, welche alle in der That nicht viel anders als Commiſſarii ſind; jedennoch aber hat nur derjenige eigentlich den Nahmen eines Commiſ- ſarii, welcher von dem Biſchoff geſendet oder be- vollmaͤchtiget iſt, in einem Theil der Diœces die Land-Pfarren und Land-Kirchen aus allen Dif- ferentien zu ſetzen, wovon in dem Jure Canoni- co gelehret wird.
§. 9.
Daß man aber diejenigen, welche irgends auf Befehl eines Landes-Fuͤrſten, in ſeinem Lande
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Europaͤiſches
2. Regiments-Commiſſarios, welche von
dem General-Commiſſario dependi-
ren, und im uͤbrigen bey jedem Regiment
dasjenige zu verrichten haben, was der Ge-
neral-Commiſſarius bey der gantzen
Armee.
3. Marſch-Commiſſarios, welche denen mar-
ſchirenden Tꝛouppen die Marſch-Route und
Qvartiere anweiſen: und weil ſie des Lan-
des, durch welches der Marſch gehet, muͤſſen
kuͤndig ſeyn, ſo nimmt man einen Jnwoh-
ner, und ſonderlich einen ſolchen darzu, der
irgends vormahlen im Kriege geweſen, und
mit Soldaten umzugehen weiß.
§. 8. Bey der Geiſtlichkeit giebet es auch
Commiſſarios, welche zwar ſo wohl den Nah-
men als Verrichtung nach, unterſchiedlich. Denn
es giebet Vicarios Generales, Officiales, Dele-
gatos, welche alle in der That nicht viel anders
als Commiſſarii ſind; jedennoch aber hat nur
derjenige eigentlich den Nahmen eines Commiſ-
ſarii, welcher von dem Biſchoff geſendet oder be-
vollmaͤchtiget iſt, in einem Theil der Diœces die
Land-Pfarren und Land-Kirchen aus allen Dif-
ferentien zu ſetzen, wovon in dem Jure Canoni-
co gelehret wird.
§. 9. Daß man aber diejenigen, welche irgends
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Stieve, Gottfried: Europäisches Hoff-Ceremoniel. Leipzig, 1715, S. 278. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stieve_hoffceremoniel_1715/306>, abgerufen am 24.11.2024.
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