dere dieser Potentaten, nicht zu seinen Untertha- nen, sondern zu seines gleichen sendete, und das Negotium einen Frieden betraff, so hat man ih- nen die Qualität der Ambassadeurs, nicht aber der Commissarien beygeleget.
§. 6.
Unterdessen aber, so ein oder der andere Souverain jemanden, einen Gräntz-Streit mit seinem Nachbaren abzuthun, sendet, dergleichen zum öfftern zu geschehen pfleget: so sind dergleichen Abgeordnete nichts anders als Gräntz-Commis- sarii, unerachret sie nicht bloß an die Unterthanen, sondern auch an einem extra fines befindlichen Fürsten gesendet würden; Denn weil sie nicht extra territorium kommen, sondern ihre Negotia in confinibus zu verrichten haben, wird ihnen kein ander Nahme beygeleget.
§. 7.
Der Krieges-Commissarien giebet es unterschiedene Arten:
1. General-Kriegs-Commissarios, welche
1. Die Bezahlung der Völcker zu thun,
2. Derer Musterung vorzunehmen,
3. Rechnung und Rollen zu führen,
4. Den Eyd von den Officiren zu nehmen,
5. Die Montirung einzurichten etc. haben: und ist ihr Amt, nach des General- Lieutenants, zwar nicht das vornehmste, dennoch das wichtigste.
2. Re-
S 3
Hoff-Ceremoniel.
dere dieſer Potentaten, nicht zu ſeinen Untertha- nen, ſondern zu ſeines gleichen ſendete, und das Negotium einen Frieden betraff, ſo hat man ih- nen die Qualitaͤt der Ambaſſadeurs, nicht aber der Commiſſarien beygeleget.
§. 6.
Unterdeſſen aber, ſo ein oder der andere Souverain jemanden, einen Graͤntz-Streit mit ſeinem Nachbaren abzuthun, ſendet, dergleichen zum oͤfftern zu geſchehen pfleget: ſo ſind dergleichen Abgeordnete nichts anders als Graͤntz-Commiſ- ſarii, unerachret ſie nicht bloß an die Unterthanen, ſondern auch an einem extra fines befindlichen Fuͤrſten geſendet wuͤrden; Deñ weil ſie nicht extra territorium kommen, ſondern ihre Negotia in confinibus zu verrichten haben, wird ihnen kein ander Nahme beygeleget.
§. 7.
Der Krieges-Commiſſarien giebet es unterſchiedene Arten:
1. General-Kriegs-Commiſſarios, welche
1. Die Bezahlung der Voͤlcker zu thun,
2. Derer Muſterung vorzunehmen,
3. Rechnung und Rollen zu fuͤhren,
4. Den Eyd von den Officiren zu nehmen,
5. Die Montirung einzurichten ꝛc. haben: und iſt ihr Amt, nach des General- Lieutenants, zwar nicht das vornehmſte, dennoch das wichtigſte.
2. Re-
S 3
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0305"n="277"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Hoff-<hirendition="#aq">Ceremoniel.</hi></hi></fw><lb/>
dere dieſer Potentaten, nicht zu ſeinen Untertha-<lb/>
nen, ſondern zu ſeines gleichen ſendete, und das<lb/><hirendition="#aq">Negotium</hi> einen Frieden betraff, ſo hat man ih-<lb/>
nen die <hirendition="#aq">Quali</hi>taͤt der <hirendition="#aq">Ambaſſadeur</hi>s, nicht aber der<lb/><hirendition="#aq">Commiſſari</hi>en beygeleget.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 6.</head><p>Unterdeſſen aber, ſo ein oder der andere<lb/><hirendition="#aq">Souverain</hi> jemanden, einen Graͤntz-Streit mit<lb/>ſeinem Nachbaren abzuthun, ſendet, dergleichen<lb/>
zum oͤfftern zu geſchehen pfleget: ſo ſind dergleichen<lb/>
Abgeordnete nichts anders als Graͤntz-<hirendition="#aq">Commiſ-<lb/>ſarii,</hi> unerachret ſie nicht bloß an die Unterthanen,<lb/>ſondern auch an einem <hirendition="#aq">extra fines</hi> befindlichen<lb/>
Fuͤrſten geſendet wuͤrden; Deñ weil ſie nicht <hirendition="#aq">extra<lb/>
territorium</hi> kommen, ſondern ihre <hirendition="#aq">Negotia in<lb/>
confinibus</hi> zu verrichten haben, wird ihnen kein<lb/>
ander Nahme beygeleget.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 7.</head><p>Der Krieges-<hirendition="#aq">Commiſſari</hi>en giebet es<lb/>
unterſchiedene Arten:</p><lb/><list><item>1. <hirendition="#aq">General</hi>-Kriegs-<hirendition="#aq">Commiſſarios,</hi> welche<lb/><list><item>1. Die Bezahlung der Voͤlcker zu thun,</item><lb/><item>2. Derer Muſterung vorzunehmen,</item><lb/><item>3. Rechnung und Rollen zu fuͤhren,</item><lb/><item>4. Den Eyd von den Officiren zu nehmen,</item><lb/><item>5. Die Montirung einzurichten ꝛc. haben:<lb/>
und iſt ihr Amt, nach des <hirendition="#aq">General</hi>-<lb/>
Lieutenants, zwar nicht das vornehmſte,<lb/>
dennoch das wichtigſte.</item></list></item></list><lb/><fwplace="bottom"type="sig">S 3</fw><fwplace="bottom"type="catch">2. Re-</fw><lb/></div></div></div></body></text></TEI>
[277/0305]
Hoff-Ceremoniel.
dere dieſer Potentaten, nicht zu ſeinen Untertha-
nen, ſondern zu ſeines gleichen ſendete, und das
Negotium einen Frieden betraff, ſo hat man ih-
nen die Qualitaͤt der Ambaſſadeurs, nicht aber der
Commiſſarien beygeleget.
§. 6. Unterdeſſen aber, ſo ein oder der andere
Souverain jemanden, einen Graͤntz-Streit mit
ſeinem Nachbaren abzuthun, ſendet, dergleichen
zum oͤfftern zu geſchehen pfleget: ſo ſind dergleichen
Abgeordnete nichts anders als Graͤntz-Commiſ-
ſarii, unerachret ſie nicht bloß an die Unterthanen,
ſondern auch an einem extra fines befindlichen
Fuͤrſten geſendet wuͤrden; Deñ weil ſie nicht extra
territorium kommen, ſondern ihre Negotia in
confinibus zu verrichten haben, wird ihnen kein
ander Nahme beygeleget.
§. 7. Der Krieges-Commiſſarien giebet es
unterſchiedene Arten:
1. General-Kriegs-Commiſſarios, welche
1. Die Bezahlung der Voͤlcker zu thun,
2. Derer Muſterung vorzunehmen,
3. Rechnung und Rollen zu fuͤhren,
4. Den Eyd von den Officiren zu nehmen,
5. Die Montirung einzurichten ꝛc. haben:
und iſt ihr Amt, nach des General-
Lieutenants, zwar nicht das vornehmſte,
dennoch das wichtigſte.
2. Re-
S 3
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Stieve, Gottfried: Europäisches Hoff-Ceremoniel. Leipzig, 1715, S. 277. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stieve_hoffceremoniel_1715/305>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.