Daß meiste was einem Potentaten hinderlich, daß er zu dem Officio Mediatoris nicht könne ernennet oder angenommen werden, ist so wohl seiner eigenen Person, als auch derer von ihme adhibirten Ministrorum Mediatio- nis Partheylichkeit, durch welche er sich und sie, einem oder mehreren Theilen verdächtig machet. Denn ob er gleich nicht justissimus, so kan und soll er doch aequissimus Arbitrator, keinem Theil zu viel, und keinem zu wenig affectioniret seyn; dan- nenhero die Haupt-Requisita eines dergleichen Mediatoris diese sind, daß
1. Er das Recht und Interesse jeder Parthey wohl verstehe, und dieses denen streitenden Theilen wohl beyzubringen wisse. Denn so bald er einen nur überzeuget haben wird, daß seine Praetension wieder das Recht und Billigkeit lauffe: und sein wahres In- teresse erfordere den Frieden einem glück- lichen, oder nach avenant unglücklichen Kriege vorzuziehen; so wird er die Gemü- ther dadurch leicht zum Frieden und Freund- schafft praepariren, und ein gutes Accom- modement treffen können.
2. Nicht, wie schon gemeldet, partialisch inte- ressiret und durch Geschencke zu gewinnen sey. Denn ob wohl nicht verbothen, so wohl dem Mediatori selbst, als auch dessen Mi- nistris Mediationis, wegen der übernom-
menen
Europaͤiſches
§. 14.
Daß meiſte was einem Potentaten hinderlich, daß er zu dem Officio Mediatoris nicht koͤnne ernennet oder angenommen werden, iſt ſo wohl ſeiner eigenen Perſon, als auch derer von ihme adhibirten Miniſtrorum Mediatio- nis Partheylichkeit, durch welche er ſich und ſie, einem oder mehreren Theilen verdaͤchtig machet. Denn ob er gleich nicht juſtiſſimus, ſo kan und ſoll er doch æquisſimus Arbitrator, keinem Theil zu viel, und keinem zu wenig affectioniret ſeyn; dan- nenhero die Haupt-Requiſita eines dergleichen Mediatoris dieſe ſind, daß
1. Er das Recht und Intereſſe jeder Parthey wohl verſtehe, und dieſes denen ſtreitenden Theilen wohl beyzubringen wiſſe. Denn ſo bald er einen nur uͤberzeuget haben wird, daß ſeine Prætenſion wieder das Recht und Billigkeit lauffe: und ſein wahres In- tereſſe erfordere den Frieden einem gluͤck- lichen, oder nach avenant ungluͤcklichen Kriege vorzuziehen; ſo wird er die Gemuͤ- ther dadurch leicht zum Frieden und Freund- ſchafft præpariren, und ein gutes Accom- modement treffen koͤnnen.
2. Nicht, wie ſchon gemeldet, partialiſch inte- resſiret und durch Geſchencke zu gewinnen ſey. Denn ob wohl nicht verbothen, ſo wohl dem Mediatori ſelbſt, als auch deſſen Mi- niſtris Mediationis, wegen der uͤbernom-
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Europaͤiſches
§. 14. Daß meiſte was einem Potentaten
hinderlich, daß er zu dem Officio Mediatoris
nicht koͤnne ernennet oder angenommen werden,
iſt ſo wohl ſeiner eigenen Perſon, als auch derer
von ihme adhibirten Miniſtrorum Mediatio-
nis Partheylichkeit, durch welche er ſich und ſie,
einem oder mehreren Theilen verdaͤchtig machet.
Denn ob er gleich nicht juſtiſſimus, ſo kan und ſoll
er doch æquisſimus Arbitrator, keinem Theil zu
viel, und keinem zu wenig affectioniret ſeyn; dan-
nenhero die Haupt-Requiſita eines dergleichen
Mediatoris dieſe ſind, daß
1. Er das Recht und Intereſſe jeder Parthey
wohl verſtehe, und dieſes denen ſtreitenden
Theilen wohl beyzubringen wiſſe. Denn ſo
bald er einen nur uͤberzeuget haben wird,
daß ſeine Prætenſion wieder das Recht
und Billigkeit lauffe: und ſein wahres In-
tereſſe erfordere den Frieden einem gluͤck-
lichen, oder nach avenant ungluͤcklichen
Kriege vorzuziehen; ſo wird er die Gemuͤ-
ther dadurch leicht zum Frieden und Freund-
ſchafft præpariren, und ein gutes Accom-
modement treffen koͤnnen.
2. Nicht, wie ſchon gemeldet, partialiſch inte-
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Stieve, Gottfried: Europäisches Hoff-Ceremoniel. Leipzig, 1715, S. 334. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stieve_hoffceremoniel_1715/362>, abgerufen am 24.11.2024.
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