hat es, (den Käyser ubique ausgenommen und vorgezogen) noch unter den Potentaten dißfalls keine Richtigkeit, ausser daß Franck- reich in gemeldtem Rom und Vonedig Spa- nien, und vice versa dieses jenem im Röm. Reich und zu Wien vorgezogen wird.
§. 12.
Damit man demnach die Argumenta, worauf sich ein jeder Potentat wegen des Rangs gründet, wissen, und das daraus entstehende Ce- remoniel judiciren und verstehen könne, so wird es nöthig seyn in folgenden Capiteln solche Be- weißthümer zu untersuchen.
Zweytes Capitul. Von denGeneral-Fundamentis, Auf welche die Majestäten ihre Praecedenz gründen.
DJe General-Argumenta, welche diesem oder jenem Souverain zu Behauptung der Praecedenz für einen andern, dienen sollen, wer- den meistens aus achterley Fontibus ge- schöpffet.
1. Aus dem Alterthumb der Monarchie oder Souverainite.
2. Aus dem Alterthum des Christenthumbs.
3. Von der Macht.
4. Von Vielheit der Königreiche.
5. Aus den Ehren-Tituln.
6. Von der absoluten Gewalt.
7. Aus
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Hoff-Ceremoniel.
hat es, (den Kaͤyſer ubique ausgenommen und vorgezogen) noch unter den Potentaten dißfalls keine Richtigkeit, auſſer daß Franck- reich in gemeldtem Rom und Vonedig Spa- nien, und vice verſa dieſes jenem im Roͤm. Reich und zu Wien vorgezogen wird.
§. 12.
Damit man demnach die Argumenta, worauf ſich ein jeder Potentat wegen des Rangs gruͤndet, wiſſen, und das daraus entſtehende Ce- remoniel judiciren und verſtehen koͤnne, ſo wird es noͤthig ſeyn in folgenden Capiteln ſolche Be- weißthuͤmer zu unterſuchen.
Zweytes Capitul. Von denGeneral-Fundamentis, Auf welche die Majeſtaͤten ihre Præcedenz gruͤnden.
DJe General-Argumenta, welche dieſem oder jenem Souverain zu Behauptung der Præcedenz fuͤr einen andern, dienen ſollen, wer- den meiſtens aus achterley Fontibus ge- ſchoͤpffet.
1. Aus dem Alterthumb der Monarchie oder Souverainite.
2. Aus dem Alterthum des Chriſtenthumbs.
3. Von der Macht.
4. Von Vielheit der Koͤnigreiche.
5. Aus den Ehren-Tituln.
6. Von der abſoluten Gewalt.
7. Aus
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Hoff-Ceremoniel.
hat es, (den Kaͤyſer ubique ausgenommen
und vorgezogen) noch unter den Potentaten
dißfalls keine Richtigkeit, auſſer daß Franck-
reich in gemeldtem Rom und Vonedig Spa-
nien, und vice verſa dieſes jenem im Roͤm.
Reich und zu Wien vorgezogen wird.
§. 12. Damit man demnach die Argumenta,
worauf ſich ein jeder Potentat wegen des Rangs
gruͤndet, wiſſen, und das daraus entſtehende Ce-
remoniel judiciren und verſtehen koͤnne, ſo wird
es noͤthig ſeyn in folgenden Capiteln ſolche Be-
weißthuͤmer zu unterſuchen.
Zweytes Capitul.
Von den General-Fundamentis,
Auf welche die Majeſtaͤten ihre Præcedenz
gruͤnden.
DJe General-Argumenta, welche dieſem
oder jenem Souverain zu Behauptung der
Præcedenz fuͤr einen andern, dienen ſollen, wer-
den meiſtens aus achterley Fontibus ge-
ſchoͤpffet.
1. Aus dem Alterthumb der Monarchie oder
Souverainite.
2. Aus dem Alterthum des Chriſtenthumbs.
3. Von der Macht.
4. Von Vielheit der Koͤnigreiche.
5. Aus den Ehren-Tituln.
6. Von der abſoluten Gewalt.
7. Aus
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Stieve, Gottfried: Europäisches Hoff-Ceremoniel. Leipzig, 1715, S. 9. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stieve_hoffceremoniel_1715/37>, abgerufen am 09.11.2024.
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