in den Volksstaat." Allein die Sache bleibt dieselbe. Das "Hervorgegangene, Begründete, Entquollene" wird ein "Selbstän¬ diges" und tritt, wie ein Kind aus dem Mutterleibe entbun¬ den, gleich in Opposition. Die Regierung, wäre sie nichts Selbständiges und Opponirendes, wäre gar nichts.
"Im freien Staate giebt es keine Regierung u. s. w." (S. 94.) Dieß will doch sagen, das Volk, wenn es der Souverain ist, läßt sich nicht leiten von einer oberen Ge¬ walt. Ist's etwa in der absoluten Monarchie anders? Giebt es da etwa für den Souverain eine über ihm stehende Re¬ gierung? Ueber dem Souverain, er heiße Fürst oder Volk, steht nie eine Regierung, das versteht sich von selbst. Aber über Mir wird in jedem "Staate" eine Regierung stehen, so¬ wohl im absoluten als im republikanischen oder "freien". Ich bin in Einem so schlimm daran, wie im Andern.
Die Republik ist gar nichts anderes, als die -- absolute Monarchie: denn es verschlägt nichts, ob der Monarch Fürst oder Volk heiße, da beide eine "Majestät" sind. Gerade der Constitutionalismus beweist, daß Niemand nur Werkzeug sein kann und mag. Die Minister dominiren über ihren Herrn, den Fürsten, die Deputirten über ihren Herrn, das Volk. Es sind also hier wenigstens schon die Parteien frei, nämlich die Beamtenpartei (sogenannte Volkspartei). Der Fürst muß sich in den Willen der Minister fügen, das Volk nach der Pfeife der Kammern tanzen. Der Constitutionalismus ist wei¬ ter als die Republik, weil er der in der Auflösung begriffene Staat ist.
E. Bauer leugnet (S. 56), daß das Volk im constitu¬ tionellen Staate eine "Persönlichkeit" sei; dagegen also in der Republik? Nun, im constitutionellen Staate ist das Volk --
in den Volksſtaat.“ Allein die Sache bleibt dieſelbe. Das „Hervorgegangene, Begründete, Entquollene“ wird ein „Selbſtän¬ diges“ und tritt, wie ein Kind aus dem Mutterleibe entbun¬ den, gleich in Oppoſition. Die Regierung, wäre ſie nichts Selbſtändiges und Opponirendes, wäre gar nichts.
„Im freien Staate giebt es keine Regierung u. ſ. w.“ (S. 94.) Dieß will doch ſagen, das Volk, wenn es der Souverain iſt, läßt ſich nicht leiten von einer oberen Ge¬ walt. Iſt's etwa in der abſoluten Monarchie anders? Giebt es da etwa für den Souverain eine über ihm ſtehende Re¬ gierung? Ueber dem Souverain, er heiße Fürſt oder Volk, ſteht nie eine Regierung, das verſteht ſich von ſelbſt. Aber über Mir wird in jedem „Staate“ eine Regierung ſtehen, ſo¬ wohl im abſoluten als im republikaniſchen oder „freien“. Ich bin in Einem ſo ſchlimm daran, wie im Andern.
Die Republik iſt gar nichts anderes, als die — abſolute Monarchie: denn es verſchlägt nichts, ob der Monarch Fürſt oder Volk heiße, da beide eine „Majeſtät“ ſind. Gerade der Conſtitutionalismus beweiſt, daß Niemand nur Werkzeug ſein kann und mag. Die Miniſter dominiren über ihren Herrn, den Fürſten, die Deputirten über ihren Herrn, das Volk. Es ſind alſo hier wenigſtens ſchon die Parteien frei, nämlich die Beamtenpartei (ſogenannte Volkspartei). Der Fürſt muß ſich in den Willen der Miniſter fügen, das Volk nach der Pfeife der Kammern tanzen. Der Conſtitutionalismus iſt wei¬ ter als die Republik, weil er der in der Auflöſung begriffene Staat iſt.
E. Bauer leugnet (S. 56), daß das Volk im conſtitu¬ tionellen Staate eine „Perſönlichkeit“ ſei; dagegen alſo in der Republik? Nun, im conſtitutionellen Staate iſt das Volk —
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0308"n="300"/>
in den Volksſtaat.“ Allein die Sache bleibt dieſelbe. Das<lb/>„Hervorgegangene, Begründete, Entquollene“ wird ein „Selbſtän¬<lb/>
diges“ und tritt, wie ein Kind aus dem Mutterleibe entbun¬<lb/>
den, gleich in Oppoſition. Die Regierung, wäre ſie nichts<lb/>
Selbſtändiges und Opponirendes, wäre gar nichts.</p><lb/><p>„Im freien Staate giebt es keine Regierung u. ſ. w.“<lb/>
(S. 94.) Dieß will doch ſagen, das Volk, wenn es der<lb/><hirendition="#g">Souverain</hi> iſt, läßt ſich nicht leiten von einer oberen Ge¬<lb/>
walt. Iſt's etwa in der abſoluten Monarchie anders? Giebt<lb/>
es da etwa für den <hirendition="#g">Souverain</hi> eine über ihm ſtehende Re¬<lb/>
gierung? <hirendition="#g">Ueber</hi> dem Souverain, er heiße Fürſt oder Volk,<lb/>ſteht nie eine Regierung, das verſteht ſich von ſelbſt. Aber<lb/>
über Mir wird in jedem „Staate“ eine Regierung ſtehen, ſo¬<lb/>
wohl im abſoluten als im republikaniſchen oder „freien“. Ich<lb/>
bin in Einem ſo ſchlimm daran, wie im Andern.</p><lb/><p>Die Republik iſt gar nichts anderes, als die — abſolute<lb/>
Monarchie: denn es verſchlägt nichts, ob der Monarch Fürſt<lb/>
oder Volk heiße, da beide eine „Majeſtät“ſind. Gerade der<lb/>
Conſtitutionalismus beweiſt, daß Niemand nur Werkzeug ſein<lb/>
kann und mag. Die Miniſter dominiren über ihren Herrn,<lb/>
den Fürſten, die Deputirten über ihren Herrn, das Volk. Es<lb/>ſind alſo hier wenigſtens ſchon die <hirendition="#g">Parteien</hi> frei, nämlich<lb/>
die Beamtenpartei (ſogenannte Volkspartei). Der Fürſt muß<lb/>ſich in den Willen der Miniſter fügen, das Volk nach der<lb/>
Pfeife der Kammern tanzen. Der Conſtitutionalismus iſt wei¬<lb/>
ter als die Republik, weil er der in der <hirendition="#g">Auflöſung</hi> begriffene<lb/><hirendition="#g">Staat</hi> iſt.</p><lb/><p>E. Bauer leugnet (S. 56), daß das Volk im conſtitu¬<lb/>
tionellen Staate eine „Perſönlichkeit“ſei; dagegen alſo in der<lb/>
Republik? Nun, im conſtitutionellen Staate iſt das Volk —<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[300/0308]
in den Volksſtaat.“ Allein die Sache bleibt dieſelbe. Das
„Hervorgegangene, Begründete, Entquollene“ wird ein „Selbſtän¬
diges“ und tritt, wie ein Kind aus dem Mutterleibe entbun¬
den, gleich in Oppoſition. Die Regierung, wäre ſie nichts
Selbſtändiges und Opponirendes, wäre gar nichts.
„Im freien Staate giebt es keine Regierung u. ſ. w.“
(S. 94.) Dieß will doch ſagen, das Volk, wenn es der
Souverain iſt, läßt ſich nicht leiten von einer oberen Ge¬
walt. Iſt's etwa in der abſoluten Monarchie anders? Giebt
es da etwa für den Souverain eine über ihm ſtehende Re¬
gierung? Ueber dem Souverain, er heiße Fürſt oder Volk,
ſteht nie eine Regierung, das verſteht ſich von ſelbſt. Aber
über Mir wird in jedem „Staate“ eine Regierung ſtehen, ſo¬
wohl im abſoluten als im republikaniſchen oder „freien“. Ich
bin in Einem ſo ſchlimm daran, wie im Andern.
Die Republik iſt gar nichts anderes, als die — abſolute
Monarchie: denn es verſchlägt nichts, ob der Monarch Fürſt
oder Volk heiße, da beide eine „Majeſtät“ ſind. Gerade der
Conſtitutionalismus beweiſt, daß Niemand nur Werkzeug ſein
kann und mag. Die Miniſter dominiren über ihren Herrn,
den Fürſten, die Deputirten über ihren Herrn, das Volk. Es
ſind alſo hier wenigſtens ſchon die Parteien frei, nämlich
die Beamtenpartei (ſogenannte Volkspartei). Der Fürſt muß
ſich in den Willen der Miniſter fügen, das Volk nach der
Pfeife der Kammern tanzen. Der Conſtitutionalismus iſt wei¬
ter als die Republik, weil er der in der Auflöſung begriffene
Staat iſt.
E. Bauer leugnet (S. 56), daß das Volk im conſtitu¬
tionellen Staate eine „Perſönlichkeit“ ſei; dagegen alſo in der
Republik? Nun, im conſtitutionellen Staate iſt das Volk —
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde von OCR-Software automatisch erfasst und anschließend
gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien
von Muttersprachlern nachkontrolliert. Es wurde gemäß dem
DTA-Basisformat in XML/TEI P5 kodiert.
Stirner, Max: Der Einzige und sein Eigenthum. Leipzig, 1845, S. 300. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stirner_einzige_1845/308>, abgerufen am 27.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.