Partei, und eine Partei ist doch wohl eine "Persönlichkeit", wenn man einmal von einer "staatlichen" (S. 76) moralischen Person überhaupt sprechen will. Die Sache ist die, daß eine moralische Person, heiße sie Volkspartei oder Volk oder auch "der Herr", in keiner Weise eine Person ist, sondern ein Spuk.
Ferner fährt E. Bauer fort (S. 69): "die Bevormundung ist das Charakteristische einer Regierung," Wahrlich noch mehr das eines Volkes und "Volksstaates"; sie ist das Charak¬ teristische aller Herrschaft. Ein Volksstaat, der "alle Macht¬ vollkommenheit in sich vereinigt", der "absolute Herr", kann Mich nicht mächtig werden lassen. Und welche Chimäre, die "Volksbeamten" nicht mehr "Diener, Werkzeuge" nennen zu wollen, weil sie den "freien, vernünftigen Gesetzeswillen des Volkes ausführen" (S. 73). Er meint (S. 74): "Nur da¬ durch, daß alle Beamtenkreise sich den Ansichten der Regierung unterordnen, kann Einheit in den Staat gebracht werden;" sein Volksstaat soll aber auch "Einheit" haben; wie wird da die Unterordnung fehlen dürfen, die Unterordnung unter den -- Volkswillen.
"Im constitutionellen Staate ist es der Regent und seine Gesinnung, worauf am Ende das ganze Regierungsgebäude beruht." (Ebendaselbst S. 130.) Wie wäre das anders im "Volksstaate"? Werde Ich da nicht auch von der Volks- Gesinnung regiert und macht es für Mich einen Unter¬ schied, ob Ich Mich in Abhängigkeit gehalten sehe von der Fürsten-Gesinnung oder von der Volks-Gesinnung, der soge¬ nannten "öffentlichen Meinung"? Heißt Abhängigkeit so viel als "religiöses Verhältniß", wie E. Bauer richtig aufstellt, so bleibt im Volksstaate für Mich das Volk die höhere Macht,
Partei, und eine Partei iſt doch wohl eine „Perſönlichkeit“, wenn man einmal von einer „ſtaatlichen“ (S. 76) moraliſchen Perſon überhaupt ſprechen will. Die Sache iſt die, daß eine moraliſche Perſon, heiße ſie Volkspartei oder Volk oder auch „der Herr“, in keiner Weiſe eine Perſon iſt, ſondern ein Spuk.
Ferner fährt E. Bauer fort (S. 69): „die Bevormundung iſt das Charakteriſtiſche einer Regierung,“ Wahrlich noch mehr das eines Volkes und „Volksſtaates“; ſie iſt das Charak¬ teriſtiſche aller Herrſchaft. Ein Volksſtaat, der „alle Macht¬ vollkommenheit in ſich vereinigt“, der „abſolute Herr“, kann Mich nicht mächtig werden laſſen. Und welche Chimäre, die „Volksbeamten“ nicht mehr „Diener, Werkzeuge“ nennen zu wollen, weil ſie den „freien, vernünftigen Geſetzeswillen des Volkes ausführen“ (S. 73). Er meint (S. 74): „Nur da¬ durch, daß alle Beamtenkreiſe ſich den Anſichten der Regierung unterordnen, kann Einheit in den Staat gebracht werden;“ ſein Volksſtaat ſoll aber auch „Einheit“ haben; wie wird da die Unterordnung fehlen dürfen, die Unterordnung unter den — Volkswillen.
„Im conſtitutionellen Staate iſt es der Regent und ſeine Geſinnung, worauf am Ende das ganze Regierungsgebäude beruht.“ (Ebendaſelbſt S. 130.) Wie wäre das anders im „Volksſtaate“? Werde Ich da nicht auch von der Volks- Geſinnung regiert und macht es für Mich einen Unter¬ ſchied, ob Ich Mich in Abhängigkeit gehalten ſehe von der Fürſten-Geſinnung oder von der Volks-Geſinnung, der ſoge¬ nannten „öffentlichen Meinung“? Heißt Abhängigkeit ſo viel als „religiöſes Verhältniß“, wie E. Bauer richtig aufſtellt, ſo bleibt im Volksſtaate für Mich das Volk die höhere Macht,
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Partei, und eine Partei iſt doch wohl eine „Perſönlichkeit“,
wenn man einmal von einer „ſtaatlichen“ (S. 76) moraliſchen
Perſon überhaupt ſprechen will. Die Sache iſt die, daß eine
moraliſche Perſon, heiße ſie Volkspartei oder Volk oder auch
„der Herr“, in keiner Weiſe eine Perſon iſt, ſondern ein
Spuk.
Ferner fährt E. Bauer fort (S. 69): „die Bevormundung
iſt das Charakteriſtiſche einer Regierung,“ Wahrlich noch mehr
das eines Volkes und „Volksſtaates“; ſie iſt das Charak¬
teriſtiſche aller Herrſchaft. Ein Volksſtaat, der „alle Macht¬
vollkommenheit in ſich vereinigt“, der „abſolute Herr“, kann
Mich nicht mächtig werden laſſen. Und welche Chimäre, die
„Volksbeamten“ nicht mehr „Diener, Werkzeuge“ nennen zu
wollen, weil ſie den „freien, vernünftigen Geſetzeswillen des
Volkes ausführen“ (S. 73). Er meint (S. 74): „Nur da¬
durch, daß alle Beamtenkreiſe ſich den Anſichten der Regierung
unterordnen, kann Einheit in den Staat gebracht werden;“
ſein Volksſtaat ſoll aber auch „Einheit“ haben; wie wird da
die Unterordnung fehlen dürfen, die Unterordnung unter den —
Volkswillen.
„Im conſtitutionellen Staate iſt es der Regent und ſeine
Geſinnung, worauf am Ende das ganze Regierungsgebäude
beruht.“ (Ebendaſelbſt S. 130.) Wie wäre das anders im
„Volksſtaate“? Werde Ich da nicht auch von der Volks-
Geſinnung regiert und macht es für Mich einen Unter¬
ſchied, ob Ich Mich in Abhängigkeit gehalten ſehe von der
Fürſten-Geſinnung oder von der Volks-Geſinnung, der ſoge¬
nannten „öffentlichen Meinung“? Heißt Abhängigkeit ſo viel
als „religiöſes Verhältniß“, wie E. Bauer richtig aufſtellt, ſo
bleibt im Volksſtaate für Mich das Volk die höhere Macht,
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Stirner, Max: Der Einzige und sein Eigenthum. Leipzig, 1845, S. 301. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stirner_einzige_1845/309>, abgerufen am 27.11.2024.
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