Stock, Ch. L.: Grundzüge der Verfassung des Gesellenwesens der deutschen Handwerker in alter und neuer Zeit. Magdeburg, 1844.b. Pflichten gegen die Innung, Gilde oder das Handwerk und die Stadt, in welcher sie arbeiteten. Die genaue Verbindung der Handwerks-Statuten mit den *) Oeffentlich durften die Gesellen davon sprechen, daß sie reisen wollten, und dann mußten sie Wort halten oder Strafe bezahlen. (Adrian Beyer von der Wanderschaft.) **) Stürbe aber dem Meister oder der Meisterinn ein Sohn oder Tochter,
so sollen die Gesellen die Leiche auch zu Grabe tragen, so viel derer dazu nöthig seyn, bei Strafe 4 ggr. Stürbe auch einem Meister ein Geselle, Magd, Lehrjunge oder Lohnjunge, so soll die Leiche von den 4 jüngsten Gesellen und zwo Lohn- oder Lehrjungen zu Grabe getra- gen werden. (Art. 39 der Seilerordnung im Fürstenth. Halberst. von 1603.) b. Pflichten gegen die Innung, Gilde oder das Handwerk und die Stadt, in welcher ſie arbeiteten. Die genaue Verbindung der Handwerks-Statuten mit den *) Oeffentlich durften die Geſellen davon ſprechen, daß ſie reiſen wollten, und dann mußten ſie Wort halten oder Strafe bezahlen. (Adrian Beyer von der Wanderſchaft.) **) Stürbe aber dem Meiſter oder der Meiſterinn ein Sohn oder Tochter,
ſo ſollen die Geſellen die Leiche auch zu Grabe tragen, ſo viel derer dazu nöthig ſeyn, bei Strafe 4 ggr. Stürbe auch einem Meiſter ein Geſelle, Magd, Lehrjunge oder Lohnjunge, ſo ſoll die Leiche von den 4 jüngſten Geſellen und zwo Lohn- oder Lehrjungen zu Grabe getra- gen werden. (Art. 39 der Seilerordnung im Fürſtenth. Halberſt. von 1603.) <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0021" n="11"/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">b.</hi><hi rendition="#g">Pflichten gegen die Innung, Gilde oder das<lb/> Handwerk und die Stadt, in welcher ſie<lb/> arbeiteten</hi>.</hi> </head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Die genaue Verbindung der Handwerks-Statuten mit den<lb/> Polizeygeſetzen der Stadtbehörden, verpflichtete auch die Geſellen<lb/> zum Gehorſam gegen dieſe, ſo weit ſolche auf ihr Handwerk<lb/> Bezug hatten. Dahin gehört zunächſt, daß ſie weder in der<lb/> Stadt noch im Bereich ihres Weichbildes oder auf nahen Dörfern<lb/> bei einem unzünftigen Manne (Pfuſcher) arbeiteten; die Glaſer-<lb/> geſellen ſollten ſie meiden, <hi rendition="#g">ſo weit ſie ein weißes Pferd im<lb/> flachen Felde ſehen konnten</hi>; nur die höchſte Noth oder<lb/> Unwiſſenheit entſchuldigte einen vierzehntägigen Aufenthalt bei<lb/> ſolchen Leuten; noch weniger durften ſie für eigene Rechnung<lb/> heimlich arbeiten. Ferner ſollten ſie ſich durch das Verſprechen<lb/> eines höhern Wochenlohns nicht aus einer Werkſtatt in die an-<lb/> dere locken laſſen, damit nicht Mißtrauen und Unfriede unter<lb/> den Meiſtern erregt werden möchte; wollte einer ſeinen Meiſter<lb/> verlaſſen, ſo ſollte er ſeine Mitarbeiter nicht zur Theilnahme<lb/> überreden. <note place="foot" n="*)">Oeffentlich durften die Geſellen davon ſprechen, daß ſie reiſen wollten,<lb/> und dann mußten ſie Wort halten oder Strafe bezahlen. (Adrian<lb/> Beyer von der Wanderſchaft.)</note> Wer unter ihnen von dem Obermeiſter zum Vor-<lb/> ſteher oder Mitarbeiter in der Werkſtatt einer Wittwe erwählt<lb/> wurde, mußte bei dieſer ſofort eintreten oder die Stadt verlaſſen.<lb/> Bei Leichenbegängniſſen der Meiſter folgten ſämmtliche Geſellen;<lb/> verſtorbene Kinder der Meiſter, Lehrburſchen, bei vielen auch<lb/> deren Dienſtmädchen, trugen ſie zu Grabe. <note place="foot" n="**)">Stürbe aber dem Meiſter oder der Meiſterinn ein Sohn oder Tochter,<lb/> ſo ſollen die Geſellen die Leiche auch zu Grabe tragen, ſo viel derer<lb/> dazu nöthig ſeyn, bei Strafe 4 ggr. Stürbe auch einem Meiſter ein<lb/> Geſelle, Magd, Lehrjunge oder Lohnjunge, ſo ſoll die Leiche von den<lb/> 4 jüngſten Geſellen und zwo Lohn- oder Lehrjungen zu Grabe getra-<lb/> gen werden. (Art. 39 der Seilerordnung im Fürſtenth. Halberſt. von<lb/> 1603.)</note> In Bezug auf<lb/> die Stadt waren gewiſſe Verpflichtungen der Geſellen eine Folge<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [11/0021]
b. Pflichten gegen die Innung, Gilde oder das
Handwerk und die Stadt, in welcher ſie
arbeiteten.
Die genaue Verbindung der Handwerks-Statuten mit den
Polizeygeſetzen der Stadtbehörden, verpflichtete auch die Geſellen
zum Gehorſam gegen dieſe, ſo weit ſolche auf ihr Handwerk
Bezug hatten. Dahin gehört zunächſt, daß ſie weder in der
Stadt noch im Bereich ihres Weichbildes oder auf nahen Dörfern
bei einem unzünftigen Manne (Pfuſcher) arbeiteten; die Glaſer-
geſellen ſollten ſie meiden, ſo weit ſie ein weißes Pferd im
flachen Felde ſehen konnten; nur die höchſte Noth oder
Unwiſſenheit entſchuldigte einen vierzehntägigen Aufenthalt bei
ſolchen Leuten; noch weniger durften ſie für eigene Rechnung
heimlich arbeiten. Ferner ſollten ſie ſich durch das Verſprechen
eines höhern Wochenlohns nicht aus einer Werkſtatt in die an-
dere locken laſſen, damit nicht Mißtrauen und Unfriede unter
den Meiſtern erregt werden möchte; wollte einer ſeinen Meiſter
verlaſſen, ſo ſollte er ſeine Mitarbeiter nicht zur Theilnahme
überreden. *) Wer unter ihnen von dem Obermeiſter zum Vor-
ſteher oder Mitarbeiter in der Werkſtatt einer Wittwe erwählt
wurde, mußte bei dieſer ſofort eintreten oder die Stadt verlaſſen.
Bei Leichenbegängniſſen der Meiſter folgten ſämmtliche Geſellen;
verſtorbene Kinder der Meiſter, Lehrburſchen, bei vielen auch
deren Dienſtmädchen, trugen ſie zu Grabe. **) In Bezug auf
die Stadt waren gewiſſe Verpflichtungen der Geſellen eine Folge
*) Oeffentlich durften die Geſellen davon ſprechen, daß ſie reiſen wollten,
und dann mußten ſie Wort halten oder Strafe bezahlen. (Adrian
Beyer von der Wanderſchaft.)
**) Stürbe aber dem Meiſter oder der Meiſterinn ein Sohn oder Tochter,
ſo ſollen die Geſellen die Leiche auch zu Grabe tragen, ſo viel derer
dazu nöthig ſeyn, bei Strafe 4 ggr. Stürbe auch einem Meiſter ein
Geſelle, Magd, Lehrjunge oder Lohnjunge, ſo ſoll die Leiche von den
4 jüngſten Geſellen und zwo Lohn- oder Lehrjungen zu Grabe getra-
gen werden. (Art. 39 der Seilerordnung im Fürſtenth. Halberſt. von
1603.)
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