Die Rechte dieser Klasse sind ungefähr gleich mit denen der ersten Gilde; außerdem dürfen sie mir vier Pferden fahren. -- Unter der Benennung: Gäste, versteht man solche Leute aus andern Städten und Provinzen oder aus fremden Ländern, die sich ihrer bürgerlichen Geschäfte wegen in das Stadtbuch einschrei- ben lassen.
Zu den Zunftgenossen gehören alle Handwerker, die in dem Bürgerbuch verzeich- net sind. -- Alle übrige Einwohner der Stadt, die zu keiner dieser Abtheilungen gerechnet wer- den, sind unter der Rubrik Beysassen be- griffen.
Das gesammte Personale aller dieser Klas- sen bildet die Stadtgemeine, welche ein für sich bestehendes, respektables und mit kai- serlichen Verordnungen und Privilegien ver- sehenes Korps ist. Sie versammelt sich alle drey Jahre im Winter in ihren öffentlichen Angelegenheiten, und um die Aemter und Stel- len, die der Bürgerschaft anvertraut sind, durch Wahlen zu besetzen. In diesen Versammlun- gen haben alle Bürger Sitz und Stimme und alle sind wahlfähig, diejenigen ausgenommen,
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Die Rechte dieſer Klaſſe ſind ungefaͤhr gleich mit denen der erſten Gilde; außerdem duͤrfen ſie mir vier Pferden fahren. — Unter der Benennung: Gaͤſte, verſteht man ſolche Leute aus andern Staͤdten und Provinzen oder aus fremden Laͤndern, die ſich ihrer buͤrgerlichen Geſchaͤfte wegen in das Stadtbuch einſchrei- ben laſſen.
Zu den Zunftgenoſſen gehoͤren alle Handwerker, die in dem Buͤrgerbuch verzeich- net ſind. — Alle uͤbrige Einwohner der Stadt, die zu keiner dieſer Abtheilungen gerechnet wer- den, ſind unter der Rubrik Beyſaſſen be- griffen.
Das geſammte Perſonale aller dieſer Klaſ- ſen bildet die Stadtgemeine, welche ein fuͤr ſich beſtehendes, reſpektables und mit kai- ſerlichen Verordnungen und Privilegien ver- ſehenes Korps iſt. Sie verſammelt ſich alle drey Jahre im Winter in ihren oͤffentlichen Angelegenheiten, und um die Aemter und Stel- len, die der Buͤrgerſchaft anvertraut ſind, durch Wahlen zu beſetzen. In dieſen Verſammlun- gen haben alle Buͤrger Sitz und Stimme und alle ſind wahlfaͤhig, diejenigen ausgenommen,
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Die Rechte dieſer Klaſſe ſind ungefaͤhr gleich
mit denen der erſten Gilde; außerdem duͤrfen
ſie mir vier Pferden fahren. — Unter der
Benennung: Gaͤſte, verſteht man ſolche Leute
aus andern Staͤdten und Provinzen oder aus
fremden Laͤndern, die ſich ihrer buͤrgerlichen
Geſchaͤfte wegen in das Stadtbuch einſchrei-
ben laſſen.
Zu den Zunftgenoſſen gehoͤren alle
Handwerker, die in dem Buͤrgerbuch verzeich-
net ſind. — Alle uͤbrige Einwohner der Stadt,
die zu keiner dieſer Abtheilungen gerechnet wer-
den, ſind unter der Rubrik Beyſaſſen be-
griffen.
Das geſammte Perſonale aller dieſer Klaſ-
ſen bildet die Stadtgemeine, welche ein
fuͤr ſich beſtehendes, reſpektables und mit kai-
ſerlichen Verordnungen und Privilegien ver-
ſehenes Korps iſt. Sie verſammelt ſich alle
drey Jahre im Winter in ihren oͤffentlichen
Angelegenheiten, und um die Aemter und Stel-
len, die der Buͤrgerſchaft anvertraut ſind, durch
Wahlen zu beſetzen. In dieſen Verſammlun-
gen haben alle Buͤrger Sitz und Stimme und
alle ſind wahlfaͤhig, diejenigen ausgenommen,
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Storch, Heinrich Friedrich von: Gemählde von St. Petersburg. Bd. 1. Riga, 1794, S. 131. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/storch_petersburg01_1794/165>, abgerufen am 25.11.2024.
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