für die Menschen und ihre Rechte, und den milden, gleichweit von Strenge und Nachgie- bigkeit entfernten Karakter, womit die Indivi- dualität des Gesetzgebers sie stempelte, und der ihre ehrwürdigste Sanktion ist.
Die Erhaltung und Beförderung der per- sönlichen Sicherheit konnte in einem Ge- setzbuche dieser Art nicht der letzte Gegenstand seyn. Sie erhielt ein eigenes Tribunal in dem Gewissensgericht, oder dem Gericht der Billigkeit, welches in jeder Statthalterschaft errichtet wurde, und dessen Zweck, nach den eignen Worten der Verordnung, die Erhaltung der persönlichen Sicherheit, die Milderung des Schicksals unglücklicher Verbrecher, und die gütliche Beylegung bürgerlicher Streitigkeiten ist. Die Verfassung dieses höchst merkwürdi- gen Instituts ist zu neu, zu wohlthätig und zu wenig bekannt, als daß ich meinen Lesern nicht einen kurzen Auszug aus der Stiftungsakte desselben mittheilen sollte *).
Das Gewissensgericht besteht aus einem Richter, der den Vorsitz führt, und aus sechs
*) Verordnungen u. s. w. Hauptst. 26 -- 395. folg.
fuͤr die Menſchen und ihre Rechte, und den milden, gleichweit von Strenge und Nachgie- bigkeit entfernten Karakter, womit die Indivi- dualitaͤt des Geſetzgebers ſie ſtempelte, und der ihre ehrwuͤrdigſte Sanktion iſt.
Die Erhaltung und Befoͤrderung der per- ſoͤnlichen Sicherheit konnte in einem Ge- ſetzbuche dieſer Art nicht der letzte Gegenſtand ſeyn. Sie erhielt ein eigenes Tribunal in dem Gewiſſensgericht, oder dem Gericht der Billigkeit, welches in jeder Statthalterſchaft errichtet wurde, und deſſen Zweck, nach den eignen Worten der Verordnung, die Erhaltung der perſoͤnlichen Sicherheit, die Milderung des Schickſals ungluͤcklicher Verbrecher, und die guͤtliche Beylegung buͤrgerlicher Streitigkeiten iſt. Die Verfaſſung dieſes hoͤchſt merkwuͤrdi- gen Inſtituts iſt zu neu, zu wohlthaͤtig und zu wenig bekannt, als daß ich meinen Leſern nicht einen kurzen Auszug aus der Stiftungsakte deſſelben mittheilen ſollte *).
Das Gewiſſensgericht beſteht aus einem Richter, der den Vorſitz fuͤhrt, und aus ſechs
*) Verordnungen u. ſ. w. Hauptſt. 26 — 395. folg.
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fuͤr die Menſchen und ihre Rechte, und den
milden, gleichweit von Strenge und Nachgie-
bigkeit entfernten Karakter, womit die Indivi-
dualitaͤt des Geſetzgebers ſie ſtempelte, und der
ihre ehrwuͤrdigſte Sanktion iſt.
Die Erhaltung und Befoͤrderung der per-
ſoͤnlichen Sicherheit konnte in einem Ge-
ſetzbuche dieſer Art nicht der letzte Gegenſtand
ſeyn. Sie erhielt ein eigenes Tribunal in dem
Gewiſſensgericht, oder dem Gericht der
Billigkeit, welches in jeder Statthalterſchaft
errichtet wurde, und deſſen Zweck, nach den
eignen Worten der Verordnung, die Erhaltung
der perſoͤnlichen Sicherheit, die Milderung des
Schickſals ungluͤcklicher Verbrecher, und die
guͤtliche Beylegung buͤrgerlicher Streitigkeiten
iſt. Die Verfaſſung dieſes hoͤchſt merkwuͤrdi-
gen Inſtituts iſt zu neu, zu wohlthaͤtig und zu
wenig bekannt, als daß ich meinen Leſern nicht
einen kurzen Auszug aus der Stiftungsakte
deſſelben mittheilen ſollte *).
Das Gewiſſensgericht beſteht aus einem
Richter, der den Vorſitz fuͤhrt, und aus ſechs
*) Verordnungen u. ſ. w. Hauptſt. 26 — 395. folg.
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Storch, Heinrich Friedrich von: Gemählde von St. Petersburg. Bd. 1. Riga, 1794, S. 162. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/storch_petersburg01_1794/196>, abgerufen am 23.11.2024.
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