Storch, Heinrich Friedrich von: Gemählde von St. Petersburg. Bd. 1. Riga, 1794.men aller ähnlichen Verirrungen des menschlichen Mit gleicher Sorgfalt ist die Polizey be- *) Polizeyordnung. 67.
men aller aͤhnlichen Verirrungen des menſchlichen Mit gleicher Sorgfalt iſt die Polizey be- *) Polizeyordnung. 67.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0218" n="184"/> men aller aͤhnlichen Verirrungen des menſchlichen<lb/> Verſtandes heißen moͤgen, haben ihr Gluͤck mit<lb/> einerley ſchlechtem Erfolg auf dieſer Buͤhne ver-<lb/> ſucht.</p><lb/> <p>Mit gleicher Sorgfalt iſt die Polizey be-<lb/> muͤht, die dunkeln Schlupfwinkel zu zerſtoͤren,<lb/> in welche die Begierde zum Gewinn arbeitſcheue<lb/> Muͤßiggaͤnger verſammelt. Wenn die Grenzen<lb/> der buͤrgerlichen Freyheit der Polizey die Anwen-<lb/> dung der aͤußerſten Mittel zur Vertilgung der<lb/><hi rendition="#g">Spielwuth</hi> verwehren, ſo iſt die Fortpflan-<lb/> zung und Ausbreitung dieſes ſchrecklichen politi-<lb/> ſchen Uebels doch wenigſtens erſchwert und ge-<lb/> hindert. Nach der Polizeyordnung <note place="foot" n="*)">Polizeyordnung. 67.</note> ſind nur<lb/> ſolche Spiele erlaubt, die ſich auf Staͤrke und<lb/> Gewandheit des Koͤrpers oder auf erlaubten Zu-<lb/> fall und Geſchicklichkeit gruͤnden. Die naͤhere<lb/> Erklaͤrung dieſer Beſtimmungen iſt dem Geſetz<lb/> vorbehalten. Bey verbotnem Spiel ſoll das<lb/> Polizeyamt auf die Abſicht der Spielenden ſe-<lb/> hen. Alle Klagen und Forderungen wegen<lb/> Spielſchulden und deren Bezahlung ſind fuͤr<lb/> nichtig erklaͤrt. Daß hier, wie im ganzen<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [184/0218]
men aller aͤhnlichen Verirrungen des menſchlichen
Verſtandes heißen moͤgen, haben ihr Gluͤck mit
einerley ſchlechtem Erfolg auf dieſer Buͤhne ver-
ſucht.
Mit gleicher Sorgfalt iſt die Polizey be-
muͤht, die dunkeln Schlupfwinkel zu zerſtoͤren,
in welche die Begierde zum Gewinn arbeitſcheue
Muͤßiggaͤnger verſammelt. Wenn die Grenzen
der buͤrgerlichen Freyheit der Polizey die Anwen-
dung der aͤußerſten Mittel zur Vertilgung der
Spielwuth verwehren, ſo iſt die Fortpflan-
zung und Ausbreitung dieſes ſchrecklichen politi-
ſchen Uebels doch wenigſtens erſchwert und ge-
hindert. Nach der Polizeyordnung *) ſind nur
ſolche Spiele erlaubt, die ſich auf Staͤrke und
Gewandheit des Koͤrpers oder auf erlaubten Zu-
fall und Geſchicklichkeit gruͤnden. Die naͤhere
Erklaͤrung dieſer Beſtimmungen iſt dem Geſetz
vorbehalten. Bey verbotnem Spiel ſoll das
Polizeyamt auf die Abſicht der Spielenden ſe-
hen. Alle Klagen und Forderungen wegen
Spielſchulden und deren Bezahlung ſind fuͤr
nichtig erklaͤrt. Daß hier, wie im ganzen
*) Polizeyordnung. 67.
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